Urteil vom 29.06.2006 -
BVerwG 2 WD 26.05ECLI:DE:BVerwG:2006:290606U2WD26.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 2 WD 26.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290606U2WD26.05.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 26.05

  • Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 12.10.2005 - AZ: S 7 VL 13/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Winckler,
Hauptmann Rusch
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Soldatin wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Oktober 2005 aufgehoben.
  2. Die Soldatin wird freigesprochen.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die der Soldatin darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Die 35 Jahre alte Soldatin erlangte am 24. Juni 1989 die Allgemeine Hochschulreife. Im September 1989 nahm sie an der L.-Universität in M. das Studium der Pharmazie auf, das sie im Dezember 1994 mit Bestehen der staatlichen Pharmazeutischen Prüfung (Gesamtnote „gut“) beendete. Die Approbation als Apothekerin wurde ihr am 19. Dezember 1994 erteilt. In den Folgejahren war sie zunächst in verschiedenen Apotheken als angestellte Apothekerin und ab Juli 2001 bis Anfang 2002 als selbständige Apothekerin vertretungsweise tätig. Von November 2002 bis Oktober 2004 belegte sie an der W...akademie den Studiengang „Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie“, den sie im November 2004 mit der Gesamtnote „sehr gut“ abschloss. Mit Urkunde vom 16. November 2005 erhielt sie nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachapothekerin für Offizin-Pharmazie“.

2 Aufgrund ihrer Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde sie nach Ableistung einer viermonatigen Eignungsübung mit Wirkung vom 1. November 2002 unter Ernennung zum Stabsapotheker in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Ihre Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt, die mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden wird. Ihr zuletzt gestellter Antrag auf Weiterverpflichtung vom 24. Oktober 2005 wurde wegen mangelnden Bedarfs sowie unter Hinweis auf das noch laufende gerichtliche Disziplinarverfahren - bei gleichzeitiger Verneinung eines Härtefalles - abgelehnt.

3 Am 1. Juli 2002 trat sie ihren Dienst bei der S... in M. an. Von ihrer Stammeinheit, dem San...dep... N. in K., wurde sie zum 1. März 2003 zur B... in N. versetzt. Daran schlossen sich - jeweils in der Funktion als Sanitätsstabsoffizier Apotheker - Versetzungen zum 1. April 2003 zur 5./G...regiment ... am selben Ort und zum 1. Juli 2003 zum San...k... in B. an.

4 In ihrer Sonderbeurteilung vom 18. November 2003 (zum 31. Dezember 2003) erhielt die Soldatin in den zwölf bewerteten Einzelmerkmalen einmal die Wertung „7“, achtmal die Wertung „6“ und dreimal die Wertung „5“. Hinsichtlich ihrer „Eignung und Befähigung“ erhielt sie einmal („geistige Befähigung“) die Wertung „E“, zweimal („Verantwortungsbewusstsein“, „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) die Wertung „D“ und einmal („Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“) die Wertung „C“. Im Abschnitt „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Angaben“ wurde sie wie folgt beschrieben:
„StAp ... ist ein verantwortungs- und pflichtbewusster SanOffz, der durch Können und Leistung überzeugt. Besonders herausragend ist ihre rasche Auffassungsgabe und die Fähigkeit zur klaren Analyse. Neue Aufgaben packt sie beherzt und ohne Scheu an. Eigenständig, präzise und überaus rasch erfüllt sie gestellte Aufträge. Hingegen wirkt sie allzu oft verschlossen und sollte sich anderen gegenüber mehr öffnen, zumal sie ihr Licht nicht unter den Scheffel zu stellen braucht. Sie sollte sich weiterhin bemühen, sich dem soldatischen Umfeld anzupassen. Sowohl im als auch außerhalb des Dienstes ist sie stets um Fort- und Weiterbildung bestrebt.“

5 In ihrem als „Gegendarstellung“ benannten Schreiben vom 28. November 2003 machte die Soldatin zur freien Beschreibung in dieser Beurteilung ergänzende Anmerkungen, in denen sie u.a. darauf hinwies, dass ihr die Verwendung im Dezernat 4.1 (im San...k...) durch den Abteilungsleiter angeboten worden und in keiner Weise auf ihre Initiative zurückzuführen sei.

6 Der nächsthöhere Vorgesetzte äußerte in seiner unter Berücksichtigung des vorgenannten Schreibens erfolgten Stellungnahme, dass die Soldatin eine fachlich versierte Sanitätsoffizier-Apothekerin sei, die sich in ihr neues Aufgabengebiet in der G 4-Abteilung des San...k... mit Engagement und Fleiß eingearbeitet habe. In ihrem Aufgabenbereich leiste sie konsequent und stetig effiziente Stabsarbeit. Die Nichtbewertung bestimmter Einzelmerkmale hielt er wegen der Stattgabe des von der Soldatin gestellten Befangenheitsantrages gegen den damaligen Kommandeur des Gebirgssanitätsregimentes 42 für gerechtfertigt.

7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht bezeichnete der damalige Disziplinarvorgesetzte, Oberstarzt Dr. W., die Soldatin als fachlich sehr kompetente Apothekerin, die aber für ihn nicht dem Bild des Sanitätsoffiziers entspreche; sie versuche zwar, sich diesem Bild zu stellen, schaffe es aber nicht; sie habe Defizite in der Menschenführung.

8 Die vom Senat für das gerichtliche Disziplinarverfahren angeforderte und am 1. März 2006 erstellte Sonderbeurteilung ist von der Soldatin wirksam angefochten worden und deshalb nicht bestandskräftig. Sie hatte aufgrund dessen hier außer Betracht zu bleiben.

9 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 16. Mai 2006 sowie die Auskunft aus dem Zentralregister vom 12. Juni 2006 weisen keine Eintragungen auf.

10 Die Soldatin ist ledig und hat keine Kinder.

11 Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom 10. Januar 2006 erhält sie in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 7, monatliche Dienstbezüge in Höhe von 3 519,24 € brutto und 2 654,66 € netto. Der Nettobetrag wird ihr auch tatsächlich ausbezahlt.

12 Ihre finanziellen Verhältnisse sind geordnet.

II

13 1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 - 250 Js 210986/04 - stellte die Staatsanwaltschaft M. das die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 betreffende teilweise sachgleiche Ermittlungsverfahren gegen die Soldatin nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die geschilderten Vorfälle hätten sich zwar tatsächlich so zugetragen. Eine entwürdigende Behandlung (§ 31 WStG) liege aber nicht vor, weil die getätigten Äußerungen nicht die Schwelle von der Beleidigung zu dieser Wehrstraftat überschritten hätten; eine Verfolgung der Straftat der Beleidigung (§ 185 StGB) scheide deshalb aus, weil insoweit die erforderlichen Strafanträge nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden seien.

