Beschluss vom 30.09.2005 -
BVerwG 1 B 26.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300905B1B26.05.0
Beschluss
BVerwG 1 B 26.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.12.2004 - AZ: OVG 13 A 1140/04.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig.
2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 133 Abs. 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe beschränkt. Dabei muss mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) eine über den jeweiligen Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Frage des revisiblen Rechts dargelegt werden. Mit der Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss unter genauer Bezeichnung der höchstrichterlichen Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, ein prinzipieller Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage aufgezeigt und dargetan werden, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruhen soll. Bei einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schließlich der Bezeichnungspflicht nur genügt, wenn die Tatsachen schlüssig dargetan werden, die den geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben, und es als möglich erscheint, dass die angefochtene Entscheidung auf ihm beruht. Hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe stellt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.
3 Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss demzufolge eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten und ein Mindestmaß an Geordnetheit des Vorbringens erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Dabei verlangt das Darlegen - das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1968 - V B 45/67 - BFHE 90, 369 <370>) - ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Gerade dies ist einer der Gründe dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Anwaltszwang unterliegt. Welche Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 4 B 122.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99). Eine solche Verpflichtung des Beschwerdegerichts lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1983 - 1 BvR 237/83 - SozR 1500 § 160 a SGG Nr. 48).
4 Die insgesamt 182 Seiten umfassende Beschwerdebegründung (Bl. 488 bis Bl. 670 der Gerichtsakten) wird den genannten Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Dies gilt insbesondere für die eigentlichen Ausführungen der Beschwerde von Bl. 489 bis Bl. 531 der Gerichtsakten (anschließend folgt eine ca. 140 Seiten lange "Dokumentation" zum Teil in englischer und serbo-kroatischer Sprache). Eine Durchsicht dieser Ausführungen zeigt, dass es sich hierbei im Wesentlichen um revisionsrechtlich unbeachtlichen Tatsachenvortrag handelt, hinsichtlich dessen nicht hinreichend erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihn auf seine Erheblichkeit für das Beschwerdeverfahren überprüft hat. Der Prozessbevollmächtigte beschreibt immer wieder neue Aspekte der posttraumatischen Belastungsstörung, auf die sich der aus dem Kosovo stammende Kläger als asylrechtliches Abschiebungshindernis beruft. Der beschließende Senat ist aus den dargelegten Gründen nicht gehalten, dieses Vorbringen näher daraufhin zu untersuchen, ob es möglicherweise Hinweise enthält, die - bei wohlwollender Auslegung - revisionsrechtlich von Belang sein könnten.
5 Unabhängig davon genügen die sich verschiedentlich in der Begründungsschrift findenden Ausführungen zu einzelnen Revisionszulassungsgründen auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
6 Soweit die Beschwerde etwa rügt, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten gegen das für den Kläger positive verwaltungsgerichtliche Urteil gar nicht zulassen dürfen, verkennt sie schon, dass die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2004 - BVerwG 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32).
7 Die Beschwerdebegründung macht ferner unter der Überschrift "Menschenwürde und Primitivmedizin" (Bl. 519 ff. der Gerichtsakten) sinngemäß geltend, die Frage, ob der Kläger sich auf die "Primitivmedizin" im Kosovo verweisen lassen müsse, habe grundsätzliche Bedeutung. Auch dieser Revisionszulassungsgrund ist nicht in einer Weise dargelegt, dass er die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen gesundheitliche Gefahren ein asylrechtliches Abschiebungshindernis darstellen können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung im Einzelnen zitiert und ist ihr bei der Beurteilung der dem Kläger im Kosovo drohenden Gefahren gefolgt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die vorliegende Streitsache Anlass zu einer Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte.
8 Soweit der Kläger weitere Divergenz- und Verfahrensrügen erhebt, ist nicht zu erkennen, dass diese Rügen auch nur im Ansatz den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen könnten. Dies gilt vor allem für die Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es sich für diese Verfahrensweise entschieden hat. Hierauf geht die Beschwerde nicht näher ein. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde mit diesen Rügen in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Zulassungsgrund aufzuzeigen.
9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.