Beschluss vom 30.01.2025 -
BVerwG 1 WB 46.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300125B1WB46.24.0
Nichtbearbeitung von Beschwerden
Leitsatz:
Einem Soldaten steht auch dann ein Anspruch auf Verbescheidung seiner Beschwerden zu, wenn Gegenstand des Verfahrens keine gerichtlich kontrollierbaren dienstlichen Maßnahmen sind.
-
Rechtsquellen
GG Art. 17 WBO § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 SG §§ 6, 34 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2025 - 1 WB 46.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:300125B1WB46.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 46.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Stangl und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Breier
am 30. Januar 2025 beschlossen:
- Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, die Beschwerden des Antragstellers vom 22. September 2023, vom 26. Februar 2024 und vom 6. Mai 2024 zu bescheiden, soweit der Antragsteller sich gegen die Untätigkeit des Kommandeurs Deutsche Anteile ..., des Inspekteurs des Heeres und des Generalinspekteurs der Bundeswehr wendet.
- Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller rügt die Nichtbearbeitung von Beschwerden.
2 Der ... geborene Antragsteller war Offizier des Truppendienstes und Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 21 Jahren. Im August 2014 wurde er zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Ab 2016 wurde er auf unterschiedlichen Dienstposten bei der ... in ... verwendet, seit 2018 auf einem A 11-Dienstposten beim ...stützpunkt ... Seine Dienstzeit endete mit dem September 2024.
3 Unter dem 8. Februar 2023 beschwerte er sich dagegen, dass befohlene Verpflegungsausgaben für besondere Dienstgeschäfte einschließlich des Wachdienstes nicht erstattet würden und rügte einen unzulässigen Eingriff in sein Privatvermögen sowie eine unübersichtliche Vorschriftensituation zu diesem Sachbereich. Der Kommandeur des ...kommandos wies seine Beschwerde mit Bescheid vom 13. März 2023 zurück.
4 Mit Schreiben vom 27. März 2023 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde zum Kommandeur Deutsche Anteile ..., mit der er seine Ausgangsbeschwerde weiterverfolgte. In diesem Schreiben wandte er sich außerdem mit einer zusätzlichen Beschwerde gegen die inhaltliche Nichtbearbeitung seiner Ausgangsbeschwerde, da der Beschwerdebescheid am Kern seiner Argumentation vorbeigehen würde. Außerdem formulierte er zwei Fragen zur Fürsorge des Dienstherrn und den vom Soldaten hierfür zu tragenden Kosten, deren Beantwortung er ausdrücklich beantragte. Er bat um getrennte Bearbeitung dieser drei Vorgänge.
5 In der Folge kam es zwischen dem Kommando Heer und dem Bundesamt für ... zu einer Kontroverse über die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Beschwerden.
6 Unter dem 2. August 2023 erhob der Antragsteller wegen der Nichtbearbeitung seiner Beschwerden und der unterbliebenen Beantwortung seiner Fragen Beschwerde zum Inspekteur des Heeres.
7 Nachdem keine inhaltliche Bescheidung erfolgte, wandte sich der Antragsteller mit vier Schreiben jeweils vom 22. September 2023 an den Vorgesetzten des Inspekteurs des Heeres. In diesen rügte er die Untätigkeit der jeweils zuständigen Stelle, sein Ausgangsanliegen, seine weitere Beschwerde, seine zusätzliche Erstbeschwerde und seinen Antrag auf Beantwortung der formulierten Fragen zu bearbeiten, und beschwerte sich gegen alle Personen, die bisher mit der Bearbeitung seiner Anträge und Beschwerden befasst waren.