14 2. Der vom Chef des Stabes San...k...an das Personalamt der Bundeswehr gerichtete Vorschlag vom 4. Mai 2004, die Soldatin wegen teilweiser sachgleicher Vorwürfe (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) fristlos aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG zu entlassen, wurde mit Schreiben des Amtschefs Personalamt der Bundeswehr vom 22. Juni 2004 abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, dass die aufgezeigten Vorwürfe für eine Entlassung nicht ausreichten und der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt sei.

15 3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2004, die der Soldatin am nächsten Tag ausgehändigt wurde, hat der Kommandeur San...k... das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet und es gleichzeitig bis zum Abschluss des sachgleichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Der Soldatin war vorher die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden.

16 In der Anschuldigungsschrift vom 15. April 2005, die der Soldatin am 19. Mai 2005 übergeben wurde, wird ihr folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„1. Die Soldatin bezeichnete zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März 2003 als Leiterin der R... in M. anlässlich von Materialbewegungen die ihr unterstellte Oberfeldwebel (w) H. als ‚hinterlistige Ratte und falsche Schlange’.
2. Die Soldatin bezeichnete im gleichen Zeitraum im Bereich der R... in M. an einem Freitag den ihr unterstellten Stabsunteroffizier M., nachdem dieser ihr erklären wollte, dass ein von ihr erteilter Auftrag so nicht durchführbar sei, zumindest sinngemäß als ‚falsche Schlange, Ratte und Drecksau’.
3. Die Soldatin äußerte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Februar/März 2003 als Leiterin der R... in M. gegenüber dem Oberfeldwebel B., der ihr gemeldet hatte, dass angenommene BTM längere Zeit unbeaufsichtigt an einem Platz liegen geblieben seien, der für andere Personen frei zugänglich war, zumindest sinngemäß, dass es ihm als Oberfeldwebel nicht zustünde, sie darauf anzusprechen und titulierte ihn zumindest sinngemäß als ‚ein hinterlistiges Schwein, der sein Maul halten solle’.
4. Die Soldatin holte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Februar/März 2003 in der R... in M. gegenüber der ihr unterstellten Feldwebel (w) A., nach einer verbalen Auseinandersetzung, mit ihrer rechten Hand aus und setzte unmittelbar zu einer Ohrfeige gegenüber Feldwebel (w) A. an.“

17 In der Nachtragsanschuldigung vom 1. Juni 2005, die der Soldatin am 15. Juni 2005 übergeben wurde, wurde der ihr zur Last gelegte Sachverhalt wie folgt präzisiert:
„1. Die Tatzeitangaben hinsichtlich der Vorwürfe 1 und 2 werden dahingehend ergänzt, dass Tatzeit des Vorwurfes 1 der Anschuldigungsschrift vom 15.04.2005 ein nicht mehr genau feststellbarer Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 17.02. bis 21.03.2003 war, Tatzeit des Vorwurfes 2 der 21.02 .2003.
2. Hinsichtlich der Tatortangaben wird der Vorwurf dahingehend konkretisiert, dass sich der Vorfall unter Punkt 1 der Anschuldigungsschrift im Labor der R... in M., der Vorwurf in Punkt 2 der Anschuldigungsschrift im Aufenthaltsraum sowie der Vorwurf in Punkt 3 der Anschuldigungsschrift im Büro der angeschuldigten Soldatin jeweils innerhalb der R... in M. ereignete.“

18 Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat gegen die Soldatin mit Urteil vom 12. Oktober 2005 wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/15 für die Dauer von zwölf Monaten verhängt.

19 Zur rechtlichen Würdigung hat die Truppendienstkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Soldatin mit ihrem Verhalten in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 vorsätzlich gegen § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. § 10 Abs. 6 SG sei hier nicht einschlägig, weil sich diese Norm nur auf Stellungnahmen beziehe, die im Meinungsstreit stehen, aber nicht auf bloße Äußerungen mit beleidigendem Charakter.

20 Vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 ist die Soldatin wegen nicht ausreichenden Tatnachweises freigestellt worden.

21 Zur Maßnahmebemessung hat sich die Truppendienstkammer im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass in Fällen der Misshandlung oder demütigenden Behandlung von Untergebenen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung die erforderliche und angemessene Maßnahmeart sei. Zu Ungunsten der Soldatin sei die Missachtung der Grundsätze der Inneren Führung (Nr. 307 ff. ZDv 10/1) berücksichtigt worden. Taterschwerend sei gewertet worden, dass sich zumindest die betroffenen Zeugen H., M. und A. tatsächlich beschwert fühlten. Dass die Soldatin mehrere Tatentschlüsse, nämlich gegenüber drei Zeugen, fasste, habe sie zusätzlich belastet. Der negative Eindruck, den der - als Anlage 13 zum Protokoll der Hauptverhandlung genommene - Zeitungsartikel (des Zeugen E.) zu Lasten der Bundeswehr hervorgerufen habe, sei der Soldatin nicht anzulasten, da es sich um eine Zustandsbeschreibung einer militärischen Einheit handele und die Soldatin nicht namentlich erwähnt sei.

22 Im Hinblick auf die Vorwürfe in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat die Truppendienstkammer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat bejaht. Die Soldatin habe sich in einem Zustand der Gereiztheit befunden, der auch dadurch zustande gekommen sei, dass die betroffenen Zeugen vorher die von ihr erteilten verbindlichen Befehle nicht oder zögerlich befolgt hatten. Des Weiteren sei ihr aufgrund dieses Vorverhaltens der Zeugen H., M. und A. der Milderungsgrund der Provokation zuzugestehen.

23 Was das in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 genannte Fehlverhalten betrifft, habe sich die Soldatin in einer erheblichen psychischen Ausnahmesituation, einer Drucksituation, befunden.

24 Zugunsten der Soldatin ist von der Truppendienstkammer gewertet worden, dass sie sich in einer von ihren Vorgesetzten zu verantwortenden Überforderungssituation befunden habe; diese treffe insoweit ein nicht unerhebliches „Mitverschulden“.

25 Den von der Soldatin vorgebrachten Mobbingvorwurf hat die Kammer nicht als Milderungsgrund betrachtet, weil die diesem zugrunde liegenden Geschehnisse zeitlich nach dem Fehlverhalten gelegen hätten. Insoweit könne sich die Soldatin aber darauf berufen, dass sie sich einer verschworenen und durch die Verlegung demotivierten Gemeinschaft von Unterführern gegenüber gesehen habe, die ihr gezeigt hätten, dass sie für sie keine Vorgesetztenautorität darstelle.

26 Es lägen erhebliche Milderungsgründe in der Person vor. So könne die Soldatin ein sehr gutes Beurteilungsbild vorweisen. Das Versäumnis ihrer Disziplinarvorgesetzten, nach Kenntnis - insbesondere im Wege des „Kießling-Berichts“ - der der Soldatin unterstellten Verhaltensweisen dagegen im Vorfeld disziplinar einzuschreiten, müsse hier mildernd berücksichtigt werden.

