Beschluss vom 31.01.2007 -
BVerwG 1 WB 21.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1WB21.06.0

Leitsätze:

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Für Rechtsstreitigkeiten, die die Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten betreffen,

ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen

Verwaltungsgerichten eröffnet.

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    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - 1 WB 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1WB21.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 21.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Kapitän zur See Pickshaus und
Leutnant zur See de Vries
als ehrenamtliche Richter
am 31. Januar 2007 beschlossen:

  1. Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der mit Fernschreiben des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. März 2006 unter Nr. 2 mit Wirkung vom 17. März 2006 verfügten Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst der Marine wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird der Hauptantrag als unzulässig verworfen.
  3. Hinsichtlich des Hilfsantrages festzustellen, dass die aus der Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst „resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist“, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig; insoweit wird das Verfahren an das Verwaltungsgericht S. verwiesen.
  4. Die dem Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 1980 geborene Antragsteller war aufgrund seiner (für 16 Jahre abgegebenen) Verpflichtungserklärung vom 21. Mai 2003 am 2. Oktober 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Die Dienstzeit war zunächst auf vier Jahre festgesetzt worden, wobei ihm vorherige Wehrdienstzeiten (vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2002) angerechnet wurden. Eine Verlängerung erfolgte nicht. Mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit am 31. Dezember 2006 schied der Antragsteller aus der Bundeswehr aus. Seine Ernennung zum Leutnant zur See war zuvor am 17. Juli 2006 erfolgt. Seit dem 17. März 2006 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr wurde er beim Stab Marinefliegergeschwader (MFG) ... in ... eingesetzt.

2 Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 1. März 2005 war der Antragsteller zuvor für den Zeitraum vom 9. Mai 2005 bis 30. September 2006 zwecks Teilnahme an der Hubschrauberführergrundausbildung an die .... Inspektion/Lehrgruppe ... Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) in B. versetzt worden.

3 Am 9. Februar 2006 unterzog er sich an der HFlgWaS im Rahmen der fliegertheoretischen Unterrichtung der schriftlichen Leistungsprüfung („Leistungsnachweis“) im Lehrfach „Navigation“. Aufgrund der Bewertung mit der Note „mangelhaft“ erhielt er nach einer Testnachbesprechung am 15. Februar 2006 die Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Auch in der am 24. Februar 2006 erfolgten Wiederholungsprüfung erzielte er ein nur „mangelhaftes“ Ergebnis. Am 27. Februar 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung im Ausbildungsteilgebiet „Navigation“ nicht bestanden habe.

4 Unter dem 3. März 2006 beantragte der Inspektionschef ... Inspektion/Lehrgruppe ... HFlgWaS die Herauslösung des Antragstellers aus seinem Ausbildungsabschnitt (Ablösung) mit der Begründung, dieser habe in dem nicht ausgleichbaren Lehrfach „Navigation“ wiederholt ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt. Er befürwortete jedoch eine Lehrgangswiederholung. Der Antrag war dem Antragsteller zuvor am 28. Februar 2006 im Entwurf ausgehändigt und mit ihm am 2. März 2006 erörtert worden. Unter dem 7. März 2006 schloss sich der Kommandeur Lehrgruppe ... HFlgWaS diesem Antrag an. Diese Stellungnahme war dem Antragsteller am 6. März 2006 im Entwurf ausgehändigt worden. Die Erläuterung erfolge am 7. März 2006. Im Rahmen des Ablöseverfahrens gab der Antragsteller hierzu keine Stellungnahme ab.

5 Mit Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006, ihm eröffnet und ausgehändigt am 15. März 2006, wurde der Antragsteller von der Hubschrauberführergrundausbildung abgelöst (Nr. 1) und jeweils mit Wirkung vom 17. März 2006 vom „fliegerischen Dienst der Marine“ abgelöst und „dem Verwendungsbereich Marine Allgemein“ zugeordnet (Nr. 2) sowie von der HFlgWaS zum Stab MFG ..., ..., versetzt (Nr. 3). Ferner wurde mitgeteilt, aufgrund der am 21. Mai 2002 (gemeint: 2003) abgegebenen „Verpflichtungserklärung (SaZ 16)“ bleibe „die Dienstzeit auf 4 Jahre mit Dienstzeitende 31.12.2006 festgesetzt“; die „Verpflichtung auf SaZ 16“ sei „damit hinfällig“ (Nr. 4). Die Verwendung im MFG ... sei bis zum voraussichtlichen Dienstzeitende am 31. Dezember 2006 geplant (Nr. 5).

