Beschluss vom 31.07.2024 -
BVerwG 8 B 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:310724B8B3.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2024 - 8 B 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:310724B8B3.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 3.24
- VG Berlin - 08.12.2022 - AZ: 29 K 713.17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 - 8 B 11.23 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2023 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 8 B 39.23 - juris Rn. 2 f. m. w. N.).
3 Nach diesem Maßstab lässt sich der Begründung der Anhörungsrüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs entnehmen. Die Klägerin wirft dem Senat zusammengefasst vor, er habe den rechtlichen Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Beteiligung an der ... AG verkannt und sich infolgedessen nicht weiter mit ihrem Vortrag zu den neuen Beweismitteln auseinandergesetzt, welche die Unangemessenheit des Kaufpreises belegen sollen. Diese Rüge zielt auf die vom Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2023 vertretene materielle Rechtsauffassung und belegt damit keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.