27 Insgesamt hat es die Kammer aufgrund der zahlreichen Milderungsgründe für unverhältnismäßig angesehen, ein Beförderungsverbot zu verhängen; sie habe sich für eine Kürzung der Dienstbezüge entschieden, um den zuständigen Vorgesetzten die Möglichkeit zu eröffnen, die von der Soldatin jetzt gezeigten „spitzenmäßigen“ Leistungen zu honorieren. Wegen der ausgebliebenen aufrichtigen Reue sei eine mildere Disziplinarmaßnahme jedoch nicht in Betracht gekommen.

28 Die Soldatin hat gegen das ihr am 9. November 2005 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 7. Dezember 2005, das am nächsten Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt. Sie hat beantragt, das Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aufzuheben und sie freizusprechen.

29 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Die Tatortangabe sei aufgrund der räumlichen Gegebenheiten mit Sicherheit falsch. Das „Labor“ komme als Tatort schon deshalb nicht in Betracht, weil sich dieses in ca. 100 m Entfernung im abgewinkelten, völlig entgegengesetzten Teil des Gebäudes außer Hör- und Sichtweite des einzigen Tatzeugen E. befunden habe, der zu diesem Zeitpunkt im Lager beschäftigt gewesen sei. Wenn dieser Zeuge im Lager gehört und gesehen haben wolle, wie man sich „laut unterhalten“ und die Zeugin H. „vor Ort kurz ein bis zwei Minuten“ geweint habe, so müsse sich dieser Vorfall am büroähnlichen Arbeitsplatz der Zeugin H. im Lager ereignet oder sich der Zeuge geirrt haben.

30 Die Bezeichnungen „falsche Schlange“ und „hinterlistig“ seien von ihr definitiv nicht verwendet worden.

31 Eine Zeugin, die sich vor Gericht und in Vernehmungen - wenn auch nur als Zitat - wiederholt mit den Attributen „hinterlistig“ und „falsche Schlange“ versehe, ziehe ihre eigene Glaubwürdigkeit stark in Zweifel.

32 Zu Anschuldigungspunkt 2:
Hier bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Aussagen (der Zeugin und (wohl) des Zeugen M.) vom 17. Februar 2004 und den in der Hauptverhandlung getätigten, die eine Absprache vermuten ließen. Auffallend sei, dass die Zeugen H. und M. ihre Schilderungen umso mehr ausschmückten, je länger der Vorfall zurückliege. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. leide darunter, dass er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben und den Aussagen der Zeugen H. und Er. während der Hauptverhandlung mehrfach und nachdrücklich betont habe, dass bei den angelasteten Beleidigungen niemand im Raum gewesen sei.

33 Zu Anschuldigungspunkt 4:
Die nachgeschobene Stellungnahme der Zeugin A. vom 29. April 2004 sei bereits in sich widersprüchlich. Wegen der behaupteten Tatzeit „in der letzten Woche“ (im März 2003) und der unrealistischen Schilderung des Vorfalls selbst verliere die Zeugin an Glaubwürdigkeit.

34 Die Behauptung, sie habe zu einer Ohrfeige angesetzt, weise sie, die Soldatin, entschieden als zielgerichtete Verleumdung zurück. Die Zeugin A. habe allen Grund, sie zu Unrecht zu beschuldigen, was mit der Überschreitung ihrer Kompetenzen und dem damit erfolgten Tadel durch sie zusammenhängen könne.

35 Insbesondere stehe die Gewichtung der Aussage dieser Zeugin außer Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Wert, da sich in vielerlei Hinsicht Zweifel an deren Glaubwürdigkeit ergäben und sie weder einen Tatzeugen noch eine widerspruchsfreie, schlüssige Aussage vorweisen könne.

36 Die Soldatin hat die Einleitungsverfügung vom 27. Juli 2004 ausdrücklich angefochten. Im Übrigen hat sie mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 ergänzend zu ihrer Berufung vom 7. Dezember 2005 auf von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzungen hingewiesen.

III

37 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs.1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

38 2. Das Rechtsmittel der Soldatin ist ausdrücklich in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1 i.V.m § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) gebunden ist.

39 Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden. Entgegen der Auffassung der Soldatin sind die Anschuldigungspunkte 2 und 3 auch hinreichend bestimmt. Wie im Anschuldigungspunkt 1 werden Ort, Zeit, betroffene Person und Inhalt der Äußerung (noch) hinreichend bezeichnet, sodass sowohl für die Soldatin als auch das Gericht klar erkennbar ist, welches Verhalten der Soldatin vorgeworfen wird. Die Soldatin hatte jedenfalls vor ihrem Schlussgehör durch den Wehrdisziplinaranwalt am 6. April 2005 auch die Möglichkeit zur Einsicht in die Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson; sie hat davon auch Gebrauch gemacht. Die Einleitungsbehörde hat am 14. April 2005 in Kenntnis der Schlussanhörung der Soldatin dem Vorschlag der Wehrdisziplinaranwaltschaft, die Sache beim Truppendienstgericht anzuschuldigen, zugestimmt. Im Übrigen war die Soldatin jederzeit ohne Schwierigkeiten in der Lage, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, und hat dies auch getan.

40 3. Die Berufung der Soldatin ist begründet.

41 Aufgrund der Einlassung der Soldatin, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 123 Satz 1 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstarzt Dr. W. und Frau Er., der gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberstarzt Dr. M., Flottenapotheker N., Oberfeldwebel H., Oberfeldwebel B., Oberfeldwebel M., Feldwebel A. sowie Herrn E. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt und ihn - hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 - wie folgt rechtlich gewürdigt:

42 Die Soldatin leistete vom 9. Dezember bis 23. Dezember 2002, vom 13. Januar bis 18. Januar 2003 sowie vom 17. Februar bis 21. März 2003 vertretungsweise Dienst in der R... in M. als deren Leiterin. In dieser Funktion war sie Fachvorgesetzte der dort eingesetzten Soldaten. Nach Einschätzung der Soldatin hat es während der ersten beiden Vertretungszeiten keine Probleme mit den Untergebenen gegeben. Mit Beginn der letzten Vertretungszeit hat sich das, wie sich die Soldatin glaubhaft eingelassen hat, plötzlich gewandelt; es habe eine „misstrauische Atmosphäre“ geherrscht. Die Soldatin, die zu dieser Zeit etwa ein halbes Jahr Dienst geleistet hatte, hat trotz einer vorher im Rahmen ihres Einweisungslehrgangs genossenen Ausbildung im Fach Wehrrecht ihre rechtlichen Befugnisse gegenüber den unterstellten Soldaten noch nicht gekannt; sie hat sich in Fällen disziplinarer Schwierigkeiten an den Dezernatsleiter 1 des ... 4-Bereichs des San...k... gewandt.

