Beschluss vom 29.07.2024 -
BVerwG 1 WB 11.24ECLI:DE:BVerwG:2024:290724B1WB11.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2024 - 1 WB 11.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290724B1WB11.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 11.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 29. Juli 2024 beschlossen:

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt als zurückgenommen.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 und 3 VwGO). Der Senat entscheidet hierbei in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 WB 34.17 - Rn. 1).

2 Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Vorschrift ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 WB 17.16 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Ihre Voraussetzungen sind hier gegeben.

3 Mit Beschwerdebescheid vom 20. September 2022 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Wechsel in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee als unzulässig zurückgewiesen. Innerhalb der Monatsfrist sei Beschwerde durch E-Mail erhoben worden. Mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur genüge dies nicht der das Schriftformerfordernis ersetzenden elektronischen Form.

4 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2023 "Einspruch" eingelegt, den das Bundesministerium der Verteidigung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 vorgelegt hat. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich im Vorlageschreiben zu den Einwänden des Antragstellers gegen den Beschwerdebescheid geäußert und insbesondere darauf verwiesen, dass dessen Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich nicht um eine Eingabe, für die Form- und Fristvorschriften nicht gälten, sondern um ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren mit gesetzlichen Vorgaben für Form und Frist. Der Antragsteller ist mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Februar 2024 bis zum 29. März 2024 um Erklärung gebeten worden, ob eine gerichtliche Entscheidung gewünscht werde. Bis dahin könne eine Erwiderung zur Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung abgegeben werden. Nachdem keine Erklärung beim Senat einging, wurde der Antragsteller unter dem 3. April 2024 an die Verfügung vom 22. Februar 2024 erinnert und unter erneuter Fristsetzung nochmals um Mitteilung gebeten, ob eine gerichtliche Entscheidung gewünscht werde. Wenn dies der Fall sei, möge er erläutern, was er gegen die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Februar 2024 einwenden möchte.

5 Der Antragsteller hat sich auch hierzu binnen der gesetzten Frist nicht geäußert. Er hat damit seit Februar 2024 auf Anfragen nicht reagiert oder sich in irgendeiner Weise geäußert. Umstände, die ihn an einem Betreiben des Verfahrens gehindert hätten, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

6 Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 21. Mai 2024, dem Antragsteller zugestellt am 22. Mai 2024, wurde dieser aufgefordert, das Verfahren durch Abgabe der mehrfach erbetenen Stellungnahme zum Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Februar 2024 zu betreiben, sowie zu prüfen, ob das Verfahren durchgeführt werden soll und das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen. Der Antragsteller wurde dabei darüber belehrt, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren nach Zugang dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. Außerdem wurde er auf die weiteren Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens, Kostenfolgen) hingewiesen. Bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist mit dem 22. Juli 2024 ist keine Reaktion des Antragstellers erfolgt.

7 Durch Beschluss ist daher festzustellen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Als Folge dieser Feststellung wird das Verfahren eingestellt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Kosten des gerichtsgebührenfreien (§ 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO) Verfahrens werden dem Antragsteller - ebenso wie bei einer erklärten Antragsrücknahme - nicht auferlegt, weil dies in der insoweit abschließenden Kostenvorschrift des § 20 WBO nicht vorgesehen ist.