Beschluss vom 08.04.2021 -
BVerwG 2 B 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:080421B2B2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2021 - 2 B 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:080421B2B2.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 2.21

  • VG Hamburg - 18.10.2018 - AZ: VG 32 D 1709/17
  • OVG Hamburg - 20.08.2020 - AZ: OVG 12 Bf 126/19.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 65 Abs. 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes - HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 65 Abs. 1 HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 1. Der 1972 geborene Beklagte ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) ... Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 25. März 2011 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt zum Dienst am 18. Januar 2011 mit 1,5 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beklagte begab sich in der Zeit von Januar bis Mai 2011 in eine Langzeitentwöhnungstherapie. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 kürzte die Klägerin dem Beklagten wegen des Vorfalls im Januar 2011 die Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten. Mit weiterem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 20. November 2014 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt am 1. September 2014 mit 1,83 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen. Von Mitte September bis Dezember 2014 befand sich der Beklagte zur Behandlung in einer Tagesklinik eines Suchttherapiezentrums.

3 In dem im Dezember 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahren erhob die Klägerin im Februar 2017 Disziplinarklage auf Zurückstufung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und auf Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) erkannt.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe am 1. September 2014 ein einheitliches Dienstvergehen begangen, nämlich einen Rückfall in die "nasse" Phase der Alkoholabhängigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen und das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss als außerdienstliches Dienstvergehen. Damit habe er seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen und sich gesund zu erhalten, sowie seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt. Das schwerwiegende Dienstvergehen erfordere nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände die Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsstufe. In den persönlichen Lebensumständen des Beklagten seien keine persönlichkeitsbezogenen Gründe zu erkennen, die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung rechtfertigen könnten. Für den Beklagten könne aufgrund seines Verhaltens in jüngster Vergangenheit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Alkoholabhängigkeit überwunden habe. Die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes vom Mai und Oktober 2019 sprächen dafür, dass der Beklagte ab März bis September/Oktober 2019 wieder Alkohol konsumiert habe. Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass er am Abend des 7. August 2020 Alkohol getrunken habe und am nächsten Morgen mit dem Fahrzeug zum Dienst gefahren sei. Die auf der Dienststelle durchgeführten Atemalkoholtests hätten bei einem ersten Test einen Wert von 0,49 und bei einem weiteren Test nach zwei Stunden von 0,14 ergeben. In Abwägung aller be- und entlastender Umstände sei es gleichwohl noch nicht erforderlich, auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Dem Beklagten sei sein deutlicher Wille und sein Bemühen, die Alkoholsucht zu bekämpfen, zugute zu halten.

5 2. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 65 Abs. 1 HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 6).

7 Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
ob bei der Festlegung einer Disziplinarmaßnahme einzelne negative Vorteile <gemeint wohl: Vorfälle> im Rahmen einer Zukunftsprognose verwertet werden können,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

8 In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass nach § 13 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Länder - hier § 11 Abs. 1 HmbDG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20 f.) - die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen ist. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>, vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 34 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4.18 - juris Rn. 20). Weiter ist anerkannt, dass zu den nach § 13 Abs. 1 BDG und den inhaltsgleichen Regelungen der Länder bemessungsrelevanten Umständen auch das Ergebnis einer vom Beamten im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnenen Therapie gehört. Dies gilt zu Gunsten des Beamten, aber auch zu seinen Lasten. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - juris Rn. 35 und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 30; Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 34 Rn. 7). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten wegen seines Fehlverhaltens begonnene oder durchgeführte Therapie Erfolg hat. Dies erfordert eine Prüfung und Würdigung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, welche Bedeutung und welches Gewicht einzelnen festgestellten Verhaltensweisen oder Vorfällen bei der anzustellenden Prognose zukommt, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und ihrer Würdigung beantwortet werden.

9 Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich aus der von der Beschwerde angeführten Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 HmbDG, wonach bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung des Beamten zu berücksichtigen ist. Fehl geht die Annahme der Beschwerde, aus der Bestimmung ergebe sich, einer positiven Zukunftsprognose könne nur ein Verhalten des Beamten entgegenstehen, das über einen längeren Zeitraum, vergleichbar einem Beurteilungszeitraum, andauere; denn sie stelle die gesetzliche Grundlage für die anzustellende Zukunftsprognose dar. Diese Auffassung findet im Gesetz offenkundig keine Stütze. Die vor und nach Begehung des Dienstvergehens erbrachte und zu erwartende dienstliche Leistung des Beamten ist - wie sich § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG ("insbesondere") ohne Weiteres entnehmen lässt - nur ein Kriterium von einer Reihe weiterer Kriterien, die bei der nach § 11 HmbDG zu treffenden Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 bis 10 HmbDG folgt gerade die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 21). Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht bei seiner Bemessungsentscheidung nach § 11 HmbDG ausgegangen.