43 Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 17. Februar 2003 erteilte die Soldatin der Zeugin Oberfeldwebel H. in der R. in M., die Anweisung, das Schmelzpunktbestimmungsgerät der R... in M., das nach Entscheidung des G 4 des San...k... zur B... in N. abgegeben werden sollte und das bis dahin von der Zeugin H. in deren Bestand verwaltet wurde, zu verpacken und dorthin zu versenden. Zum Nachweis des Verbleibs wollte die Zeugin von der Soldatin einen Beleg unterschrieben bekommen, was diese zunächst nicht für erforderlich hielt. Erst auf Drängen der Zeugin unterzeichnete die Soldatin einen provisorischen „Zweizeiler“. Das Schmelzpunktbestimmungsgerät wurde daraufhin am selben Tag nach N. verbracht. Am 20. Februar 2003 wurde es ohne Kenntnis der Soldatin auf Veranlassung des Zeugen Oberfeldwebel B. wieder zurückgeholt. Nicht geklärt werden konnte, ob dieses Gerät am Tag der Rückholung und danach im Büro des Zeugen B. oder am Arbeitsplatz der Zeugin H. im Labor aufbewahrt wurde. Kenntnis von der Rückholung des Geräts will die Zeugin Oberfeldwebel H. erst am darauf folgenden Tag, dem 21. Februar 2003, im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Vorfall erlangt haben. Am 21. Februar 2003 wurde die Soldatin von einer pharmazeutisch-technischen Assistentin der B... in N. darüber informiert, dass das Schmelzpunktbestimmungsgerät tags zuvor von Angehörigen der R... abgeholt worden sei. Daraufhin, etwa in der Zeit zwischen 8.00 und 8.30 Uhr, suchte die Soldatin die Zeugin H. an deren Computerarbeitsplatz im Lager der R... auf, um sie diesbezüglich zur Rede zu stellen. Es kam zu einer kurzen - nach Angaben der Soldatin höchstens zwei Minuten dauernden - Auseinandersetzung, in der die Soldatin ihre Verärgerung über den Vorgang zum Ausdruck brachte. Welche Worte dabei im Einzelnen gewechselt wurden, hat nicht mehr aufgeklärt werden können.

44 Der Senat geht allerdings aufgrund der glaubhaften Aussage des unbeteiligten und glaubwürdigen Zeugen E. davon aus, dass die Soldatin gegenüber der Zeugin H. das Wort „Ratte“ gebrauchte. Insoweit deckt sich seine Aussage mit derjenigen der Zeugin Oberfeldwebel H. Der Zeuge E. hat bekundet, als damalig im Lager eingesetzter Soldat gesehen zu haben, wie sich die Soldatin mit der Zeugin H. unterhalten habe. Er habe den Gesprächsinhalt im Einzelnen zwar nicht mitbekommen; das Wort „Ratte“ habe er aber wegen der Lautstärke - sie habe geschrien - und des Tonfalls der Soldatin unmissverständlich heraushören können. Der Senat sieht keinen Grund, der Aussage des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Denn dessen Schilderung weist keine Widersprüche auf, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge E. war weder in das Geschehen um das Schmelzpunktbestimmungsgerät involviert, noch hatte er ein belastetes oder gar feindseliges Verhältnis zur Soldatin. Ein Motiv für eine möglicherweise ungerechtfertigte Belastung ist nicht erkennbar geworden. Seine Erklärungen waren sachlich und eher zurückhaltend sowie frei von „Belastungseifer“.

45 Die Berufungshauptverhandlung hat jedoch nicht zweifelsfrei ergeben, dass im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung seitens der Soldatin auch die angeschuldigten Ausdrücke „hinterlistige Ratte“ und „falsche Schlange“ fielen.

46 Die Soldatin hat den Vorwurf nachdrücklich bestritten. Sie habe diese Ausdrücke „ganz sicher“ nicht gebraucht. Diese Einlassung kann der Soldatin nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegt werden.

47 Die betroffene Zeugin H. hat die Soldatin zwar insoweit belastet, indem sie behauptet hat, die Soldatin habe diese sie beleidigenden Worte ihr gegenüber benutzt. Sie hat ihre Aussage jedoch mit der Einschränkung verbunden, dass sie sich mit Gewissheit nur an „Ratte“ und „Schlange“ erinnern könne. Hinsichtlich der Adjektive „hinterlistig“ und „falsch“ glaube sie zwar auch, dass diese benutzt worden seien; sicher sei sie sich jedoch nicht.

48 Zudem ist das Aussageverhalten der Zeugin H. auch in anderer Hinsicht nicht verlässlich. Jedenfalls bestehen in zwei den Geschehensablauf betreffenden Punkten Zweifel an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungen.

49 Dies betrifft zum einen ihre Bekundung, die Zeugin Er. habe ihr gegenüber am Tisch gesessen, als sie zu dieser die ihr in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Worte gesagt habe. Demgegenüber hat die Zeugin Er. vor dem Truppendienstgericht glaubhaft bekundet, dass dem nicht so gewesen sei. Vielmehr habe ihr die Zeugin auf dem Flur - nicht im Lager, wo sich der Arbeitsplatz der Zeugin Oberfeldwebel H. befand - mitgeteilt, dass sie zuvor von der Soldatin beschimpft worden sei. Die Zeugin H. hat diesen Widerspruch in der Berufungshauptverhandlung nicht aufzuklären vermocht. Dies schränkt die Beweiskraft ihrer Aussage in gravierender Weise ein. Nach der Überzeugung des Senats hat die Zeugin H. insoweit nicht die Wahrheit gesagt. Jedenfalls war ihr diesbezügliches Erinnerungsvermögen unzureichend.

50 Nach den vom Senat festgestellten Begleitumständen ist es wenig wahrscheinlich, dass sich die Zeugin Er. diesbezüglich irrte. Dafür spricht insbesondere, dass sich die Zeugin Er. - anders als die Zeugin H. - mit Bestimmtheit an die Einzelheiten des in Rede stehenden Vorgangs zu erinnern wusste. Zudem war sie weniger in das Geschehen verstrickt, sondern eher unbeteiligte Zeugin.

51 Die Zweifel an der Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugin H. werden noch dadurch verstärkt, dass ihre Bekundungen auch in einem anderen Punkt widersprüchlich waren.

52 Bei der Vernehmung durch den Oberstabsapotheker K. vom 17. Februar 2004 hatte die Zeugin H. angegeben, dass sie das Schmelzpunktbestimmungsgerät am 21. Februar 2003 (bereits) morgens vor dem angeschuldigten Vorfall im Labor gesehen habe und dass sie der Soldatin „den Sachverhalt habe erklären“ wollen. Damit in der Berufungshauptverhandlung konfrontiert hat sie jedoch bekundet, sie wisse nicht (mehr), ob sie das Gerät tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt gesehen habe. Außerdem hat sie im Gegensatz zu ihrer Aussage in der Vernehmung am 17. Februar 2004 bekundet, in der Auseinandersetzung mit der Soldatin „einhundertprozentig“ nicht gewusst zu haben, worum es dabei gegangen sei.

