Beschluss vom 29.11.2023 -
BVerwG 6 B 10.23ECLI:DE:BVerwG:2023:291123B6B10.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 B 10.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:291123B6B10.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 10.23

  • VG Gelsenkirchen - 05.11.2018 - AZ: 20 K 337/18
  • OVG Münster - 21.12.2022 - AZ: 16 A 130/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Vorlage seiner gesamten Mitgliedsakte an das Verwaltungsgericht in zwei Verfahren gegen die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags für die Jahre 2010 - 2012 seitens des Beklagten, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, rechtswidrig gewesen sei.

2 Auf seine Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 für die Veranlagung der Jahre 2010 und 2011 forderte das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 18 K 3476/15 von dem Beklagten die Vorlage der Original-Verwaltungsvorgänge an. Daraufhin hat der Beklagte dem Gericht die vollständige Mitgliedsakte des Klägers für alle und nicht nur die streitgegenständlichen Jahre vorgelegt. Zudem übersandte er dem Verwaltungsgericht eine ihm vom Kläger übergebene Bescheinigung des Finanzamtes. Die beigezogenen Akten hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers eingesehen. Im September 2016 erhob der Kläger zudem Klage gegen seine Veranlagung für das Jahr 2012 (Bescheid vom 28. Juli 2016 ‌- 18 K 5821/16 -).

3 Während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Anträge des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Übersendung der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 festzustellen, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Februar 2017 abgelehnt. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 und 20 F 5.17 -). Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen hat das Verwaltungsgericht die Klageverfahren mit Beschlüssen vom 22. Januar 2018 eingestellt; die Verwaltungsakten hat es zu einem anderen Verfahren des Klägers beigezogen.

4 Der Kläger hat die Feststellung beantragt, die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 sowie die Übermittlung der Bescheinigung des Finanzamtes durch den Beklagten an das Gericht in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 sei rechtswidrig gewesen. Der Vorsitzende der für das Datenschutzrecht zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Beteiligten im März 2018 mitgeteilt, von der Anforderung der vollständigen Mitgliedsakte des Klägers werde abgesehen. Mit Urteil vom 5. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

5 Anlässlich des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten im Februar 2019 mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Gerichtsakte keine Akten zum Verfahren vorgelegt oder beigezogen worden seien. Es hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeboten, die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einzusehen. Im August 2022 hat es den Beteiligten mitgeteilt, dass die Gerichtsakten der Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16 beigezogen worden seien.

6 Mit Beschluss vom 23. August 2022 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen und darüber belehrt, dass die Berufung innerhalb eines Monats zu begründen sei; der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2022 zugestellt worden. Zugleich hat es der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich ihr Akteneinsichtsgesuch vom 27. Dezember 2018 erledigt habe, nachdem auf die Verfügung des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 keine Rückmeldung erfolgt sei. Sollte Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts und die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts weiterhin gewünscht werden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

7 Die Berufung ist von der Klägerseite nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet worden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten zu der Absicht angehört hatte, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, hat die Prozessbevollmächtigte die Berufung am 28. Oktober 2022 begründet und hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Den Antrag hat sie darauf gestützt, dass sie wegen der Versorgung eines nahen Angehörigen in eine psychische und medizinische Ausnahmesituation geraten sei. Deshalb habe sie es versäumt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Mitte Oktober sei sie zudem an grippeähnlichen Symptomen erkrankt, die zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 22. Oktober 2022 geführt hätten.

8 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 verworfen. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist sei nicht zu gewähren, da die Prozessbevollmächtigte nicht dargelegt habe, organisatorische Vorkehrungen für den Vertretungsfall getroffen zu haben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt.

II

9 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

10 1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

11 a) Zum einen sei seiner Prozessbevollmächtigten die im Berufungszulassungsverfahren beantragte Einsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume nicht gewährt worden. Deshalb sei - unabhängig von der Frage der Wiedereinsetzung - keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung möglich gewesen (aa). Zum anderen hätte der Klägerseite Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt werden müssen, da die Verlängerung mittels des Wiedereinsetzungsantrags konkludent beantragt worden sei. Aufgrund der plötzlichen Erkrankung sei es der Prozessbevollmächtigten unmöglich gewesen, einen Stellvertreter zwecks Fertigung einer komplexen Berufungsbegründungsschrift zu beauftragen. Zwar bestehe eine Vertretungsregelung mit einer anderen Rechtsanwältin; darauf sei sie aber aufgrund der kurzfristigen Erkrankung in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht vertieft eingegangen (bb). Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt.