10 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 65 Abs. 1 HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11 Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Berufungsgericht hätte eine bei dem Beklagten bestehende Alkoholproblematik nach der Entzugstherapie im Jahr 2014 weiter aufklären müssen, weil die zu Lasten des Beklagten verwerteten Befunde des Polizeiärztlichen Dienstes im Widerspruch zu den negativen Ergebnissen der bis zum August 2020 durchgeführten Atemalkoholtests stünden. Weiter habe dem Berufungsgericht die nötige Sachkunde für die Beantwortung der Frage gefehlt, ob aus den vom Polizeiärztlichen Dienst erhobenen Laborbefunden auf eine aktuelle Alkoholtrinkmenge geschlossen werden könne.

12 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Verwaltungsgerichte nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 22 HmbDG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20). Daraus folgt die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 HmbDG auch für das Berufungsgericht. Soweit dem Gericht die für die Sachverhaltsermittlung erforderliche Sachkunde fehlt, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand einer Person an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für medizinische Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

13 Hiervon ausgehend kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht festgestellt werden.

14 Für die Beurteilung der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen ist, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Es hat nur solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

15 Das Vorbringen der Beschwerde zum angeblichen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich ersichtlich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zukunftsprognose (UA S. 22). Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehört auch das Ergebnis einer vom Beamten durchgeführten Therapie. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - Rn. 35, vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 77 Rn. 42 sowie Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 34 Rn. 7).

16 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte alkoholabhängig ist. Wird eine Alkohol-Entzugstherapie erfolgreich durchgeführt, so führt erneuter Alkoholkonsum des Betroffenen zu einer "nassen" Phase der Abhängigkeit. Dementsprechend ist die auf die bis Dezember 2014 durchgeführte Entzugstherapie gegründete positive Zukunftsprognose bereits dadurch widerlegt, dass der Beklagte selbst eingeräumt hat, am Abend des 7. August 2020 ein Weizenbier sowie 0,3 l Wodka zu sich genommen zu haben und am nächsten Morgen mit dem PKW zur Arbeit gefahren zu sein.

17 Zum Nachweis des erneuten und erheblichen Alkoholkonsums des Beklagten ab dem Frühjahr 2019, der eine positive Zukunftsprognose ausschließt, hat das Berufungsgericht zudem auf die insoweit positiven Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin von März bis September/Oktober 2019 verwiesen. Die Verwertung dieser Untersuchungsergebnisse begegnet in Bezug auf die Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Verwaltungsgerichte dürfen zur Klärung des Sachverhalts grundsätzlich auch auf Gutachten und sachverständige Äußerungen zurückgreifen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Information der zuständigen Behörde erstellt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268).

18 Die - positiven - Ergebnisse der Alkoholuntersuchungen des Polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin im Zeitraum von März bis September/Oktober 2019 stehen schließlich auch nicht im Widerspruch zu den - negativen - Ergebnissen der Atemalkoholkontrollen, die nach Darstellung der Beschwerde im Zeitraum vor dem Vorfall vom 8. August 2020 bei dem Beklagten regelmäßig vor jedem Dienstantritt durchgeführt worden sind. Denn die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes betreffen einen Leberwert als Marker für Alkoholkonsum. Wie allgemein bekannt ist, gibt der CDT-Wert Auskunft über einen länger zurückliegenden, erheblichen Alkoholkonsum (Nachweisbarkeit der CDT-Erhöhung nach zwei bis vier Wochen Alkoholmissbrauch bei regelmäßiger täglicher Aufnahme von mehr als 60 g reinen Alkohols, vgl. Institut für medizinische Diagnostik Berlin, Diagnostikinformation Nr. 128, http://www.imd-berlin.de). Der CDT-Wert ist damit ein Alkohol-Langzeitwert und kein Maß, das die gegenwärtige Menge von Alkohol im Blut angibt. Dementsprechend schließt ein erhöhter Leberwert (CDT-Wert) es nicht aus, dass ein Atemalkoholtest, der den aktuellen Alkoholkonsum des Betreffenden belegt, negativ ausfällt.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20 Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich festgelegt sind (§ 76 Abs. 2 HmbDG i.V.m. Nr. 62 und Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses).