Beschluss vom 30.09.2024 -
BVerwG 4 B 22.24ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4B22.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2024 - 4 B 22.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4B22.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 22.24

  • VG Bayreuth - 27.01.2022 - AZ: B 2 K 21.498
  • VGH München - 27.06.2024 - AZ: 2 BV 22.501

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2024 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 BN 20.23 - juris Rn. 5). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3 Die ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob trotz des Grundsatzes, dass der mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehende Lärm in Gebieten, in denen eine solche Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig ist, grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen ist, in Ausnahmefällen aber dennoch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegeben sein kann,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Beschwerde legt in keiner Weise in substantiierter Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses dar, dass es zweifelhaft und folglich klärungsbedürftig sein könnte, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) von dem in der Fragestellung bezeichneten Verhältnis von Regel und Ausnahme auszugehen ist. Soweit bei der Beurteilung des genehmigten Kindergartens hinsichtlich der von den Kindern hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen die Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG heranzuziehen ist, wird darin ausdrücklich normiert, dass solche Einwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind und sie somit nur in Ausnahmefällen bei der Abwägung zugunsten der betroffenen Nachbarn einzustellen sind. Was die mit der Nutzung des Kindergartens durch das Bringen und Holen der dort betreuten Kinder verbundenen Verkehrsgeräusche angeht, gilt - unabhängig davon, ob auch in dieser Hinsicht auf § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden kann - jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind, und zwar auch dann, wenn die verkehrliche Situation sich gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert (vgl. zu Stellplätzen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 Rn. 16). Von der Unzumutbarkeit der damit einhergehenden Störungen ist nur aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse und demnach nur ausnahmsweise auszugehen.

4 Die der Sache nach aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht einen solchen Ausnahmefall zu Recht verneint hat, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich; denn sie beantwortet sich im Wege einer wertenden Gesamtschau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 7 ff.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.