Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an die beigeladene Jewish Claims Conference, die berechtigt ist, vermögensrechtliche Ansprüche von jüdischen Geschädigten oder deren Rechtsnachfolgern geltend zu machen. Derartige Ansprüche waren bis zum 31. Dezember 1992 bei den Vermögensämtern anzumelden. Die Jewish Claims Conference stand vor der Schwierigkeit, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mögliche Schädigungen jüdischer Eigentümer und die davon betroffenen Vermögenswerte zu ermitteln. Sie hat Ende Dezember 1992 mit drei Schreiben (vielfach als Globalanmeldung bezeichnet) beim Bundesministerium der Justiz, zum Teil auch bei einzelnen Vermögensämtern die Rückgabe von Vermögenswerten beantragt, darunter auch die Rückgabe solcher Vermögenswerte, die aus bestimmten Archiven, deren Beständen und Akten feststellbar sind (Anmeldung 3). Dieser Anmeldung 3 war eine 77-seitige Anlage mit zahlreichen Angaben aus überregionalen Archivbeständen aus Deutschland, Israel und der ehemaligen Sowjetunion, aus regionalen deutschen Archivbeständen und überregionalen Quellen beigefügt. Erst im Jahre 1994, also nach Ablauf der Ausschlussfrist, hat die Jewish Claims Conference das hier streitige Grundstück als von ihr beansprucht bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer früheren Entscheidung angenommen, mit der so genannten Globalanmeldung sei die Ausschlussfrist gewahrt, soweit sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen für das hier streitige Grundstück verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur weiteren Klärung der Frage zugelassen, welche Voraussetzungen die bei der Anmeldung in Bezug genommenen Akten und Unterlagen erfüllen müssen, damit sich aus ihnen das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben.


Beschluss vom 29.08.2005 -
BVerwG 7 C 24.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B7C24.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - 7 C 24.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B7C24.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 24.04

  • VG Berlin - 19.03.2004 - AZ: VG 31 A 542.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

Die S. Wohnbauten-Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer ..., W.straße 12, ... B., wird zum Verfahren beigeladen.

Gründe

1 Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 VwGO geboten. Das mit der Klage zurückbegehrte Grundstück steht im Eigentum der S. Wohnbauten-Gesellschaft mbH. Sie ist deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Urteil vom 03.11.2005 -
BVerwG 7 C 24.04ECLI:DE:BVerwG:2005:031105U7C24.04.0

Urteil

BVerwG 7 C 24.04

  • VG Berlin - 19.03.2004 - AZ: VG 31 A 542.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und
N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen zu 2 im Revisionsverfahren entstanden sind.

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