53 Weitere Beweismittel hinsichtlich des angeschuldigten Verhaltens der Soldatin sind nicht ersichtlich.

54 Das - (hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Ratte“) beweisbare - Verhalten der Soldatin stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Für die hier in Betracht kommenden § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG fehlt es bereits an einer feststellbaren tatbestandlichen Verwirklichung.

55 Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) in der Ausprägung einer Verletzung des Rechts auf Ehre der Zeugin H. scheidet aus.

56 Ein Angriff auf die Ehre, vor dem § 185 StGB schützen soll, liegt vor, wenn dem Betroffenen die eigene Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht wird. Eine Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung im Sinne des § 185 StGB ist auf dreierlei Weise möglich: (1) durch Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst, (2) durch Äußerung eines beleidigenden Werturteils über diesen gegenüber Dritten sowie (3) durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen (vgl. dazu u.a. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 185 Rn. 1 m.w.N.).

57 Dabei ist davon auszugehen, dass die Ehre, vor deren Verletzung die Strafnorm des § 185 StGB schützen soll, lediglich ein Aspekt der Personenwürde, jedoch nicht mit ihr und dem Bereich identisch ist, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88 - BGHSt 36, 145 ff.) Nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellt bereits eine Ehrverletzung im Sinne des § 185 StGB dar. Die Vorschrift schützt nur einen speziellen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht aber dieses selbst. Deshalb ist eine negative Äußerung über die Persönlichkeit nur dann eine Beleidigung, wenn der andere damit gerade in seiner Ehre, d.h. seinem sittlichen (moralischen), personalen oder sozialen Geltungswert getroffen wird (vgl. Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 -; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Januar 1963 - 1 Ss 323/62 - NJW 1963, 920; BayObLG, Beschluss vom 25. April 1980 - RReg 3 St 140/78 - NJW 1980, 1969; Lenckner, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Der sittliche (moralische) Geltungswert wird einer Person abgesprochen, wenn ihr ein unsittliches oder rechtwidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen wird oder wenn ihr sonst die moralische Integrität generell oder in einer bestimmten Richtung abgesprochen wird (z.B. „Dieb“, „Verbrecher“, „Charakterschwein“). Der personale Geltungswert einer Person wird in Zweifel gezogen oder negiert, wenn das Opfer mit dem Vorwurf elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten oder Schwächen (z.B. „Schwachsinniger“, „Krüppel“) konfrontiert wird, um es als menschliches Wesen abzuwerten und damit zu missachten. Eine den sozialen Geltungswert des Opfers betreffende Beleidigung stellt es dar, wenn diesem ganz oder teilweise die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf oder sonstige von ihm übernommene soziale Aufgaben oder Rollen wahrzunehmen (z.B. Bezeichnung eines Arztes als „Pfuscher“), nicht dagegen, wenn ihm lediglich besondere Verdienste und Leistungen abgesprochen werden (vgl. dazu u.a. Lenckner, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Nicht ausreichend für eine Erfüllung des Tatbestandes des § 185 StGB sind bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkeiten, sofern sie nicht wegen ihrer besonders groben Form als Ausdruck der Missachtung des sittlichen, personalen oder sozialen Geltungsanspruchs erscheinen. Belästigungen, unpassende Scherze, Foppereien u.ä. stellen eine Beleidigung nur beim Hinzukommen besonderer Umstände dar, welche die Ansicht von der (sittlichen, personalen oder sozialen) Minderwertigkeit des Betroffenen ausdrücken. Allgemein gilt, dass es nicht Aufgabe des § 185 StGB ist, den Einzelnen vor bloßen Unhöflichkeiten, Ungehörigkeiten oder Taktlosigkeiten zu schützen. Vielmehr ist für das Vorliegen einer Beleidigung stets eine eindeutige Abwertung des Betroffenen erforderlich, was voraussetzt, dass diese jedenfalls ein gewisses Gewicht hat (vgl. u.a. Lenckner, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.).

58 Bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale ist stets die grundrechtliche Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Dies gilt auch bei Äußerungen von Soldaten. Nach § 6 Satz 1 SG hat ein Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Allerdings können gemäß § 6 Satz 2 SG seine Rechte im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt werden, was durch die Spezialermächtigung des Art. 17a Abs. 1 GG für das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit in verfassungskonformer Weise ermöglicht wird, wonach Gesetze über Wehrdienst u.a. bestimmen können, dass für die Angehörigen der Streitkräfte während der Zeit des Wehrdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. GG), eingeschränkt wird (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 2 BvR 1319/76 -, BVerfGE 44, 197 = NJW 1977, 2205). Aus der Regelung des § 6 SG ergibt sich damit im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls, dass zunächst in einem ersten Schritt - wie bei Nichtsoldaten - der Einfluss der Gewährleistung der grundrechtlichen Meinungsäußerungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung des § 185 StGB zu prüfen ist. Anschließend ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob und in welchem Umfange gemäß § 6 Satz 2 SG das Meinungsäußerungsgrundrecht des Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch gesetzlich begründete Pflichten (etwa durch § 12 Satz 2 SG) - weitergehend - beschränkt wird.

59 Mithin muss zunächst der objektive Bedeutungsgehalt der Äußerung ermittelt werden. Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG folgt, dass die Gerichte ihr keine Bedeutung beimessen dürfen, die sie objektiv nicht hat. Im Falle der Mehrdeutigkeit dürfen sie nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 130 <136 f.>, vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a. - BVerfGE 83, 43 <52>, vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266, <295> und vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97 - NJW 2001, 3616 = NStZ 2001, 640).

60 Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, sodass ein Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äußerung allerdings um eine so genannte Formalbeleidigung oder um Schmähkritik, erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 <283 f.> und vom 1. August 2001 a.a.O.). Bei einer überzogenen oder ausfälligen Äußerung muss mithin, soll eine Schmähkritik vorliegen, nach den konkreten Begleitumständen eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung erfolgt sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 1990 a.a.O. und vom 10. Oktober 1995 a.a.O. <294>). Eine so genannte Formalbeleidigung liegt dann vor, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder Verbreitung und aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Dies ist namentlich bei der Verwendung von groben oder vulgären Schimpfworten der Fall. Lässt sich die in Rede stehende Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es - anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen - grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil „richtig“ ist. Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von eigenen Interessen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregelung wurzelt, Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 a.a.O. <294 f.>).

61 Zunächst ist mithin zu prüfen, welchen objektiven Bedeutungsgehalt der von der Soldatin verwendete Ausdruck „Ratte“ hatte. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung verstehen musste (BGH, Urteil vom 18. Februar 1964 - 1 StR 572/63 - BGHSt 19, 237; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.Juni 1989 - 5 Ss 250/89 - 101/89 I - NJW 1989, 3030; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 185 Rn. 8 m.w.N.). Dabei sind die gesamten Begleitumstände, in denen die Äußerung gemacht wurde, zu berücksichtigen, z.B. die Anschauung und Gebräuche der Beteiligten sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung fiel (BayObLG, Urteil vom 7. März 1983 - RReg 2 St 140/82 - NJW 1983, 2040; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 Ss 281/89 - 49/89 III - JR 1990, 345; Tröndle/Fischer, a.a.O.).