6 Mit Schreiben vom 24. März 2006 teilte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten dem Inspektionschef ... Inspektion/Lehrgruppe ... HFlgWaS mit, dass er „gegen den zweiten Leistungsnachweis“ schriftlich Beschwerde eingelegt habe. Ferner legte er mit diesem Schreiben „gegen die Ablösung vom fliegerischen Dienst, Fernschreiben des Personalamtes vom 6.03.2006, dem Mandanten eröffnet am 15.03.2006“ Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Unter dem 21. April 2006 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit, das PersABw habe an diesem Tage zwar die Personalakte des Antragstellers zur Verfügung gestellt, die jedoch - bezogen auf die Ablösung vom Lehrgang - wenig hergebe. Sie haben bereits mit Schreiben an die HFlgWaS vom 24. März 2006 um Akteneinsicht in die gesamten Lehrgangsunterlagen gebeten und bitten um entsprechende Anweisung. Unter dem 21. April 2006 übersandte der BMVg - PSZ I 7 - den Bevollmächtigten des Antragstellers einen Auszug aus der „Prüfungs- und Bewertungsordnung der Heeresfliegertruppe für die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer/ständigen Besatzungsangehörigen“ (PBO HFlgTr) vom 3. August 1988, die PBO HFlgTr vom 25. November 2005, eine Übersicht über die Testergebnisse des Antragstellers sowie die Nr. 314 und 315 ZDv 3/6 („Das Prüfungswesen der Streitkräfte“) und die Nr. 220 ZDv 20/6 („Bestimmungen über die Beurteilung der Soldaten der Bundeswehr“). Ferner führte er aus, der Antragsteller möge sich an das Heeresamt (HA) wenden, soweit zur Begründung des Rechtsbehelfs noch Einsicht in weitere Unterlagen erforderlich sei. Mit Übersendungsschreiben des HA vom 8. Mai 2006 wurde ihm Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben des HA vom 15. und 31. Mai 2006 wurden ihm weitere Unterlagen übersandt.

7 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. April 2006 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 27. April 2006, eingegangen am 6. Mai 2006, dem Senat vorgelegt.

8 Der Antragsteller hat zunächst den Antrag gestellt
„festzustellen, dass die Ablösung des Mandanten vom fliegerischen Dienst sowie die daraus resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist.“

9 Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Entscheidung über die Beschwerde vom 24. März 2006 sei innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht ergangen. Die von ihm und seinen Bevollmächtigten im HA eingesehenen Akten seien unvollständig. Insbesondere sei die als Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Fach „Navigation“ zu wertenden schriftlichen Stellungnahmen, überschrieben mit „Koordinaten“ und mit „Flight log“ nicht bei den Akten. Ebenfalls sei der Akte nicht zu entnehmen, wer als Zweitkorrektor tätig geworden sei. Zudem habe er der Akte nicht die den Korrektoren vorliegende Musterlösung entnehmen können. Darüber hinaus sei ihm, dem Antragsteller, bekannt geworden, dass zwischenzeitlich die Soldaten F., G. und R. vernommen worden seien. Auch diese Unterlagen seien der von ihm eingesehenen Akte nicht beigefügt gewesen. Ergänzend hat er ein an das HA gerichtetes Schreiben vom 26. Mai 2006 beigefügt, in dem er nähere Ausführungen zur Akteneinsicht, zum Inhalt der eingesehen Akten sowie zur Bewertung seiner Leistungen in der Wiederholungsprüfung im Fach „Navigation“ gemacht hat. Vor einer Sachentscheidung des Senats hat er die Vorlage weiterer Aktenunterlagen durch den BMVg bzw. das PersABw verlangt.

10 Mit Schriftsatz vom 24. November 2006 hat er beantragt,
den Bescheid vom 13. März 2006 nebst den dortigen Anordnungen aufzuheben,
sowie hilfsweise
festzustellen, dass seine Ablösung vom fliegerischen Dienst sowie die daraus resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist.

11 Der BMVg - PSZ I 7 - hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 hat der BMVg - PSZ I 7 - angekündigt, das PersABw sei von ihm angewiesen worden, „das Fernschreiben vom 13.03.2006, soweit damit der Antragsteller vom fliegerischen Dienst der Marine mit Wirkung vom 17. März 2005 abgelöst und dem Verwendungsbereich Marine Allgemein zugeordnet wurde, aufzuheben“.

13 Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz mitgeteilt, der BMVg gehe offenkundig davon aus, dass „der Antragsteller nach erfolgter Aufhebung weiterhin dem fliegerischen Dienst der Marine angehört“. Ferner heißt es in diesem Schriftsatz: „Insoweit wird teilweise Erledigung erklärt.“

14 Mit Fax-Schreiben vom 18. Januar 2007 hat das PersABw unter dem Betreff „Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Ablösung vom Marinefliegerdienst - hier: Aufhebung des Fernschreibens PersABw ... vom 13.03.2006“ dem Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, „das von Pers-ABw ... erstellte und ... (dem Antragsteller) eröffnete Fernschreiben vom 13.03.2006 ... (sei) formell rechtswidrig“ und werde „daher gemäß Weisung BMVg PSZ I 7 ...hiermit aufgehoben“. Ferner heißt es darin, „die sich daraus ergebenden Maßnahmen“ würden dem Antragsteller „in Kürze gesondert mitgeteilt“.

15 Der BMVg - PSZ I 7 - hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 eine Kopie der Aufhebungsverfügung des PersABw vom 18. Januar 2007 übersandt und mitgeteilt, diese sei den Bevollmächtigten des Antragstellers per Fax vorab am 19. Januar 2007 übermittelt worden. Nunmehr sei hinsichtlich der Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst der Marine Erledigung eingetreten. Der Status des Antragstellers ändere sich hierdurch allerdings nicht.

16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Dem Vorbringen des Antragstellers entnimmt der Senat bei sinngemäßer Auslegung unter Berücksichtigung der (hinsichtlich der angefochtenen Ablösung vom fliegerischen Dienst und der Zuordnung zum „Verwendungsbereich Marine Allgemein“) abgegebenen Erledigungserklärung vom 17. Januar 2007 und des Schriftsatzes vom 26. Januar 2007 den Antrag, die mit Fernschreiben vom 13. März 2006 verfügte Regelung hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 aufzuheben, sowie den Hilfsantrag, festzustellen, dass die aus der Ablösung vom fliegerischen Dienst resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig gewesen ist.

18 1. Soweit sich der ursprüngliche Hauptantrag des Antragstellers, den Bescheid des PersABw vom 13. März 2006 („nebst den dortigen Anordnungen“) aufzuheben, auf die dort unter Nr. 2 verfügte Ablösung vom fliegerischen Dienst der Marine bezogen hat, ist das Verfahren erledigt, so dass das Verfahren (in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und von § 8 Abs. 1 Satz 3 WBO) einzustellen ist. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Für den Antragsteller ergibt sich dies aus dem letzten Satz seines Schriftsatzes vom 17. Januar 2007 („Insoweit wird teilweise Erledigung erklärt“), der sich auf die im Schriftsatz des BMVg - PSZ I 7 - angekündigte und dann durch Schreiben des PersABw vom 18. Januar 2007 erfolgte Aufhebung der durch das Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006 vorgenommenen Ablösung vom fliegerischen Dienst (und dementsprechend auch der damit verbundenen Zuordnung zum „Verwendungsbereich Marine Allgemein“) bezieht. Dieser (Teil-)Erledigungserklärung des Antragstellers hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2007 der Sache nach zugestimmt („so dass nunmehr hinsichtlich der Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst der Marine Erledigung eingetreten ist“). Daran ändert nichts, dass einerseits der Antragsteller bei Abgabe seiner Erledigungserklärung gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, der BMVg gehe „davon aus, dass der Antragsteller nach erfolgter Aufhebung weiterhin dem fliegerischen Dienst der Marine angehört" und dass andererseits der BMVg - PSZ I 7 - dieser Auslegung der Aufhebungsentscheidung des PersABw und der sich daraus ergebenden statusrechtlichen Konsequenzen mit seinen Schriftsätzen vom 18. und 19. Januar 2007 ausdrücklich widersprochen hat. Denn die insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der rechtlichen Folgerungen, die aus der Aufhebungsentscheidung des PersABw vom 18. Januar 2007 zu ziehen sind, lassen den objektiven Erklärungswert und die rechtliche Wirkung der beiderseits wirksam abgegebenen (Teil-)Erledigungserklärungen unberührt.

19 2. Der (verbleibende) Teil des Hauptantrags, der auf Aufhebung der im Fernschreiben vom 13. März 2006 getroffenen weiteren Anordnungen (Nr. 1: Ablösung von der Hubschrauberführergrundausbildung; Nr. 3: Versetzung von der HFlgWaS in B. zum Stab MFG ... in ...; Nr. 4: Mitteilung über das Ende der Dienstzeit) gerichtet ist, ist unzulässig.

