Beschluss vom 30.04.2008 -
BVerwG 6 B 16.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6B16.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 - 6 B 16.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6B16.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 16.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.12.2007 - AZ: OVG 3 B 7.06

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 14. April 2008 kann daher nur insoweit berücksichtigt werden, als er die rechtzeitig dargelegten Revisionszulassungsgründe erläutert.

3 a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

4 Die Beklagte wirft als klärungsbedürftig die Frage auf, ob „das sogenannte Parteienprivileg den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Handelns aus(schließt), wenn und soweit die diesen Vorwurf begründenden Umstände einen thematischen Bezug zu der politischen Gesinnung der betreffenden politischen Partei und zum Inhalt ihrer politischen Botschaft aufweisen“. Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Sie hat sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt, wie dieses ausdrücklich im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ausgeführt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse schon vom Tatbestand her nicht als gegeben angesehen. Auf das sog. Parteienprivileg hat es in diesem Zusammenhang nicht abgestellt. Das Vorbringen der Beklagten hierzu geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht auf Grund des Parteienprivilegs gehindert gesehen, aus bestimmten Äußerungen, die der Klägerin zuzurechnen sein könnten, den Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Anspruchs auf Einräumung eines Girokontos herzuleiten. Es hat vielmehr einen Rechtsmissbrauch deswegen verneint, weil die Klägerin mit der Verfolgung des Anspruchs rechtlich schutzwürdige Zwecke verfolge. Dies hat es daraus hergeleitet, dass die Partei eines Kontos bedürfe und ein rechtlich in seinem Bestand sicheres Konto nicht habe. Das Parteienprivileg hat bei diesen Erwägungen ausweislich der Urteilsbegründung (UA S. 9) keine Bedeutung erlangt. Eine Rechtsfrage, die für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war, kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 und vom 22. Mai 2003 - BVerwG 6 B 30.03 -).

5 b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.

6 Die Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei mit seiner Aussage, Rechtsmissbrauch liege vor beim „Gebrauch eines Rechts zu Zwecken, die unter keinem Gesichtspunkt schutzwürdig sind“, von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass eine Behörde im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts trotz von ihr erkannter Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs nur dann rechtsmissbräuchlich handele, wenn „ihr gute Gründe für diese Verfahrensweise nicht zur Seite stehen“ (Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02  - BVerwGE 118, 84 <89> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50 S. 21), und dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraussetzt, „das ... unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt“ (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 <202> = Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 90 S.34).

7 Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz nicht dargetan. Unter welchen Umständen ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird regelmäßig fallgruppenbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entschieden. Als rechtliche Obersätze werden, wie sich bereits aus den von der Beklagten herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, verschiedene Formulierungen gewählt, denen keine Ausschließlichkeitsfunktion zukommen kann. Die von der Beklagten herangezogenen Formulierungen sind zudem auf die Prüfung angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einer Behörde bezogen und können nur im jeweiligen Kontext als Obersätze herangezogen werden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht sich davon absetzen wollte. Es hat vielmehr die Beanspruchung eines Girokontos durch eine „bisher“ nicht verbotene politische Partei nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG beurteilt. Es hat dem aus dieser Vorschrift abgeleiteten Anspruch auf Gleichbehandlung bei Gewährung von Leistungen eines Trägers öffentlicher Gewalt einen denkbaren Rechtsmissbrauch wegen Verfolgung nicht schutzwürdiger Zwecke entgegengehalten und verneint. Dabei hat es auf die sich aus dem Parteiengesetz ergebende Notwendigkeit eines Girokontos für die Klägerin sowie den drohenden Verlust einer derzeit bestehenden Bankverbindung hingewiesen. Diese Ausführungen stehen in einem inneren Zusammenhang mit dem als Sollvorschrift ausgestalteten Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Mit Problemen des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Verwaltungsakts nach Widerspruchseinlegung oder der Berufung der Behörde auf die Einrede der Verjährung hatte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen. Es konnte daher im gegebenen Zusammenhang nicht von den dafür entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.

8 c) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

9 Die Beklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, ihr das rechtliche Gehör dadurch versagt zu haben, dass es ihrem Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur vertieften Stellungnahme zu ihrer Passivlegitimation nicht nachgekommen sei. Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Die Passivlegitimation der Beklagten ist während des Berufungsverfahrens mehrfach angesprochen worden. Die durch eine landesrechtliche Änderung der Rechtsform der Beklagten ausgelöste Problematik wurde bereits in der Berufungsbegründung der Beklagten thematisiert, von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2006 erörtert und im Schriftsatz der Beklagten vom 18. September 2006 erneut aufgegriffen, wobei auch „eine irgendwie geartete Dreieckskonstruktion“ angesprochen wird. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts am 31. Mai 2007 ist ausweislich des Protokolls umfänglich über die Frage der Passivlegitimation gesprochen worden. Dabei sind von dem Berichterstatter mehrere Lösungsmöglichkeiten angesprochen worden. Sodann hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 erneut zur Frage der Passivlegitimation Stellung genommen und u.a. ausgeführt, es bestehe kein Anlass, „die Klage durch die Schaffung einer neuartigen dogmatischen Rechtsfigur zu ‚retten’ “. Mit Verfügung vom 15. November 2007 hat der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts das Ergebnis von Internet-Recherchen über die Beklagte einschließlich ihrer Satzung an die Verfahrensbeteiligten übermittelt. Diese wiederum hat die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 analysiert und dazu ihre Rechtsauffassung vorgetragen. Im Verhandlungstermin am 14. Dezember 2007 ist die Sach- und Rechtslage einschließlich der Problematik der Passivlegitimation ebenfalls ausweislich der Niederschrift ausführlich erörtert worden. Aus der Sicht der Beklagten ist dabei allerdings neben den im Erörterungstermin angesprochenen Gesichtspunkten ein „viertes Modell“ einer Lösung „präsentiert“ worden, zu der sie noch schriftsätzlich vortragen wollte.

10 Unter diesen Umständen musste der anwaltlich vertretenen Beklagten keine weitere Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt werden. Die Problematik der Passivlegitimation war ein wesentliches Thema des Rechtsstreits. Dass das Gericht die landesrechtlichen Grundlagen und die Satzung der Beklagten in diesem Zusammenhang in jeder Hinsicht prüfen würde, war ersichtlich. Darauf, dass dabei auch eine von den „Modellen“ des Berichterstatters des Berufungsgerichts abweichende Lösung entwickelt werden konnte, musste sich die Beklagte auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 15. November 2007 einstellen. Sie hat, wie die angeführte Passage aus ihrem Schriftsatz belegt, auch selbst erkannt, dass insoweit „neuartige“ Überlegungen in Betracht kommen konnten. Dass die rechtliche Prüfung auf die im Erörterungstermin angesprochenen „Modelle“ abschließend eingegrenzt sein sollte, konnte nicht angenommen werden, da eine Entscheidung des gesamten Senats des Oberverwaltungsgerichts zu treffen war. Die Erörterung der nunmehrigen Sicht in der mündlichen Verhandlung eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, auch zu einer neuen Lösung Stellung zu nehmen. Die „rechtliche Integration der Berliner Sparkasse in die Beschwerdeführerin“ war durch Prüfung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zu bejahen oder zu verneinen.

11 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.