62 Für die Bejahung einer durch den Gebrauch des Wortes „Ratte“ erfolgten Ehrverletzung hätte es der Feststellbarkeit des zugrunde liegenden Bedeutungszusammenhangs bedurft. Der Inhalt einer Meinungsäußerung ist nämlich unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung, in dem sie erfolgt, zu ermitteln (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38 = ZBR 2005, 133 <insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.; ähnlich Tröndle/ Fischer, a.a.O. m.w.N.). Ist das nicht möglich, dürfen daraus keine Nachteile für die angeschuldigte Soldatin erwachsen. Denn die Ehrenrührigkeit einer Äußerung muss eindeutig feststehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein aus dem Gesamtzusammenhang herausgenommenes Wort isoliert betrachtet wird, da es je nach Kontext verschiedene Bedeutungsvarianten desselben Wortes geben kann.

63 Im vorliegenden Fall steht lediglich fest, dass es bei der Auseinandersetzung zwischen der Soldatin und der Zeugin H. um den von der Soldatin nicht veranlassten Rücktransport des Schmelzpunktbestimmungsgerätes ging und dass die Soldatin darüber ihre Verärgerung kundtat. Weiter ist erwiesen, dass dabei außer dem festgestellten Wort „Ratte“ weitere Worte gewechselt wurden; um welche Worte es sich hierbei im Einzelnen handelte, hat jedoch aus den dargelegten Gründen in der Berufungshauptverhandlung nicht geklärt werden können. Eine isolierte rechtliche Würdigung des Ausdrucks „Ratte“ zulasten der Soldatin in Unkenntnis des engeren Bedeutungszusammenhanges ist unter diesen Umständen nicht zulässig. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dieser Ausdruck in seiner Einbindung in den Gesamtzusammenhang auch mit einem anderen Erklärungsinhalt als einem beleidigenden oder in einer nicht angeschuldigten (vgl. § 107 Abs. 1 WDO) Form, beispielsweise im Rahmen eines Zitats oder Vergleichs (z.B.: „Sie verhalten sich ja wie eine Ratte.“), verwendet wurde.

64 Die für eine Ehrverletzung erforderliche genaue Feststellung des objektiven Sinngehalts der Äußerung unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände war aus den vorgenannten Gründen nicht möglich, so dass eine Verletzung der Ehre sowohl nach § 10 Abs. 3 als auch nach § 12 Satz 2 SG nicht festgestellt werden konnte. Mangels Feststellbarkeit des objektiven Erklärungsinhalts der Äußerung kann der Soldatin auch kein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 SG, sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen dem Untergebenen gegenüber leiten zu lassen und stets bemüht zu sein, diesen vor Nachteilen und Schäden zu bewahren (stRspr, u.a. Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 213), nachgewiesen werden.

65 Ebenso wenig lässt sich damit eine Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) begründen.

66 Zu Anschuldigungspunkt 2:
Im Anschluss an das unter Anschuldigungspunkt 1 geschilderte Geschehen betrat die Soldatin zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr - während der sog. NATO-Pause - den Aufenthaltsraum in den Räumlichkeiten der R... in M., in dem sich der Zeuge (damalig) Stabsunteroffizier M. aufhielt.

67 Vom Zeugen M. verlangte die Soldatin mit lauter Stimme, das Schmelzpunktbestimmungsgerät sofort wieder zur B... in N. zu bringen. Auf seine Entgegnung, dies nicht tun zu wollen, weil er keinen offiziellen Buchungsbeleg habe - daneben nannte er in der Berufungshauptverhandlung den sehr aggressiven Ton der Soldatin als weiteren Grund für seine Weigerung -, verwandte sie ihm gegenüber das Wort „Ratte“. Ob dabei noch weitere Worte fielen und welche im Anschluss daran gewechselt wurden, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Soldatin wiederholte ihre Aufforderung zumindest einmal. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Er. vor dem Truppendienstgericht, der auch die Soldatin nicht entgegengetreten ist, war es ein „ewiges hin und her“, das sich länger als 15 Minuten hingezogen habe.

68 Die Soldatin war nach ihrer nicht zu widerlegenden Einlassung über die Nichtbefolgung des von ihr gegebenen Befehls so verärgert, dass sie dieses Wort wählte. Sie habe sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden und sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Es sei nicht wörtlich gemeint gewesen. Sie habe erreichen wollen, dass der Zeuge etwas tue und nicht weiter unter Missachtung des von ihr erteilten Befehls lediglich Kaffee trinke. Sie habe bei ihm aber keinerlei diesbezügliche Reaktion bemerkt.

69 Der Zeuge M. hat sich dahin gehend eingelassen, aufgrund der - von ihm so empfundenen - Aggressivität der Soldatin Angst gehabt zu haben. Er habe nicht gewusst, wie er reagieren solle und sei unbeholfen gewesen. Das zu ihm Gesagte habe ihn schockiert.

70 Der Zeuge M. begab sich daraufhin zur ausgelagerten Abteilung des San...k... in derselben Kaserne und schilderte dort dem Zeugen Oberstabsapotheker Ki. den Vorfall. Die herbeigerufene Zeugin (damalig) Oberstabsarzt Dr. R. erkundigte sich nach dem Gesundheitszustand der Soldatin.

71 Der Soldatin kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden, dass sie auch die weiteren angeschuldigten Worte „falsche Schlange“ und „Drecksau“ gebrauchte.

72 Zwar hat die Soldatin eingestanden, das Wort „Ratte“ zum Zeugen M. gesagt zu haben; den Gebrauch der anderen Worte hat sie jedoch abgestritten.

73 Allein der Zeuge M. will die Worte „falsche Schlange“ und „Drecksau“ vernommen haben. Die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung leidet aber - hinsichtlich des Aspekts der Verlässlichkeit seiner Aussage insgesamt - darunter, dass er in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat, dass er sich ziemlich sicher sei, mit der Soldatin allein im Aufenthaltsraum gewesen zu sein, während die Zeuginnen H. und Er. übereinstimmend ausgesagt haben, ebenfalls im Aufenthaltsraum anwesend gewesen zu sein. Wenn sich der Zeuge hinsichtlich dieses augenfälligen Umstandes irrte, ist nicht auszuschließen, dass er es auch bezüglich der der Soldatin angelasteten und von dieser in Abrede gestellten Worte tat.

74 Außerdem spricht gegen seine Version, dass die - anwesenden - Zeuginnen H. und Er. den Gebrauch dieser der Soldatin angelasteten Worte nicht bestätigen konnten. Die Zeugin H., die nach der Einlassung der Soldatin etwa „fünf bis zehn Meter“ von ihr entfernt stand, hat lediglich bekundet, dass die Soldatin „Ratte“ zum Zeugen M. gesagt habe. Die Zeugin Er. hat vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, sich an die gefallenen Ausdrücke überhaupt nicht mehr erinnern zu können.

