Beschluss vom 05.06.2013 -
BVerwG 5 B 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:050613B5B7.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 5 B 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:050613B5B7.13.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 7.13
- VG Greifswald - 17.09.2008 - AZ: VG 5 A 2081/06
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 21.11.2012 - AZ: OVG 1 L 254/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
2 1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris).
3 Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 3). Das Oberverwaltungsgericht verlange bei dem Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsgesetz) vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407 - im Folgenden: AFBG a.F.) entscheidungstragend, dass der in der ersten Alternative dieser Bestimmung genannte Berufsabschluss im Hinblick auf die Fortbildungsmaßnahme einschlägig sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht nur für die entsprechende berufliche Qualifikation - also für das in der dritten Alternative der Bestimmung genannte Merkmal - eine für den Fortbildungsabschluss einschlägige berufliche Vorerfahrung gefordert. Könne die Vorqualifikation durch einen formalen Berufsabschluss nachgewiesen werden, müsse dieser folglich nicht in einem Zusammenhang zum angestrebten Fortbildungsziel stehen.
4 Mit dieser Begründung kann eine Divergenz nicht nachgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der herangezogenen Entscheidung bei der Auslegung der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. zwar ausgeführt, dass eine entsprechende berufliche Qualifikation auch durch eine einschlägige mehrjährige Berufstätigkeit geführt werden könne. Eine Vollzeittätigkeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz betrage, reiche jedenfalls aus, wenn die Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweise (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 28). Damit wird jedoch kein abstrakter Rechtssatz zur Auslegung der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. aufgestellt und auch nichts darüber ausgesagt, ob in den dort genannten Fällen ein fachlicher Bezug erforderlich ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht bei dieser Fallgruppe (ebenfalls) einen fachlichen Bezug gefordert hat, liegt keine Abweichung vor.
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2. Die Revision kann auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Die Beschwerde hält für den Fall, dass keine Divergenz anzunehmen ist, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Reicht es für die Erfüllung des Vorqualifikationserfordernisses i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG aus, wenn der Bildungsträger Teilnehmer zulässt, die im entscheidenden Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme über irgendeinen qualifizierten Berufsabschluss verfügen, der aber nicht notwendig wesentliche inhaltliche Bezüge zu dem angestrebten Fortbildungsabschluss aufweist?“
6 Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) durch eine Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
7 Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 29. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 4). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, dass durch das Aufstiegsfortbildungsänderungsgesetz nur die dritte Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. geändert worden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch durch die Neuformulierung „eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation“ eine deutliche Verknüpfung zwischen der ersten und der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geschaffen und in der Gesetzesbegründung zur Änderung der dritten Alternative die Notwendigkeit einer fachlich einschlägigen Vorbefassung in Anlehnung an § 45 Abs. 2 BBiG hervorgehoben (BTDrucks. 16/10996 S. 20). Diese engere Alternativenverknüpfung im Wortlaut und der Entstehungsgeschichte kann bei der Auslegung der ersten Alternative des nunmehr geltenden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG dafür sprechen, dass auch in diesem Bereich für die Aufstiegsfortbildungsförderung ein fachlich einschlägiger Berufsabschluss zu fordern ist. Daher ist es jedenfalls nicht evident, dass sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei der neuen Gesetzeslage in gleicher Weise stellt wie nach altem Recht.
8 Unabhängig von dem Umstand, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch deshalb nicht Betracht, weil die Beschwerde eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vermissen lässt. Dies setzt neben der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <S. 14> und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es insbesondere der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2).
9 Die Beschwerde begnügt sich jedoch mit der formelhaften Feststellung, dass die aufgeworfene Frage bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden sei und sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Sie befasst sich nicht mit dem Argument des Berufungsgerichts, dass Gegenstand der Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. nur Maßnahmen der Fortbildung und nicht solche der beruflichen Erstausbildung sein könnten und dass der Begriff der beruflichen Fortbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 BBiG zu bestimmen sei. Von einer Erhaltung, Anpassung und Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit oder einen beruflichen Aufstieg könne aber nicht gesprochen werden, wenn der Berufsabschluss - hier eines Feinmechanikers - keinen Bezug zum Fortbildungsziel - Fachwirt für Finanzberatung - aufweise (UA S. 11). Die Beschwerde befasst sich ferner nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts, dass ein entsprechender fachlicher Bezug des vorangegangenen Berufsabschlusses zur Fortbildungsmaßnahme auch in den zum Zeitpunkt der Zulassung des Klägers maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für Finanzberatung der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 12. Dezember 1997 gefordert werde (UA S. 9). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Verständnis des Begriffs der „Fortbildungsmaßnahme“ im Schrifttum oder in der Rechtsprechung umstritten sei oder dass gewichtige Gründe dagegen sprächen. Es wird auch sonst nicht plausibel gemacht, aus welchen Gründen Vorgänge, die nach § 1 Abs. 5 BBiG als berufliche Umschulung zu werten wären, im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes als berufliche Fortbildung angesehen werden müssten.