8 In vier an den Bundesminister der Verteidigung adressierten Schreiben vom 26. Februar 2024 rügte der Antragsteller, dass seine Beschwerden zum Generalinspekteur der Bundeswehr nicht bearbeitet worden seien. Er habe weder eine Antwort auf seine zwei Fragen erhalten, noch seien seine weitere Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid vom 13. März 2023 oder seine zusätzliche Erstbeschwerde wegen der unzureichenden Auseinandersetzung mit seinem Beschwerdevortrag beschieden worden. Zudem beschwerte er sich dagegen, dass auch der Generalinspekteur der Bundeswehr sein Beschwerderecht aushebele.
9 Mit drei Schreiben vom 6. Mai 2024 an den Inspekteur des Heeres und einem weiteren Schreiben an den Generalinspekteur der Bundeswehr erhob er weitere Beschwerden. In diesen rügte er, dass sein Antrag auf Beantwortung der zwei Fragen, seine Beschwerde gegen die unzureichende Auseinandersetzung mit seinem Beschwerdevortrag und seine weitere Beschwerde noch immer nicht bearbeitet worden seien. Er vermute eine Wehrstraftat nach § 35 WStG und sehe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot. Er bitte erneut um Bearbeitung seiner Beschwerde und um persönliche Erörterung, warum sein Beschwerderecht durch die involvierten Stellen ausgehebelt werde.
10 Mit drei Schreiben jeweils vom 5. September 2024 hat das Bundesministerium der Verteidigung die als Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewerteten Rechtsbehelfe des Antragstellers vom 26. Februar 2024 und vom 6. Mai 2024 mit jeweils einer Stellungnahme dem Senat vorgelegt.
11 Zu der Beschwerde vom 8. Februar 2023 und dem Beschwerdebescheid vom 13. März 2023 ist zwischenzeitlich ein Verfahren beim Truppendienstgericht Süd anhängig, das die nicht erstattungsfähigen Verpflegungskosten während der Ausübung eines Wachdienstes betrifft (...). Parallel zu den zahlreichen Beschwerden hat sich der Antragsteller an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages gewandt und ist von dieser mit Schreiben vom 14. November 2024 über das Ergebnis ihrer Prüfung informiert worden.
12 Der Antragsteller verfolgt seine zahlreichen Untätigkeitsbeschwerden weiter und macht geltend, durch die unterbliebene Bearbeitung von 24 Beschwerden durch Vorgesetzte und Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Dies habe bei ihm mittlerweile Depressionen mit Suizidgedanken und einen Grad der Behinderung von 30 hervorgerufen. Mehr als eineinhalb Jahre lang lasse man seine Beschwerden im Sande verlaufen und gehe nicht auf von ihm vorgebrachte Punkte ein, in denen er mit seiner Argumentation eventuell richtig liegen könne. Er strebe eine vollständige Bearbeitung seiner Beschwerden und Meldungen an einschließlich der Prüfung seiner gesundheitlichen Schädigung, der Ausübung von Dienstaufsicht und des Strafrechts. Durch die Art und Weise der Bearbeitung sei er unrichtig behandelt worden und habe infolgedessen gesundheitliche Schäden erlitten. Soweit Zuständigkeitsfragen zwischen den beteiligten Behörden strittig gewesen seien, hätte der nächste gemeinsame Vorgesetzte die Zuständigkeit festlegen müssen. Er begehre keine allgemeine rechtliche Beratung, sondern habe aufzeigen wollen, dass entscheidende Vorgesetzte Fachbegriffe und die Grundlagen des Befehlsrechts falsch verstanden hätten. Er wisse nicht, ob das Bundesverwaltungsgericht für alle seine Beschwerden zuständig sei und bitte gegebenenfalls um Feststellung der zuständigen Stelle bzw. Weiterleitung. Er habe am 27. August 2023 einen Wehrdienstbeschädigungsantrag gestellt, in dem er anwaltlich vertreten werde. Korrespondenz hierzu sei an seinen Anwalt zu richten. Er bitte um Zusendung der Ermittlungsakte zu Anhaltspunkten für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Dienststellen an ihn und an seinen Anwalt. Von den Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen im Bundesministerium der Verteidigung habe er erst durch die Wehrbeauftragte erfahren. Er bitte um Erklärung für diesen Umstand und um ausführliche Beantwortung aller seiner schriftsätzlich formulierten Fragen.