75 Angesichts der Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussage des Zeugen M. hat der Soldatin damit lediglich die Verwendung des Wortes „Ratte“ nachgewiesen werden können, nicht jedoch der weiteren angeschuldigten Ausdrücke.

76 Das - bewiesene - Verhalten der Soldatin stellte als solches noch keine Dienstpflichtverletzung dar. Ebenso wie bei Anschuldigungspunkt 1 fehlt es für den Nachweis eines Verstoßes gegen die in Betracht kommenden § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch hier an einer feststellbaren tatbestandlichen Verwirklichung.

77 Eine Ehrverletzung sowie eine sonstige zum Nachteil eines Untergebenen führende oder das eigene dienstliche Ansehen beeinträchtigende Verhaltensweise der Soldatin konnten nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Eine exakte Bestimmung des Bedeutungsgehalts des Wortes „Ratte“ war nicht möglich, da - wie bei Anschuldigungspunkt 1 - der Kontext der Äußerung nicht im erforderlichen Umfang festgestellt werden konnte. Bezüglich der Anforderungen an die Bestimmung des Bedeutungsinhalts einer Meinungsäußerung wird auf die oben zu Anschuldigungspunkt 1 gemachten Ausführungen verwiesen.

78 Fest steht, dass die Verwendung des Wortes „Ratte“ gegenüber dem Zeugen M. nach dessen Weigerung erfolgte, dem Befehl der Soldatin unverzüglich nachzukommen, das Schmelzpunktbestimmungsgerät zur Bundeswehrapotheke in Neugablonz zurückzubringen. Des Weiteren steht fest, dass die Soldatin emotional erregt und im Besonderen über dessen Verhalten verärgert war. Dabei ist in die Bewertung des Äußerungskontextes mit einzubeziehen, dass sich die Soldatin in der Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Zeugen M. „entschuldigte“. Diese Umstände scheinen zwar eine „Unrechtseinsicht“ und damit einen beleidigenden Inhalt des von ihr verwendeten Ausdrucks „Ratte“ nahe zu legen. Ein verständiger Dritter, auf dessen Sicht es bei der Beurteilung einer Äußerung maßgebend ankommt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., m.w.N.), könnte das - festgestellte - Geschehen möglicherweise so deuten, dass die Soldatin ihren Unmut über das Nichtbefolgen des von ihr gegebenen Befehls durch Mitteilung ihrer Geringschätzung der Person des Zeugen äußern wollte. Die Tierbezeichnung „Ratte“ wäre dann mit dem - im allgemeinen Sprachgebrauch - vorherrschenden abwertenden Inhalt verwendet worden.

79 Dass dies hier seitens der Soldatin so gemeint war, ist zwar wahrscheinlich, aber nicht zweifelsfrei. Dies reicht für die Feststellung einer disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverletzung nicht aus. Weil der unmittelbare Wortzusammenhang, in dem der Ausdruck „Ratte“ gefallen ist, nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass hier ausnahmsweise eine andere Bedeutungsvariante Äußerungsinhalt war. Wegen der oben geschilderten Umstände scheint zwar eine solche mit positivem Inhalt, wie z.B. in der Wortverbindung „Leseratte“ oder als Hinweis auf die Intelligenz dieser Nagetiere, hier unwahrscheinlich zu sein; jedoch kommen auch - z.B. ironische oder allegorische - Bedeutungsvarianten mit eher negativem, aber nicht ehrverletzendem Inhalt in Betracht. Dagegen spricht auch nicht die (erst) im Plädoyer ausgesprochene „Entschuldigung“ der Soldatin. Denn der Zeitpunkt - sie erfolgte gerade nicht während der Vernehmung des Zeugen M. - spricht nach dem dem Senat vermittelten persönlichen Eindruck der Soldatin eher für „taktische Überlegungen“ im Sinne der Hoffnung auf eine positive Auswirkung auf die Maßnahmebemessung als für ein Schuldeingeständnis, verbunden mit aufrichtiger Reue.

80 Wegen der letztlich nicht zweifelsfrei möglichen Feststellung eines ehrverletzenden Bedeutungsinhalts des Wortes „Ratte“ kann danach von einer Dienstpflichtverletzung nicht ausgegangen werden.

81 Zu Anschuldigungspunkt 3:
Hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes hat der Senat nicht die gemäß § 261 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO notwendige Gewissheit gewinnen können, dass die Soldatin das ihr in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Fehlverhalten begangen hat. Sie war deshalb insoweit freizustellen.

82 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2003 kam es zu einer Rücklieferung von Betäubungsmitteln an die R... in M., die von der Soldatin entgegengenommen wurden. Die zehn größeren Kartons mit Einzelverkaufsverpackungen wurden dort zunächst - im Gegensatz zum späteren Verbleib im gesicherten Betäubungsmittelraum - im Lager auf der „frei zugänglichen“ Wareneingangstheke deponiert. Nachdem der Zeuge Oberfeldwebel B. von Angehörigen der R... darauf hingewiesen worden war, dass die Soldatin die Betäubungsmittel nicht ausreichend überwacht habe, suchte er die Soldatin in deren Büro auf und sprach sie als Verantwortliche für deren Lagerung darauf an.

83 Nach Aussage des Zeugen B. hat ihm die Soldatin (sinngemäß) entgegnet, dass es ihm als Oberfeldwebel nicht zustehe, sie darauf anzusprechen und dass sie mit keinem Unteroffizier der R... in M. mehr ein Wort wechseln werde. Weiterhin habe sie gesagt, dass er ein „hinterlistiges Schwein“ sei, er sein „Maul“ halten und den Raum verlassen solle. Er wisse nicht mehr genau, ob sie bei der Anrede den Singular oder den Plural gebraucht habe; die Schimpfworte könnten auch auf alle Unteroffiziere bzw. unterstellte Soldaten bezogen gewesen sein.

84 Die Soldatin hat den Vorwurf ausdrücklich und nachhaltig bestritten. Die Anschuldigungen seien erlogen. Von den Betäubungsmitteln habe sie (nur) ca. drei Meter entfernt gestanden, währenddessen sie Belege unterschrieben habe.

85 Wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, weitere Beweismittel nicht vorliegen und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 261 Rn. 11a m.w.N.).

86 An der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und damit an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen Zweifel. Diese ergeben sich daraus, dass der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung - die Anschuldigungspunkte 1 und 2 betreffend - bekundet hat, dass das Schmelzpunktbestimmungsgerät von der B... in N. (wohl) durch zwei Soldaten abgeholt worden sei, während der Zeuge M. und die Soldatin mit Gewissheit übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Zeuge M. und der Zeuge B. die Abholenden gewesen seien. Auf Nachfrage des Senats hat der Zeuge B. schließlich die Möglichkeit nicht (mehr) ausgeschlossen, selbst das Gerät zusammen mit dem Zeugen M. abgeholt zu haben. Da das Aussageverhalten eines Zeugen als Einheit zu werten ist, ist dieser Umstand auch hier zu berücksichtigen.

