Beschluss vom 30.10.2024 -
BVerwG 1 WB 14.24ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B1WB14.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2024 - 1 WB 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B1WB14.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 14.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Nahler und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Lüchau
am 30. Oktober 2024 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt seine Versetzung an einen anderen Standort.

2 Der 1971 geborene Antragsteller ist seit 1999 Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Jahre 2011 zum Stabsfeldwebel befördert. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. März 2027 enden. Während und nach seiner Ausbildung zum Kommandofeldwebel wurde er seit 1998 auf verschiedenen Dienstposten im Kommando ... in C und seit 2013 im Ausbildungszentrum ... in P als Kommandofeldwebel und Stabsdienstbearbeiter ... verwendet. Auf eine Verwendung bei der ... in L als Feldwebel Leichte Aufklärungskräfte und Feldwebel Fernspähkräfte folgte zum 1. April 2023 die Versetzung zur ... in S, wo er als Feldwebel ... verwendet wird. Die dazu ergangene Verfügung vom 30. August 2022 wurde dem Antragsteller am 21. September 2022 ausgehändigt. Eine Beschwerde erhob er dagegen nicht.

3 Der Antragsteller ist, abgesehen von wenigen Unterbrechungen, seit Dezember 2022 krankgeschrieben. Am 14. Dezember 2022 stellte er sich bei der psychiatrischen Ambulanz des Bundeswehrkrankenhauses in U vor. Über die dort erfolgte Untersuchung des Antragstellers verfasste die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Oberfeldarzt Dr. B unter dem 17. Januar 2023 einen Arztbericht. Dort wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Blick auf seine seinerzeit bevorstehende Versetzung nach S und des Umstandes, dass er nicht mehr zum Kommando ... nach C zurückkehren dürfe, eine Symptomatik mit Schlafstörungen, psychosomatischen Beschwerden und einer Antriebsstörung entwickele. Die Ärztin empfahl, dem Antragsteller "aus fürsorglicher Sicht" und um die Dienstfähigkeit des Soldaten zu erhalten eine Versetzung nach C zu ermöglichen. Es drohe sonst eine Erkrankung. Wenn es rechtfertigende Gründe gebe, die eine Rückkehr nach C verhinderten, sollte offen mit dem Soldaten gesprochen und eine Alternative mit Mitspracherecht ermöglicht werden. Ferner empfahl sie dringend, den Soldaten im Status "kzH" ("krank zu Hause") zu belassen, weil ihm aufgrund der nachvollziehbar als extrem belastend und kräftezehrend empfundenen Gesamtsituation eine Dekompensation und manifeste psychische Erkrankung drohten.

4 Unter dem 7. Februar 2023 übermittelte die für den Antragsteller zuständige Truppenärztin des Sanitätsversorgungszentrums M, Außenstelle L, Oberfeldarzt S (Fachärztin für Allgemeinmedizin) ihre "Truppenärztliche Stellungnahme zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit" des Antragstellers an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dort stimmte sie dem Arztbericht vom 17. Januar 2023 zu und betonte dabei, aus psychiatrischer Sicht sollte eine Versetzung nach C "dringend ermöglicht" werden, um die Dienstfähigkeit des Soldaten zu erhalten.

5 Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Kompaniefeldwebel seiner Einheit in L geäußert hatte, aus medizinischen Gründen für den Standort S nicht verwendungsfähig zu sein, und dass er deshalb seinen Dienst bei der ... nicht verrichten könne, wurde der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob der geplanten Versetzung aus militärärztlicher Sicht Hinderungsgründe entgegenstünden. Dieser Arzt teilte dem Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 15. Februar 2023 mit, dass schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 infolge der gesundheitlichen Verfasstheit des Antragstellers der geplanten Personalmaßnahme aus militärärztlicher Sicht nicht entgegenstünden. Die Notwendigkeit einer Verwendung an einem bestimmten Dienstort oder einer bestimmten Verwendung ließe sich bei derzeit fehlender Behandlungsbedürftigkeit nicht herleiten.

6 Eine vom Antragsteller unter dem 22. Februar 2023 beantragte Versetzung auf einen Dienstposten als Truppenpsychologiefeldwebel beim Kommando ... in C lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement unter Hinweis auf die bei der ... in S bestehende Unterbesetzung bei den Feldwebeln der ... von 36 Prozent und dem daraus erwachsenen zwingenden dienstlichen Bedarf ab. Gegen diesen Bescheid legte der Soldat keine Beschwerde ein.

7 Auch nachdem der Antragsteller seinen Dienst bei der ... in S angetreten hatte, blieb er mit wenigen Unterbrechungen durchgehend krankgeschrieben.

8 Nach erneuter Untersuchung des Antragstellers durch Oberfeldarzt Dr. B am 15. Mai 2023 stellte diese in ihrem Arztbericht vom 16. Mai 2023 fest, dass der Soldat aus psychiatrischer Sicht weiterhin nicht erkrankt und auch voll dienst- und verwendungsfähig sei. Unter Hinweis auf die dem Antragsteller verwehrte Rückkehr zum Kommando ... in C und die damit in Zusammenhang stehenden vermehrten psychosomatischen Beschwerden appellierte die Ärztin "an die Fürsorgepflicht, die alle Soldaten und Angehörigen der Bundeswehr den Kameraden gegenüber haben, eine Lösung in C zu finden, mit der alle Beteiligten umgehen können. Ansonsten riskieren die Beteiligten, die Herrn E die Rückkehr nach C (aus unklaren Gründen) verwehren, dass der Soldat doch ernsthaft erkranken wird. Dies kann psychisch, aber auch durch körperliche Folgen geschehen."

9 Am 21. Juni 2023 ordnete der Kompaniechef des Antragstellers an, die Verwendungsfähigkeit des Soldaten als Feldwebel der ... ärztlich begutachten zu lassen. Unter dem 10. Oktober 2023 wurde dem Antragsteller diese Verwendungsfähigkeit ärztlich attestiert.

10 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2023, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am 6. Dezember 2023, beschwerte sich der Antragsteller dagegen, dass ihn das Bundesamt für das Personalmanagement entgegen der fachärztlichen Bewertung der Frau Oberfeldarzt Dr. B nicht nach C versetzt habe. Das Unterlassen dieser Versetzung gefährde ihn gesundheitlich und stelle eine Fürsorgepflichtverletzung dar.

11 Unter dem 3. Januar 2024 teilte der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement mit, dass bei dem Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorlägen, aus denen eine Verwendung an einem bestimmten Dienstort oder einer bestimmten Verwendung abgeleitet werden müsste. Der Soldat sei auch weiterhin als Feldwebel der ... verwendungsfähig.

12 In der Folge wandte sich das Bundesministerium der Verteidigung an die Beratende Ärztin des Hauses mit der Bitte um eine militärärztliche Bewertung der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers unter Berücksichtigung aller bisher erfolgten militärärztlichen Stellungnahmen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Chefarztes der Klinik für Neurologie im Bundeswehrkrankenhaus U und Vorgesetzten der Ärztin Dr. B, teilte die Beratende Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung unter dem 29. Januar 2024 mit, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Befunden aus psychiatrischer Sicht nicht erkrankt und voll dienst­ und verwendungsfähig sei. Auch wenn der Soldat andere Ziele verfolge als die Personalführung, lägen keine medizinischen Gründe vor, die eine zwingende Versetzung nach C rechtfertigten. Auch nach der eingeholten Bewertung des Chefarztes der Klinik für Neurologie im Bundeswehrkrankenhaus U sei der Dienstherr damit berechtigt, den Soldaten uneingeschränkt einzusetzen, wenngleich aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers die Möglichkeit bestehe, dass dieser bei nicht wunschgemäßer Verwendung eine Anpassungsstörung und damit verbunden einen Funktionsverlust erleiden werde. Dies hätten der Antragsteller und der Dienstherr aber nach Ansicht des Chefarztes hinzunehmen.

13 Der Antragsteller hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2024 beim Bundesministerium der Verteidigung dessen Untätigkeit rügen lassen.

14 Der Antragsteller macht geltend, dass eine Versetzung nach C aus gesundheitlichen Gründen dringend angezeigt sei. Der Antragsteller habe gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement zu verschiedenen Zeitpunkten seinen Wunsch geäußert, beim Kommando ... auf von ihm konkret benannten Dienstposten verwendet zu werden, so am 18. Mai 2022 anlässlich eines Personalgesprächs, am 30. Januar 2023, am 22. Februar 2023 sowie in einer Eingabe gegenüber der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Auch ausweislich aller dienstlichen Beurteilungen der letzten Jahre habe er immer wieder den Wunsch geäußert, beim Kommando ... verwendet zu werden. Das Bundesministerium ignoriere auch den massiven Mangel an ausgebildeten Kompaniefeldwebeln im Kommando ... und stelle stattdessen die Schutzbehauptung auf, es bestünde bei der ... ein zwingender dienstlicher Bedarf an Feldwebeln. Ihm sei jedenfalls bekannt, dass allein drei vollausgebildete Fernspähfeldwebel aus S an einem Eignungstestverfahren des Kommandos ... teilnehmen und im Erfolgsfall nach C versetzt würden.

