Beschluss vom 30.09.2024 -
BVerwG 7 PKH 1.24ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B7PKH1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2024 - 7 PKH 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B7PKH1.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.24

  • VG Karlsruhe - 16.12.2022 - AZ: 5 K 3595/22
  • VGH Mannheim - 17.10.2023 - AZ: 5 S 523/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 11. September 2024 gegen den A., B. und C. wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2024 - BVerwG 7 PKH 1.23 - wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sie selbst trägt.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Verfahren BVerwG 7 PKH 1.23 durch den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 17. Juli 2024 rechtskräftig abgeschlossen ist und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, auf das sich ein Ablehnungsgesuch bezieht, für die Ablehnung einer Gerichtsperson kein Raum mehr ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 B 43.06 - juris Rn. 2). Über das offensichtlich unzulässige Gesuch konnte unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - NJW 2014, 953 Rn. 5 und vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - juris Rn. 5).

2 Auch die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig und damit zu verwerfen, weil sie — was erforderlich gewesen wäre — nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden ist.

3 Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.