13 Das Bundesministerium der Verteidigung regt an, die Anträge zurückzuweisen.
14 Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf rechtliche Beratung durch seinen Vorgesetzten in der Form der Beantwortung von allgemein gehaltenen, abstrakten, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogenen Fragen. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Art und Weise der Beschwerdebearbeitung im Kommando Heer überprüfen zu lassen. Zudem sei dieses auch nicht untätig gewesen. Die zeitliche Verzögerung sei auf Schriftverkehr zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zurückzuführen. Unzulässig sei der Antrag auch, soweit er ein Fehlverhalten des Inspekteurs des Heeres bei der Überprüfung der Beschwerdebearbeitung im Kommando Heer rüge. Das Beschwerderecht diene nicht dem Zweck, Beschwerdebearbeiter wegen Säumnis der Sachbearbeitung zu disziplinieren. Jedenfalls sei die Beschwerde auch insoweit mangels Untätigkeit unbegründet, weil Verzögerungen auf die Zuständigkeitsprüfung zurückzuführen seien. Das Vorbringen des Antragstellers sei Gegenstand einer Eingabe an die Wehrbeauftragte gewesen. Daneben sei eine weitergehende dienstaufsichtliche Prüfung nicht erforderlich. Die vom Antragsteller vorgebrachte gesundheitliche Schädigung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen gebe es nicht. Der Antragsteller könne gegebenenfalls Strafanzeige erstatten. Zwar weise er zurecht darauf hin, dass das Bundesministerium der Verteidigung nach § 9 Abs. 4 WBO die für seine Rechtsbehelfe zuständige Stelle hätte bestimmen können. Hierzu sei es nicht mehr gekommen, weil das Ministerium erst von diesen Rechtsbehelfen erfahren habe, als Untätigkeitsrechtsbehelfe die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet hätten.
15 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Fortführung das Dienstzeitende des Antragstellers nicht entgegensteht (§ 15 WBO), hat teilweise Erfolg.
17 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO). Hiernach begehrt er die Bescheidung seiner oben angeführten Beschwerden und seines Antrages auf Beantwortung der im Schriftsatz vom 27. März 2023 formulierten Fragen, sowie verschiedene dienstaufsichtliche, disziplinarische und strafrechtliche Prüfungen und ein Wehrbeschädigungsantrag.
18 2. Ohne Erfolg bleibt der Antrag, soweit er den Streitgegenstand des truppendienstgerichtlichen Verfahrens ... betrifft.
19 Soweit sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Kommandeurs des ...kommandos vom 13. März 2023 wendet und rügt, dass Verpflegungskosten während der Ausübung des Wachdienstes nicht erstattungsfähig sind, ist die Sache dem Truppendienstgericht Nord vorgelegt und von diesem in der Folge an das Truppendienstgericht Süd verwiesen worden. Unabhängig davon, dass sich die Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung vom 5. September 2024 hierauf auch nicht bezieht, ist ein hierauf bezogener Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
20 Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist der Antrag im Übrigen, soweit die Beschwerde vom 22. September 2023 sich gegen den Kommandeur des ...kommandos richtet und die Ablehnung der Beschwerde trotz fehlender Zuständigkeit betrifft. Aus dem Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. September 2024 und dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 14. November 2024 ergibt sich, dass auch dieser Teil des Streitgegenstandes bereits dem Truppendienstgericht Süd vorliegt.
