Beschluss vom 15.02.2019 -
BVerwG 6 B 6.19ECLI:DE:BVerwG:2019:150219B6B6.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 6.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150219B6B6.19.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 6.19
- VG Potsdam - 29.11.2016 - AZ: VG 3 K 362/15
- OVG Berlin-Brandenburg - 15.11.2018 - AZ: OVG 1 B 2.18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2018 wird verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47 500 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt die Herausgabe von Bargeld in Höhe von 47 500 €, das im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen aus einem auf ihren Namen geführten Bankschließfach zunächst beschlagnahmt und am 16. Oktober 2014 durch die Polizei sichergestellt worden war. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Klage statt und führte aus, die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien entfallen, weil die Ermittlung eines rechtmäßigen Besitzers oder Eigentümers des Bargelds nicht mehr zu erwarten sei. Die Klägerin habe daher als vormalige Gewahrsamsinhaberin einen Herausgabeanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG), ohne dass ihre Berechtigung an diesem Bargeld feststehen müsse. Das Herausgabeverlangen stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Zwar sei das Eigentum der Klägerin zweifelhaft, jedoch fehle ihr eine Berechtigung nicht offenkundig und sei zugleich das Eigentum eines anderen nicht nachgewiesen.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.
II
3 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Beschwerde erweist sich bereits als unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
4 Die im Berufungsurteil herangezogene Norm des § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG ist irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Auch die übereinstimmende Formulierung im Landes- und Bundesrecht (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundespolizeigesetz - BPolG) oder die Heranziehung allgemeiner, dem Bundesrecht entnommener Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen der Anwendung des Landesrechts eröffnen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1956 - 5 B 56.56 - NJW 1956, 1811). Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung käme daher nur in Betracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht, insbesondere von Bundesverfassungsrecht, bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben würde, und daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage der revisiblen Maßstabsnorm herzuleiten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - BVerwGE 157, 46 Rn. 6; stRspr.) Dafür genügt es aber nicht, dass die Beschwerde lediglich auf den "auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben" und das in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht eines unbekannten Dritten verweist.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.