Beschluss vom 30.09.2004 -
BVerwG 9 B 46.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300904B9B46.04.0
Beschluss
BVerwG 9 B 46.04
- Bayerischer VGH München - 06.07.2004 - AZ: VGH 22 A 03.40032
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde, mit der die Klägerin rügt, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge geht fehl.
Die Beschwerde rügt es als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, dass die Vorinstanz zu wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, nachdem unterschiedliche Stellungnahmen der von den Beteiligten eingeschalteten Gutachter vorgelegen hätten, nicht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts betrieben habe; auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag der Klägerin habe sich dies der Vorinstanz aufdrängen müssen. Der gegen die Vorinstanz erhobene Vorwurf der unvollständigen Sachaufklärung ist jedoch auch unter Berücksichtigung des übrigen Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt.
1. Die Vorinstanz gelangt im Rahmen ihrer Prüfung, ob der Planfeststellungsbeschluss an Abwägungsmängeln leidet, zu dem Ergebnis, das Eisenbahn-Bundesamt habe die in Betracht kommenden technischen Planungsalternativen ohne im Sinne von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblichen Fehler gewürdigt. Keine der von der Klägerin angeführten Alternativen habe sich "als die eindeutig bessere Lösung" aufgedrängt (UA S. 11). Dazu gehöre auch "die Verstärkung der bestehenden Energieversorgungsanlagen". Diesbezüglich listet die Vorinstanz zunächst als Nachteil dieser technischen Alternative auf, dass zusätzliche Verstärkungsleitungen aus statischen Gründen nur nach einer sonst nicht nötigen Erneuerung und Verstärkung der Masten angebracht werden könnten, entlang der Bahnstrecke aus Vorsorgegründen unerwünscht starke elektromagnetische Emissionen auftreten würden und während der ca. einjährigen Bauphase mit Betriebsunterbrechungen zu rechnen wäre. Diesen Nachteilen stellt die Vorinstanz sodann die technischen Vorteile der planfestgestellten Lösung gegenüber, die in einer konstanteren Versorgungsspannung und gleichmäßiger verteilten Strömen zu sehen seien (UA S. 12).
Die Beschwerde greift keine dieser tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit ihrer Aufklärungsrüge an, sondern wirft die Frage auf, ob eine konstantere Versorgungsspannung und gleichmäßige verteilte Ströme "tatsächlich technische Vorteile bieten". Sie meint in diesem Zusammenhang, die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergeben, dass "die Verstärkung der bestehenden Energieversorgungsanlagen technisch gleichwertig ist". Damit wendet sie sich in erster Linie gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese ist aber der Tatsacheninstanz vorbehalten. Nicht ein Sachverständiger, sondern das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes, ob die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichen, um die Sache - ausgehend von seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung - als entscheidungsreif anzusehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gerügt werden kann insoweit allenfalls die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, namentlich dass das Tatsachengericht von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20 m.w.N.). Allein mit dem Hinweis, der Gutachter der Klägerin habe "ebenso überzeugend dargestellt, dass auch bei Annahme der Spannungsdaten der Beklagten eine ausreichende Versorgungsspannung ... sichergestellt" sei, lässt sich der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung im vorliegenden Fall nicht belegen. Vielmehr hätte ein Beweisantrag des Inhalts, wie ihn die Beschwerde formuliert hat, von der Vorinstanz, wenn er dort in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre, ohne Rechtsfehler mit der Begründung abgelehnt werden können, die Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme sei nach Lage der Dinge nicht angezeigt. Die Entscheidung, ob sich die Tatsacheninstanz von den Beteiligten beigebrachte gutachtliche Stellungnahmen von den Sachverständigen erläutern lassen will, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 6). Gleiches gilt aber auch für die Einholung weiterer Gutachten (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO), es sei denn, die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte sich dem Tatsachengericht aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53). Letzteres ist nicht der Fall, wenn - wie hier - etwa verbleibende Widersprüche zwischen bereits vorliegenden Gutachten aus der Sicht der Tatsacheninstanz nicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt berühren.
2. In der von der Klägerin ebenfalls ins Gespräch gebrachten Möglichkeit der "Direkteinspeisung" hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss keine ernsthaft in Betracht zu ziehende technische Planungsalternative gesehen und sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die fehlende praktische Erprobung der Umrichtertechnik auf stark belasteten Strecken berufen (UA S. 12 f.).
Die Beschwerde greift diese Feststellung unter Hinweis auf die von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen an, aus denen zu entnehmen sei, dass die Umrichtertechnik "zwischenzeitlich auch ausgereift" sei; die Ausführungen zu den technischen Problemen einer "Direkteinspeisung" seien nach den Aussagen dieser Experten zweifelhaft. Auch insoweit hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, das dann ergeben hätte, dass die "Direkteinspeisung" als Alternativlösung vorzugswürdig wäre. Mit diesem Vortrag greift die Beschwerde ebenfalls die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung an, ohne überzeugend darzulegen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens sich hätte aufdrängen müssen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ohne dass dagegen von der Beschwerde Verfahrensrügen erhoben werden, ist die Umrichtertechnik bislang nur in einem Pilotprojekt praktisch erprobt worden, das eine gering belastete Strecke betrifft und von dem verwertbare Ergebnisse noch nicht vorliegen (UA S. 13). Mit
ihrer Schlussfolgerung, dass damit eine praktische Erprobung der Umrichtertechnik auf stark belasteten Eisenbahnstrecken - zu denen die planfestgestellte Strecke unstreitig zählt - noch aussteht, befindet die Vorinstanz sich in keinem erkennbaren Widerspruch zu den zitierten Aussagen der Sachverständigen, auf die sich die Beschwerde beruft und die im Ergebnis auf die Wertung hinauslaufen, dass die Umrichtertechnik auch ohne weitere Erprobung im Eisenbahnbereich bereits deswegen als praxisgeeignet angesehen werden könne, weil Umrichter in vielen anderen Technikbereichen problemlos genutzt würden. Diese optimistische Einschätzung brauchte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zu Eigen zu machen, wenn die praktische Eignung der Umrichtertechnik speziell für den Bahnbereich derzeit Gegenstand eines Pilotprojekts ist, das noch nicht abgeschlossen ist. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, die nur ein Sachverständiger hätte vermitteln können, um aus dieser Tatsache zu folgern, dass die Umrichtertechnik noch nicht in der Weise großtechnisch zum Einsatz gekommen ist, die die im Bahnbereich angestrebte Versorgungssicherheit gewährleistet, an die im Interesse eines möglichst störungsfreien Bahnverkehrs gesteigerte Anforderungen zu stellen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG n.F.