Beschluss vom 31.07.2007 -
BVerwG 4 A 1012.07ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2007 - 4 A 1012.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1012.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
- die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
- Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
- Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
2 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.