87 Zweifel an der Genauigkeit der Erinnerung des Zeugen B. begründet auch der Gebrauch des Plurals in seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht, obwohl das Zugegensein einer weiteren Person im Büro der Soldatin weder von ihr noch von anderen sonst bestätigt wurde. Schließlich war sich der Zeuge B. in der Berufungshauptverhandlung selbst nicht mehr sicher, ob die Soldatin bei ihrer behaupteten Äußerung ihm gegenüber den Singular oder den Plural gebrauchte.

88 Ein sicherer Nachweis des angeschuldigten Verhaltens war aufgrund der vorgenannten Umstände nicht gegeben und die Soldatin war deshalb von diesem Anschuldigungspunkt freizustellen.

89 Zu Anschuldigungspunkt 4:
Die Soldatin war von diesem Anschuldigungspunkt ebenfalls freizustellen, weil der Senat den angeschuldigten Tatvorwurf als nicht erwiesen angesehen hat.

90 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2003 holte die Zeugin (damalig) Stabsunteroffizier A. für die Zeugin (damalig) Oberstabsarzt Dr. R. eine Auskunft über die Lieferbarkeit eines benötigten Medikaments bei dem für die R. in M. zuständigen Großhändler für Arzneimittel ein. Sie setzte sie darüber in Kenntnis, dass eine vorzeitige Lieferung des Medikaments nicht möglich sei. Auf Nachfrage der Zeugin Dr. R. bei der Soldatin rief Letztgenannte am 20. Februar 2003 selbst beim Großhandel an und erhielt dort eine andere Auskunft als zuvor die Zeugin A. Diesen Umstand hielt die Soldatin der Zeugin in deren Büro vor und beklagte sich in erregtem Zustand über deren - aus ihrer Sicht - fehlende fachliche Kompetenz. Jene führte daraufhin eine Klärung bei der Auskunft gebenden Stelle herbei, die ein Telefax zu diesem Vorgang, verbunden mit einer Entschuldigung, zuschickte. Es stellte sich dabei heraus, dass ein Missverständnis seitens des Großhändlers vorgelegen hatte. Im Anschluss daran zeigte die Zeugin der Soldatin eine Kopie des Telefax in der Absicht, dass diese erkenne, dass sie, die Zeugin, korrekt gehandelt habe. Die Soldatin nahm davon jedoch keine Kenntnis, vielmehr vernichtete sie das kopierte Telefax sogleich. Etwa 15 Minuten später forderte sie die Zeugin A. im Sanitätsmateriallager der R... in M., auf, nochmals den für die R... zuständigen Großhändler für Arzneimittel anlässlich der widersprüchlichen Information anzurufen. Die Zeugin A. sagte daraufhin zur Soldatin, dass sie dort nicht mehr anzurufen brauche, weil der Vorgang längst geklärt sei; es sei ein Fehler der Auskunft gebenden Stelle gewesen; wenn die Soldatin das zuvor gebrachte Telefax gelesen hätte, anstatt es zu zerreißen, hätte sie den Sachverhalt auch verstanden.

91 Nach Aussage der Zeugin A. sei die Soldatin dann aufgesprungen, habe sich vor ihr aufgebäumt und gegen sie „die Hand erhoben“. Sie habe zu ihr gesagt, dass sie gegen sie eine „Regimentsbeschwerde“ schreiben werde. Die Zeugin wusste in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr genau, ob - wie angeschuldigt - zwei Zentimeter Abstand zwischen der Soldatin und ihr gewesen seien; es sei „definitiv ziemlich nah“ gewesen. Es könne sich nur um die Andeutung einer Ohrfeige gehandelt haben; bezüglich dieser Deutung sei sie sich ganz sicher.

92 Die Soldatin, die sich zu dem von der Zeugin geschilderten Vorgang in der Berufungshauptverhandlung nicht im Einzelnen geäußert hat, hält die Androhung einer Ohrfeige jedoch für „frei erfunden“. Diese Einlassung hat ihr nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegt werden können.

93 Der sichere Nachweis dafür, dass die Soldatin tatsächlich zu einer Ohrfeige ausholte, hat nicht erbracht werden können. Zweifel an einem disziplinarrechtlich relevanten Verhalten der Soldatin ergeben sich bereits daraus, dass auf der Grundlage der Bekundungen der einzigen Belastungszeugin nicht auszuschließen war, dass die Zeugin A. das Geschehen lediglich subjektiv als Androhung einer Ohrfeige empfand, ohne dass die Soldatin eine solche Absicht hatte und diese umzusetzen versuchte. Das unbeabsichtigte Herbeiführen eines Zustandes des sich Bedrohtfühlens stellt als solches noch keine Dienstpflichtverletzung dar. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der vermeintliche Täter unter Zugrundlegung eines objektiven Maßstabes tatsächlich zu einer Körperverletzung ansetzte oder ob er zumindest diesen Eindruck zu erwecken suchte. Wie bereits oben bei Anschuldigungspunkt 3 dargelegt, sind in der Konstellation Aussage gegen Aussage besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Das bedeutet auch, dass bestehende Ungenauigkeiten oder Widersprüche bei der Aussage des Belastungszeugen besonders kritisch zu bewerten sind.

94 Schwer nachvollziehbar ist die Interpretation einer bevorstehenden Ohrfeige seitens der Zeugin vor dem Hintergrund ihrer Aussage vor dem Truppendienstgericht, dass sie nur „zwei Zentimeter“ von der Soldatin entfernt gestanden haben will, bzw. vor dem Hintergrund ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung, als sie sich diesbezüglich nicht mehr sicher war und (noch) von einem „definitiv nahen“ Abstand sprach. Denn bei einem so geringen Abstand („Gesicht vor Gesicht“) kann normalerweise dasjenige, was der andere mit seiner Hand tut, nicht bzw. zumindest nicht genau beobachtet werden. Die Gefahr einer Fehlinterpretation einer Handlung ist in einer derartigen Situation groß. Das Erheben einer Hand kann gerade auch als Geste ohne feindselige Absicht gemeint gewesen sein. Da im vorliegenden Fall keine begleitende Äußerung eindeutigen Inhalts, wie z.B. eine verbale Ankündigung einer Ohrfeige, festgestellt werden konnte, darf bei verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten ohne eindeutige in eine bestimmte Richtung weisende Indizien nicht von der die Soldatin am stärksten belastenden Variante ausgegangen werden. Gegen die Aussage der Zeugin spricht darüber hinaus der Umstand, dass sie sich nicht gegen das Verhalten der Soldatin beschwerte. Denn bei einem derartigen Vorfall, hätte er sich tatsächlich ereignet, wäre das zu erwarten gewesen.

95 Die Soldatin war deshalb vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 4 freizustellen.

96 Da die Berufung der Soldatin vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 WDO und die ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.