21 3. Nicht zulässig Gegenstand dieses Verfahrens ist des Weiteren der vom Antragsteller in diesem gerichtlichen Verfahren erstmals im Schriftsatz vom 25. November 2024 angesprochene Wehrdienstbeschädigungsantrag. Der Gegenstand dieses Verfahrens wird abschließend durch die in den als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerden angeführten Beschwerdeverfahren bestimmt und kann im gerichtlichen Verfahren nicht geändert oder erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258 f.> und vom 3. Juni 2019 - 1 WNB 4.18 - juris Rn. 4). Hiernach bedarf es auch nicht der Beiziehung von Ermittlungsakten und der Versendung an die vom Antragsteller nach eigenen Angaben für diesen Antrag mandatierten Rechtsanwaltskanzlei.
22 4. Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Antrag auf Beantwortung der auf Seite 2 seines Schriftsatzes formulierten Fragen durch.
23 Zwar gehört zu den im Wehrbeschwerdeverfahren rügefähigen Rechten nach § 6 SG das Petitionsrecht aus Art. 17 GG (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 WB 4.04 - NZWehrr 2004, 259 <260>) und das Wehrbeschwerderecht aus § 34 SG (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 WB 2.19 - NZWehrr 2020, 167 <170 f.>). Beide verleihen grundsätzlich einen Bescheidungs- bzw. Beantwortungsanspruch, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründen kann. Das Unterbleiben einer gebotenen Bescheidung ist ein zulässiger Antragsgegenstand nach § 17 Abs. 3 WBO.
24 Allerdings ergibt sich vorliegend bereits aus dem Kontext der Fragen aus der objektiven Sicht eines neutralen Betrachters, dass das Begehren des Antragstellers sich nicht auf die isolierte Beantwortung abstrakter Rechtsfragen richtete. Vielmehr greifen die Fragen den Verweis des angegriffenen Bescheides auf den Fürsorgegrundsatz auf und versuchen Einwände gegen diesen argumentativ zu unterstützen. Es handelt sich um rhetorische Fragen, deren Beantwortung aus der Sicht des Antragstellers geeignet wäre, die Unrichtigkeit des Beschwerdebescheides zu belegen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 27. März 2023 ausdrücklich um getrennte Bearbeitung gebeten hatte. Denn in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 hat er klargestellt, dass er keine allgemeine rechtliche Beratung einfordern, sondern die aus seiner Sicht falsche Verwendung von Fachbegriffen aufzeigen wollte. Damit scheidet eine Behandlung als Petition aus. Die unterbliebene Bescheidung der weiteren Beschwerde nach § 16 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 WBO kann im vorliegenden Verfahren nicht isoliert gerügt werden und verletzt das Beschwerderecht aus § 34 Satz 1 SG nicht. Denn dies wird nach § 34 Satz 2 SG nur im Rahmen der Wehrbeschwerdeordnung gewährleistet. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO wird jedoch bei einem auf Untätigkeit gestützten gerichtlichen Antrag die Entscheidungskompetenz auf das zuständige Wehrdienstgericht - hier wie ausgeführt das Truppendienstgericht Süd - verlagert mit der Folge, dass die Bescheidungspflicht des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über die weitere Beschwerde entfällt. Der beim Truppendienstgericht Süd anhängige Untätigkeitsantrag enthält gleichsam den konkludenten Verzicht auf die offene weitere behördliche Bescheidung zugunsten einer schnelleren Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.
25 5. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Art und Weise der Bearbeitung seiner Beschwerden wenden.
26 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - NZWehrr 2015, 257 <258> m. w. N.) stellt die Art und Weise der Verfahrensbehandlung für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar. Rechtsschutz wird allein gegen die dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 WBO); nur im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen. Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21).
27 Nach der Systematik der Wehrbeschwerdeordnung kann der Antragsteller zudem nicht isoliert rügen, dass seine (weiteren) Beschwerden nicht innerhalb der Monatsfrist beschieden wurden. Dies eröffnet ihm den Zugang zur nächsthöheren Beschwerdeinstanz oder - wie hier zum Truppendienstgericht - zu einem Gericht, das über die Berechtigung des von ihm geltend gemachten Anspruches in der Sache entscheidet. Dem Antragsteller wird angemessener Rechtsschutz im Rahmen des bereits anhängigen truppendienstgerichtlichen Verfahrens gewährt.