12 aa) Das Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient der Gewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen Bestandteil (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 18, vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10 und vom 21. September 2023 ‌- 3 B 44.22 - juris Rn. 12). § 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewährt den Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die in Papierform geführten Prozessakten in den Diensträumen des Gerichts. Gemäß Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift kann einem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Mitnahme der Akten in seine Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. Wird vom Gericht Akteneinsicht trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht gewährt, kann das - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles - eine Gehörsverletzung begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 9 B 799.97 - und vom 8. Juni 2011 ‌- 9 B 23.11 - beide in juris).

13 Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist jedoch die Darlegung des Beschwerdeführers, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225>; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 S. 4 m. w. N.; vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 16 und vom 10. August 2023 - 8 B 24.23 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.

14 Mit dem Berufungszulassungsbeschluss hatte das Oberverwaltungsgericht der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, es gehe davon aus, dass sich ihr Akteneinsichtsgesuch vom 27. Dezember 2018 erledigt habe, nachdem auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Februar 2019 keine Rückmeldung erfolgt sei. Sollte Akteneinsicht in die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren und die beigezogenen Gerichtsakten weiterhin gewünscht werden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Auf diese gerichtliche Mitteilung hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers reagieren und zum Ausdruck bringen müssen, dass sie an ihrem Akteneinsichtsgesuch festhalte. Das hat sie nicht getan. Damit hat sie ihre prozessuale Mitwirkungsobliegenheit zur Abwendung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs missachtet.

15 bb) Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Entgegen der Annahme des Klägers kann diese Frist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO nur auf einengestellten Antrag verlängert werden. Die Säumnis ist auch verschuldet, so dass das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt hat. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 22). Der Kläger muss sich dabei ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO: BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -‌ BVerfGE 60, 253 <288 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1995 - 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24 und vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 6).

16 Die plötzliche Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten oder eine familiäre Notlage kann zwar grundsätzlich als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein. Ein Einzelanwalt ist aber verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 B 74.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 250 S. 50 und vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 2. Februar 1994 - XII ZB 175/93 - ‌VersR 1994, 1207 m. w. N.).

17 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat weder in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren hinreichende Ausführungen dazu gemacht, dass sie organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen hat. Ihr pauschales Vorbringen in der Beschwerdebegründung, selbstverständlich bestehe eine Vertretungsregelung mit einer anderen Rechtsanwältin, genügt nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Aus der Beschwerdebegründung wird zudem nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es einer vertretenden Rechtsanwältin nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO unter Hinweis auf die besondere Lage der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu beantragen.

18 b) Die Rügen, das Verwaltungsgericht hätte auf den mit der Erledigungserklärung gestellten Feststellungsantrag kein neues Verfahren anlegen dürfen und in der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen müssen, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Als Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können grundsätzlich nur prozessrechtliche Verstöße des Berufungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts) gerügt werden. Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts können mit Blick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lediglich dann eine Revisionszulassung rechtfertigen, wenn sie in der Berufungsinstanz fortwirken (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 104.90 - NJW 1991, 190). Das ist hier nicht der Fall.

19 2. Die Zulassung der Revision kommt weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen einer Abweichung in Betracht.

20 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 6 B 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).

21 b) Eine die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben.

22 c) Mit Blick auf diese Maßstäbe gestatten die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Reichweite der in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten behördliche Pflicht zur Aktenvorlage die Revisionszulassung mangels Entscheidungserheblichkeit weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn dem Berufungsgericht haben sich Fragen zum Umfang der behördlichen Aktenvorlagepflicht nicht gestellt, da das Oberverwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern die unzulässige Berufung des Klägers gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss verworfen hat.

23 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.