Beschluss vom 29.08.2024 -
BVerwG 1 W-VR 1.24ECLI:DE:BVerwG:2024:290824B1WVR1.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.08.2024 - 1 W-VR 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290824B1WVR1.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 1.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 29. August 2024 beschlossen:
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO) betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstpostens des ... (...) im ... (...) in ... Er hatte zum Ziel, die Versetzung des Beigeladenen im Hauptsacheverfahren auf diesen Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen.
2 Der Senat hat in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 29. August 2024 - 1 WB 3.24 - den vom Antragsteller gegen die Auswahl des Beigeladenen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Nach dieser unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache zulasten des Antragstellers kommt die von ihm begehrte Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Das vorliegende Verfahren ist deshalb einzustellen.
3 Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch bis zur Hauptsacheentscheidung aus den im Beschluss vom 29. August 2024 - 1 WB 3.24 - dargelegten Gründen erfolglos geblieben wäre (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).