28 6. Mangels Antragsbefugnis unzulässig und mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Antragstellers unbegründet ist der Antrag, soweit er auf dienstaufsichtliches oder disziplinarrechtliches Tätigwerden des Inspekteurs des Heeres oder des Generalinspekteurs der Bundeswehr gerichtet ist und strafrechtliche Ermittlungen erreichen will.
29 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26 m. w. N.).
30 Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO im Übrigen keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - NZWehrr 2010, 210 <210 f.> und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 18). Disziplinare Ermittlungen finden allein im öffentlichen Interesse statt und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO). Der vom Antragsteller beantragten Beiziehung von Ermittlungsakten bedarf es daher nicht.
31 Ebenso wenig hat er in einem Rechtsstreit mit dem Dienstherrn durchsetzbaren Anspruch auf Strafverfolgung von Vorgesetzten wegen deren Verhalten bei der Behandlung von Beschwerden. Der Antragsteller hat ohne Weiteres die Möglichkeit, selbst Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zu stellen, wenn er entsprechende Ermittlungen für geboten hält.
32 7. Zulässig und begründet ist der Antrag allerdings insoweit, als er auf Bescheidung der im Tenor genannten Beschwerden gerichtet ist, die nach den oben ausgeführten Gründen nicht der inhaltlichen Überprüfung durch den Senat unterliegen. Der Antragsteller hat hiernach einen Anspruch darauf, dass die Beschwerde gegen die Untätigkeit konkret bezeichneter Vorgesetzter - nämlich des Kommandeurs Deutsche Anteile ..., des Inspekteurs des Heeres und des Generalinspekteurs der Bundeswehr - inhaltlich beschieden und ihm in diesem Kontext auch das Ergebnis der in seinen Beschwerden angestoßenen dienstaufsichtlichen Prüfung (vgl. § 14 WBO) mitgeteilt wird.
33 Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WBO i. V. m. § 21 Abs. 2 WBO kann geltend gemacht werden, dass ein Soldat rechtswidrig in seinem Beschwerderecht beeinträchtigt worden ist. Denn das Beschwerderecht nach § 34 SG gehört zu den im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes erwähnten Rechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1977 - 1 WB 128.76 - NZWehrr 1978, 28 <29>).
34 Gerade wenn - wie auch hier - nicht in einem gerichtlichen Verfahren erstreitbare dienstliche Maßnahmen in Rede stehen, kommt einer ordnungsgemäßen Bescheidung der Beschwerdegegenstände des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WBO im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren besondere Bedeutung zu. Für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren gilt nicht die "Verengung" auf dienstliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 11); vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gegen jede (von ihm so empfundene) unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen und gegen jedes pflichtwidrige Verhalten von Kameraden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO) wenden (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 30.21 - juris Rn. 18). Dies gilt auch für pflichtwidrig unterbliebene Bescheidungen (§ 1 Abs. 2 WBO).
35 Diesen Anspruch hat das Bundesministerium der Verteidigung nicht durch ein den Anforderungen der §§ 12, 13 i. V. m. § 16 Abs. 4 WBO genügenden Beschwerdebescheid erfüllt. Der Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdebescheid ist nicht durch die Vorlageschreiben an den Senat und auch nicht durch Stellungnahmen gegenüber der Wehrbeauftragten des Bundestages ersetzbar. Das Bundesministerium der Verteidigung ist an der Erstellung des Beschwerdebescheides im genannten Umfange nicht dadurch gehindert, dass durch einen Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuständigkeit auf den Senat übergegangen wäre. Denn ein solcher Effekt kann nicht eintreten, wenn dem Senat - wie hier - mangels eines statthaften Antragsgegenstandes eine Sachprüfung von vornherein verwehrt ist.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.