15 Die fachärztlich lange befürchtete Anpassungsstörung und der damit verbundene "Funktionsverlust" bei ihm seien inzwischen eingetreten, wie die beigefügten Befunde der Frau Oberfeldarzt Dr. B vom 10. Juni und 5. September 2024 zeigten. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass er von seinem aktuell vorgesetzten Kompaniechef schikanös behandelt und u. a. gezwungen worden sei, eine bereits ärztlich vereinbarte und dringend notwendige Magenspiegelung zu verschieben. Er sei ferner Opfer einer willkürlichen und grundlosen Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch seine personalbearbeitende Stelle. Angesichts dieser Umstände werde das Gericht darum ersucht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

16 Der Antragsteller beantragt,
1. seiner Beschwerde vom 18. November 2023 wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stattzugeben,
2. festzustellen, dass die Unterlassung seiner Versetzung zum Kommando ... in C rechtswidrig sei.

17 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

18 Es trägt vor, dass ein Antrag des Antragstellers, auf einen konkreten Dienstposten versetzt zu werden, nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch des Soldaten, allein aus Fürsorgegründen an den Dienstort C versetzt zu werden. Dafür bestünden keine schwerwiegenden persönlichen Gründe, wie sich aus den übereinstimmenden Bewertungen der Beratenden Ärzte des Bundesamtes für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung ergebe. Der Umstand, dass Oberfeldarzt Dr. B empfohlen habe, den Antragsteller künftig nur noch entsprechend seiner persönlichen Vorstellungen und Neigungen zu verwenden, ändere hieran nichts. Der Soldat sei nämlich nach übereinstimmender Bewertung aller befassten Ärztinnen und Ärzte psychisch und physisch gesund. Der Antragsteller selbst sei der Auffassung, sogar für eine Verwendung als Kommandosoldat beim Kommando ... – die zu den Verwendungen in den Streitkräften mit den höchsten Anforderungen an die psychische und physische Belastbarkeit gehöre - geeignet zu sein. Allein eine besondere Persönlichkeitsstruktur, die einen Soldaten gegebenenfalls sogar erkranken lasse, wenn er nicht seinen Willen bekomme, sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge kein zwingender Grund, diesem Willen auch nachzugeben. In diesem Fall stelle sich die Frage, ob der Betroffene in den Streitkräften überhaupt noch verwendet werden könne. Mit seinem Eintritt in die Streitkräfte - die durch eine auf Befehl und Gehorsam beruhende Struktur geprägt seien - habe sich der Antragsteller darauf eingelassen, dort eingesetzt zu werden, wo der Dienstherr ihn benötige. Insbesondere als Berufssoldat habe es der Antragsteller hinzunehmen, wenn seine persönlichen Belange durch das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit berührt würden und daraus für ihn auch Härten entstünden.

19 Weitere Umstände, die das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe im Sinne der AR A-1420/37 Nr. 207 begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Versetzung des Antragstellers an den Standort C sei auch nicht nach der AR A-1420/37 Nr. 208 geboten. Hiernach könnten Soldatinnen und Soldaten auf ihren Antrag hin auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorlägen, die dem Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssten, und die Versetzung des Soldaten mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden könne. Die Versetzung des Antragstellers an den Standort C könne mit den dienstlichen Belangen aber nicht in Einklang gebracht werden, da der Besetzungsstand bei den Feldwebeln der ... bei lediglich 36 Prozent liege.

20 Auf Bitte des Gerichts nahm die Beratende Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung aus militärärztlicher Sicht mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 Stellung zu den von Oberfeldarzt Dr. B erhobenen Befunden vom 10. Juni und 5. September 2024. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

21 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung, die Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.

II

22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

23 1. Der Antrag, der bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Begehrens auf die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung gerichtet ist, den Antragsteller zum Kommando ... nach C zu versetzen, ist bereits unzulässig.

24 Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und daher glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende örtliche Verwendung geltend machen zu können. Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist wegen der Dienstbezogenheit der Versetzung nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten bezeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 43.23 - juris Rn. 18 m. w. N.).

25 Dies ist hier unterblieben. Soweit der Antragsteller (nach Antragstellung) geltend gemacht hat, er habe bei den mit ihm geführten Personalentwicklungsgesprächen am 11. August 2021 und am 18. Mai 2022 sein Interesse an konkreten Dienstposten (Verwendungen als Feldwebel Optronische Spezialaufklärung in der Aufklärungskompanie, im Plex-Team in der Kommandokompanie und als Hundeführer) bekundet, führt dies nicht weiter. Denn sein nachfolgendes Verhalten lässt darauf schließen, dass er an diesen Interessenbekundungen nicht mehr festgehalten hat. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die bezeichneten Verwendungen mit dem Antragsteller in den Personalentwicklungsgesprächen erörtert worden seien und er über die Notwendigkeit belehrt worden sei, einen entsprechenden Versetzungsantrag zu stellen. Hierauf hat der Antragsteller verzichtet und diese Interessenbekundungen nicht weiter verfolgt. Stattdessen hat er einen Antrag auf Versetzung auf einen (in den erwähnten Gesprächen unerörtert gebliebenen) Dienstposten als Truppenpsychologiefeldwebel beim Kommando ... gestellt, der bestandskräftig abgelehnt worden ist.

26 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil der Antragsteller seinen Versetzungswunsch auf gesundheitliche Gründe stützt und unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn damit begründet, dass nur eine Versetzung zum Kommando ... – unabhängig von dem dort von ihm wahrzunehmenden Dienstposten - zu einer Wiederherstellung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit führen werde. Auch dieser Umstand enthebt den Antragsteller nicht von seiner Obliegenheit, einen konkreten Dienstposten zu benennen. Die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch auf eine Versetzung zu Recht besteht oder nicht, hängt auch davon ab, ob der Antragsteller über die erforderliche gesundheitliche Eignung für eine bestimmte Verwendung an dem besagten Standort verfügt. Das lässt sich nicht ansatzweise unabhängig davon beantworten, welcher konkrete Dienstposten als Ziel der Versetzung in Betracht gezogen werden soll. Es ist jedenfalls auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht die Aufgabe des Dienstherrn, einen entsprechenden Dienstposten zu identifizieren, zumal das Erfordernis der Bezeichnung eines konkreten Dienstpostens dem Soldaten nichts abverlangt, das unzumutbar für ihn wäre.

27 2. Der Antrag wäre überdies auch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Versetzung auf einen Dienstposten des Kommandos ... in C.

28 a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/37 ergeben (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 13.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

29 b) Der Antragsteller hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Gründe keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung.

30 aa) Nr. 204 Buchst. b ZDv A-1420/37 sieht vor, dass Soldaten versetzt werden können, wenn die Versetzung von ihnen beantragt wird und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Nach Nr. 206 ZDv A-1420/37 können Soldaten auf ihren Antrag hin versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Nr. 207 Buchst. a ZDv A-1420/37 können schwerwiegende persönliche Gründe unter anderem darin liegen, dass aufgrund einer militärärztlichen Bewertung wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten eine Versetzung notwendig wird. Derartiges wäre nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Antragsteller an einer schwerwiegenden Gesundheitsstörung leiden würde und nachgewiesen wäre, dass nur durch die begehrte Versetzung einer weiteren erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begegnet werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1984 - 1 WB 48.83 - juris Rn. 47).

31 bb) Hiernach kann der Antragsteller die begehrte Versetzung nicht beanspruchen.

32 (1) (a) Es liegt schon kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass nur durch die von dem Antragsteller begehrte Versetzung einer weiteren erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begegnet werden könnte.

33 In den Facharztberichten des Oberfeldarztes Dr. B vom 10. Juni und 5. September 2024 wird zwar eine Anpassungsstörung des Antragstellers diagnostiziert und zu deren Therapierung dessen Versetzung an den Standort des Kommandos ... in C empfohlen, um im Wege der Wiedereingliederung in den Dienst an dem besagten Standort seine aus der Gesundheitsstörung resultierende und aktuell vorübergehend fehlende Dienst- und Verwendungsfähigkeit wiederherzustellen. Dabei regt die Fachärztin in ihrem Bericht vom 5. September 2024 die Vergabe der Gesundheitsziffer V/13 an; danach handelt es sich bei der Erkrankung des Antragstellers um eine "psychische Störung mit derzeit maßgeblicher Einschränkung bzw. aufgehobener Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit". Eingedenk dessen sei eine ambulante Psychotherapie unbedingt indiziert. Auch eine stationäre Psychotherapie werde dringend empfohlen, da eine ambulante Psychotherapie schwer zu finden sein werde und einer Verschlechterung vorzubeugen sei.