20 Es fehlt dem Antragsteller insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das PersABw hat mit seinem Schreiben an den Antragsteller vom 18. Januar 2007, das diesem über seine Bevollmächtigten am 19. Januar 2007 übermittelt worden ist, das angefochtene Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006 bereits insgesamt aufgehoben, so dass der nicht für erledigt erklärte Teil des Hauptantrages mangels einer insoweit noch aufzuhebenden belastenden Entscheidung „ins Leere“ läuft. Der Antragsteller ist durch das angefochtene Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006 rechtlich nicht mehr beschwert. Denn das PersABw hat seine Aufhebungsentscheidung vom 18. Januar 2007 nicht auf die seinerzeit mit Wirkung vom 17. März 2006 erfolgte Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst begrenzt, sondern der Sache nach alle im Fernschreiben getroffenen Entscheidungen aufgehoben. Dies ergibt sich aus dem unmissverständlichen objektiven Erklärungswert dieser Entscheidung. Darin heißt es, „das“, also das gesamte vom PersABw erstellte und dem Antragsteller seinerzeit eröffnete Fernschreiben vom 13. März 2006 sei formell rechtswidrig und werde daher gemäß der Weisung des BMVg vom 4. Januar 2007 „hiermit aufgehoben“. Von einer Ein- oder Beschränkung der Aufhebungsentscheidung auf die Ablösung vom fliegerischen Dienst (und der damit verbundenen Zuordnung zum „Verwendungsbereich Marine Allgemein“) ist dabei nicht die Rede. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Betreff des Schreibens des PersABw vom 18. Januar 2007, in dem im ersten Teil auf das „Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Ablösung vom Marinefliegerdienst“ Bezug genommen wird. Gleich im Anschluss daran wird nämlich der Betreff dahin konkretisiert, dass es „hier“ um die Aufhebung „des“, also des gesamten „Fernschreibens PersABw vom 13.03.2006“ geht. Im Übrigen war die im ersten Teil des Betreffs gewählte Bezeichnung inhaltlich insoweit durchaus zutreffend, als sich die Beschwerde des Antragstellers im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren tatsächlich allein gegen seine Ablösung vom fliegerischen Dienst richtete und damit auf diesen Gegenstand beschränkte. Erst im Nachgang zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im Hauptantrag sein Rechtschutzbegehren - unzulässigerweise - auf die Aufhebung des gesamten Fernschreibens vom 13. März 2006 erweitert.

21 3. Für den Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die aus der Ablösungsentscheidung „resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist“, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht gegeben.

22 Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten und der früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Letzteres ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (nur) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - BVerwGE 33, 307 <308>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 20.98 - Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 2 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 74.01 -). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - NZWehrr 1981, 229 f., vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - BVerwGE 73, 208 ff. und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 74.01 -).

23 Die vom Antragsteller verlangte Feststellung, dass die aus der Ablösung vom fliegerischen Dienst „resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist“, betrifft ausschließlich Entscheidungen über die Dauer seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und damit statusrechtliche Fragen. Für Rechtsstreitigkeiten, die das Statusverhältnis eines Soldaten betreffen, ist aber allein die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Das gilt auch, wenn die Untätigkeit des BMVg in einer Statusangelegenheit geltend gemacht wird (Beschluss vom 7. Juli 1981 a.a.O.).

24 Nach der Anhörung der Beteiligten ist deshalb das Verfahren insoweit gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht S. zu verweisen. Maßgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, an das das Verfahren hinsichtlich des unzulässigen Antrages zu verweisen ist, sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Antrages. Dies war im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt des Eingangs des Vorlageschreibens des BMVg - PSZ I 7 - beim beschließenden Senat, also der 5. Mai 2006. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Soldat zwischenzeitlich mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Der für Verfahren im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts maßgebliche „dienstliche Wohnsitz“ ist bei einem Soldaten der Standort seiner Einheit (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 2.05 - und vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 23.06 -). Bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages am 5. Mai 2006 war der „dienstliche Wohnsitz“ des Antragstellers der Standort ..., der zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts S. gehört.

25 4. Die Entscheidung, dem Bund die Hälfte der dem Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91a ZPO (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 <217>). Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist über die Kosten bzw. die Auferlegung der notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen unter Heranziehung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

26 Billigem Ermessen entspricht es, die hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Denn insoweit hätte der Antragsteller voraussichtlich obsiegt, wobei dieser Teil der angefochtenen Entscheidung für ihn ein erhebliches Gewicht hatte, das der Senat bei der vorgenommenen Quotelung entsprechend berücksichtigt hat. Die Beteiligten sind durch die gerichtliche Verfügung vom 18. Dezember 2006 bereits darauf hingewiesen worden, dass dem Antragsteller vor Ergehen des Fernschreibens des PersABw vom 13. März 2006 durch die zuständige Stelle keine Gelegenheit gegeben wurde, sich vorab zu seiner beabsichtigten Ablösung vom fliegerischen Dienst der Marine zu äußern. Darin lag ein Anhörungsmangel, der die ergangene Ablösungsentscheidung rechtsfehlerhaft machte. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass in dem anschließenden Bescheid (Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006) hinsichtlich der über den Antrag des Inspektionschefs ... Inspektion/Lehrgruppe ... HFlgWaS hinausgehenden Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen wurde. Jedenfalls fehlte in dieser Hinsicht eine hinreichende Begründung für die bei der Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte. Dieser Rechtslage hat das PersABw mit seiner Aufhebungsentscheidung vom 18. Januar 2007 insoweit Rechnung getragen.