Beschluss vom 30.09.2015 -
BVerwG 1 B 51.15ECLI:DE:BVerwG:2015:300915B1B51.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:300915B1B51.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 51.15

  • VG Arnsberg - 23.04.2014 - AZ: VG 1 K 263/12.A
  • OVG Münster - 10.07.2015 - AZ: OVG 15 A 1048/14.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2015 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3 Die Beschwerde wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG in Deutschland hat, weil ihm ein entsprechender Schutz schon in Italien gewährt worden ist. Er hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob eine im europäischen Rechtsbereich ergangene subsidiäre Schutzentscheidung zu Gunsten eines Antragstellers einer weiteren Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers in Deutschland entgegensteht, weil es sich nicht um eine Flüchtlingsanerkennung handelt".

4 Er legt jedoch den Klärungsbedarf für die aufgeworfene Frage nicht dar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem im angefochtenen Beschluss zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30) entschieden, dass ein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. damit begründet, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG erstreckt worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit hat der nationale Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie). Einen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

5 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht die geltend gemachte Divergenz. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.

6 Hier fehlt es schon an der Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze. Soweit die Beschwerde im Übrigen einen Satz aus der Begründung des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 zitiert, ergibt sich aus diesem keine Begrenzung der Unzulässigkeit eines erneuten Schutzbegehrens auf den Fall einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil vielmehr entschieden, dass ein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz auch dann unzulässig ist, wenn dem Ausländer im Ausland die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.