Beschluss vom 15.02.2022 -
BVerwG 4 B 5.22ECLI:DE:BVerwG:2022:150222B4B5.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2022 - 4 B 5.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:150222B4B5.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 5.22

  • VG Osnabrück - 04.04.2018 - AZ: 2 A 48/16
  • OVG Lüneburg - 10.11.2021 - AZ: 1 LB 78/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2021 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29 400 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht genügt.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

3 Eine solche Darlegung lässt die Beschwerde vermissen. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Höhenfestsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans hinreichend bestimmt, weil sich ihr Bedeutungsgehalt mit den üblichen Auslegungsmitteln erschließen lasse (UA S. 10 f.). Diese Auslegung wäre nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO auch für die auf eine Revision ergehende Entscheidung maßgeblich. Die Beschwerde kritisiert diese Auslegung im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels, legt aber nicht dar, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des revisiblen Rechts sie für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Weder formuliert sie eine solche Frage noch lässt sich ihrem Vorbringen eine solche Frage hinreichend deutlich entnehmen. Die Beschwerde gibt darüber hinaus nicht zu erkennen, inwieweit die Grundsätze zur Bestimmtheit von Bebauungsplänen der Fortentwicklung oder der Korrektur bedürfen könnten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 75, vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 S. 5 und vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 - juris Rn. 12).

4 Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, weil die Beschwerde keine divergenzfähige Entscheidung bezeichnet.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.