34 Aus der vom Bundesministerium der Verteidigung eingeholten Stellungnahme der Beratenden Ärztin dieses Ministeriums vom 11. Oktober 2024 lässt sich indessen zur Überzeugung des Senats entnehmen, dass es nach dem von Oberfeldarzt Dr. B festgestellten aktuellen Gesundheitszustand kontraindiziert ist, den Antragsteller zum Kommando ... zu versetzen. Es sei - wie die Beratende Ärztin in Auseinandersetzung mit den Befundungen der Fachärztin nachvollziehbar ausführt - vielmehr angezeigt, dass sich der Antragsteller den dort empfohlenen Psychotherapiemaßnahmen (sowohl ambulant als auch stationär) unterziehe, um dann nach deren Abschluss eine erneute Evaluation seines Gesundheitszustandes durchzuführen. Die Beratende Ärztin legt zudem ohne Weiteres plausibel dar, dass der Antragsteller allein schon aus Fürsorgegründen nicht für eine Verwendung beim Kommando ... vorgesehen werden kann. Hierzu weist sie zutreffend darauf hin, dass durch diese Einheit dauerhaft einsatzbereite Kräfte im Rahmen des nationalen Risiko- und Krisenmanagements vorzuhalten und zusätzlich das gesamte Intensitätsspektrum von sowohl durchhaltefähigen Einsätzen als auch begrenzten Spezialoperationen abzubilden seien. Es bestehe - wie die Beratende Ärztin schlüssig resümiert - nach alledem keine medizinische Indikation, dass der Antragsteller lediglich am Dienstort C verwendet werden könne.

35 Die überzeugende Einschätzung der Beratenden Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung wird durch die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers dagegen mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2024 vorgetragene Kritik nicht entkräftet. Soweit dort zunächst die fachliche Expertise der Ärztin unter Hinweis auf deren Ausbildung als Allgemeinmedizinerin in Abrede gestellt wird, muss dies schon deshalb unergiebig bleiben, weil sich die Ärztin der Befundung des Leidens des Antragstellers als Anpassungsstörung durch Frau Oberfeldarzt Dr. B angeschlossen und sich auch für die Durchführung einer Therapie ausgesprochen hat. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Beratenden Ärztin, dass angesichts der Umstände zunächst die Anpassungsstörung des Antragstellers therapiert werden müsse, ehe dessen Versetzung nach C überhaupt in Betracht gezogen werden könnte, erscheint danach ohne Weiteres naheliegend, weil ein Kommandosoldat mit einer unbehandelten Anpassungsstörung nicht über die für die Bewältigung von Einsätzen des Kommandos ... erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt. Diesen Zusammenhang blendet der Antragsteller aus, soweit er vortragen lässt, die Beratende Ärztin sehe es "aus unverständlichen Gründen" als kontraindiziert an, den Soldaten dem Lebensumfeld zuzuführen, dessen Wegfall die vorliegende Anpassungsstörung erst verursacht habe.

36 (b) Soweit der Antragsteller auf ein angebliches schikanöses Verhalten seines derzeitigen Disziplinarvorgesetzten sowie Diskriminierungen seiner personalbearbeitenden Stelle verweist, ändert dies am fehlenden Anspruch auf die begehrte Versetzung nichts. Ob diese Vorwürfe zutreffen, kann im Falle einer fristgerechten Beschwerde gegen diese Behandlungen geprüft werden. Daher bedarf es keiner Erörterung dieser hier nicht verfahrensgegenständlichen Umstände im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der vorliegende Fall wirft nur Rechts- oder Tatsachenfragen auf, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten angemessen lösen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 8.22 - juris Rn. 15). Insofern liegen Umstände vor, die ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise gestatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 WNB 2.21 - BVerwGE 173, 290 Rn. 13 und EGMR, Urteil vom 28. Mai 2020 - 17895/14, Evers/Deutschland - NJW 2021, 3441 Rn. 94 ff.).

37 (2) Einer Versetzung stehen zudem vorrangige dienstliche Belange entgegen. Die entsprechende Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung ist nicht zu beanstanden. Sie gründet sich auf der Feststellung, dass der Besetzungsstand bei den Feldwebeln der ... bei lediglich 36 Prozent liege. Dass dies tatsächlich unzutreffend sein könnte, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hiergegen hat der Antragsteller nichts Erhebliches eingewandt, sondern hat sich darauf beschränkt, diese Erwägung als "Schutzbehauptung" zu bezeichnen. Unerheblich ist ferner der vom Antragsteller betonte Mangel an Kompaniefeldwebeln im Kommando ... Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr Vakanzen in einzelnen Bereichen nicht dadurch füllt, dass er den Bedarf in bereits unterbesetzten anderen Verwendungen weiter erhöht. Die Frage, in welchen Bereichen Vakanzen eher hingenommen werden können als in anderen, fällt in den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn über militärfachliche Zweckmäßigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 43.23 - juris Rn. 26 m. w. N.), dessen Überschreitung konkret weder aufgezeigt noch ersichtlich ist.