10 Schließlich wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen für eine Vielzahl künftiger Fälle auch nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass nach der für zukünftige Fälle geltenden „Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft“ vom 9. Februar 2012 (BGBl I S. 274) ebenfalls ein fachlich einschlägiger Berufsabschluss Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung zum Fachwirt für Finanzdienstleistungen ist. Es wird auch nicht dargelegt, dass in anderen Fortbildungsprüfungsordnungen völlig fachfremde Berufsabschlüsse als Zugangsvoraussetzung genügten.
11 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Beschluss vom 18.07.2013 -
BVerwG 5 B 46.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180713B5B46.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.07.2013 - 5 B 46.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180713B5B46.13.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 46.13
- VG Greifswald - 17.09.2008 - AZ: VG 5 A 2081/06
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 21.11.2012 - AZ: OVG 1 L 254/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
2 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - BVerwG 9 B 23.04 - juris Rn. 2 und vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 C 7.13 - juris Rn. 6).
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2. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder werden nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt. Die Rügeschrift (RS) macht im Wesentlichen geltend:
- der Senat habe in verfassungswidriger Weise die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz überdehnt (RS S. 3 f.);
- der Senat habe in überraschender Weise an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung für ausgelaufenes Recht überhöhte Anforderungen gestellt. Es sei überzogen, die Grundsatzrügen nur bei offensichtlicher Identität von altem und neuem Recht zuzulassen. Jedenfalls hätte der Senat den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er trotz mangelnder Änderung des Gesetzeswortlautes in der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG es nicht für evident halte, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage im neuen Recht in gleicher Weise wie im alten Recht stelle (RS S. 4 f.);
- der Senat habe auch ansonsten die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge überspannt, weil die Relevanz der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellung für eine Vielzahl von Fällen evident gewesen sei oder von Amts wegen ermittelt werden musste (RS S. 5 f.);
- der Senat verkenne im Übrigen auch die weitere grundrechtliche Relevanz, insbesondere die Unvereinbarkeit des von der Vorinstanz angenommenen Förderausschlusses mit Art. 3 Abs. 1 GG (RS S. 6 - 8).
4 a) Im zuerst genannten Punkt liegt die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon deswegen nicht vor, weil der Senat die Divergenzrüge des Klägers nicht mangels ausreichender Darlegung der Rüge, sondern wegen Fehlens der behaupteten Abweichung abgelehnt hat. Im angegriffenen Beschluss vom 5. Juni 2013 wird unter Rn. 4 ausgeführt, dass die Vorinstanz nicht - wie vom Kläger behauptet - vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 Rn. 28) abgewichen ist. Darin wird gerade kein abstrakter Rechtssatz zur Auslegung der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. aufgestellt. Der vom Kläger dem Urteil entnommene „Umkehrschluss“ ist kein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz, sondern lediglich eine vom Kläger aufgestellte Rechtsbehauptung.
5 b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht darin, dass der Senat an die Darlegung der Grundsatzrüge in Fällen ausgelaufenen Rechts in überraschender Weise hohe Anforderungen gestellt hat. Es ist weder neu noch überraschend, dass Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung verleihen und dass etwas anderes nur dann gilt, wenn es offensichtlich ist, dass sich die zum alten Recht aufgeworfene Frage im neuen Recht in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 11, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 u.a. - juris Rn. 6 und vom 27. Juni 2011 - BVerwG 5 B 54.10 - juris Rn. 7). Der Kläger musste daher auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Textänderungen bei der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG und der dazu gegebenen Gesetzesbegründung Zweifel an einer solchen Evidenz geben könnte, zumal der Gesetzgeber den gesamten Satz neu erlassen hat. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, was er im Falle eines vorherigen gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte, um das Gericht von der Offensichtlichkeit einer Übereinstimmung der alten und neuen Rechtslage zu überzeugen. Es ist daher auch nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann.
6 c) Unabhängig davon hat der Senat die Unzulässigkeit der erhobenen Grundsatzrüge selbständig tragend auch auf die mangelnde Befassung des Klägers mit den Gründen des berufungsgerichtlichen Urteils gestützt. Es kann aber nicht als Überspannung der Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gewertet werden, wenn vom Rechtsmittelführer eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz gefordert wird (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 <1074> und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Dies kann nicht zuletzt dazu dienen, dass sich der Rechtsmittelführer der rechtlichen Tragfähigkeit einer abweichenden Normauslegung vergewissert und damit die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels überprüft.
7 d) Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass der Senat die Anforderungen an die Darlegung der fallübersteigenden Bedeutung überspannt hätte. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Streitsache behauptet, muss grundsätzlich vom Rechtsmittelführer dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die geforderte Befassung mit dieser Frage und den diesbezüglichen Anmerkungen des Berufungsgerichts unzumutbar gewesen wäre. Soweit der Kläger ausführt, die Bedeutung der Rechtsfrage für eine Vielzahl künftiger Fälle sei evident gewesen bzw. hätte von Amts wegen ermittelt werden müssen, wird damit ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG.
8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.