Beschluss vom 29.04.2002 -
BVerwG 1 B 59.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290402B1B59.02.0
Beschluss
BVerwG 1 B 59.02
- Bayerischer VGH München - 11.12.2001 - AZ: VGH 21 B 99.3174
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rainer Frisch, Friedrich-List-Straße 3, 91054 Erlangen, beigeordnet.
- Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2001 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Klärung der Frage abgelehnt hat, ob der nach seinen Angaben im Juli 1984 in Kinshasa geborene Kläger noch "kräftig wachsen", deshalb Narbengewebe aufplatzen und eine weitere medizinische Behandlung erforderlich werden könne, die für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo) nicht erlangbar wäre. Das Berufungsgericht hat die dahin gehenden mehrfachen Beweisbegehren des Klägers - zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 - mit der Begründung abgelehnt (BA S. 7), für die hier geltend gemachte Gesundheitsgefahr sei im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wofür "tatsächliche Anhaltspunkte" fehlten "und auch in keinem der gutachterlichen Bestätigung hierfür nicht einmal ansatzweise erwähnt" sei. Auch der zuletzt vorgelegten Stellungnahme der Universitätsklinik E. vom 29. August 2001 könne nicht entnommen werden, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt wäre. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, die den Beteiligten bereits in den Anhörungsschreiben nach § 130 a, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO vom 19. Juli 2001 und vom 19. September 2001 mitgeteilt worden sind, tragen die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung nicht.
Der Senat versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs so, dass dieser in dem Beweisbegehren des Klägers zwar einen an sich erheblichen, aber deshalb unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantrag sieht, weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen. Die Ablehnung des Beweisbegehrens und das Unterlassen weiterer eigener Sachverhaltsaufklärung mit dieser Begründung wäre indessen nur gerechtfertigt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Behauptungen müssten mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, obwohl tatsächliche Grundlagen fehlen (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht.
Die Beschwerde macht insoweit zu Recht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst dem Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2001 aufgegeben hatte, ein amtsärztliches Attest über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen "insbesondere unter Berücksichtigung weiterer wachstumsbedingter erforderlich werdender Operationen und des sich daraus evtl. ergebenden gesundheitlichen Risikos (Prognoseentscheidung)". Nachdem in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 13. März 2001 ausgeführt war, der inzwischen fast 17-jährige Kläger habe "bereits die Größe und Konstitution seines Vaters erreicht, so dass weitere wachstumsbedingte Operationen nicht mehr erforderlich sein dürften", hat der Kläger eine Stellungnahme der Universitätsklinik E. vom 11. Mai 2001 vorgelegt, nach der bezüglich des Wachstums des Klägers "keinerlei Aussage" getroffen werden könnten. In der vom Berufungsgericht hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 25. Juni 2001 heißt es dann, ob das Wachstum abgeschlossen sei, "müsste, sollte diese Frage bei dem kräftigen gut entwickelten Patienten derzeit noch relevant sein, von einem entsprechenden Fachgutachter beurteilt werden". Ob der Kläger noch so sehr wachsen wird, dass die Gefahr eines wachstumsbedingten Aufbrechens des instabilen Narbengewebes fortbesteht, war mithin nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen medizinisch nicht abschließend geklärt. Dann aber durfte das Berufungsgericht die vom Kläger aufgestellte Behauptung, ihm drohten trotz seines inzwischen fortgeschrittenen Alters immer noch wachstumsbedingte Beeinträchtigungen - und damit verbunden Gefahren für Leib und Leben bei der Rückkehr in sein Heimatland - nicht als völlig unsubstantiierte, gleichsam aus der Luft gegriffene Tatsachenbehauptung abtun, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erfordere.
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die nach dem Gesetz erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ob eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen des Falles erst dann rechtlich beurteilen, wenn aus medizinischer Sicht geklärt ist, ob bei dem Kläger - wie von ihm geltend gemacht - auch weiterhin noch erhebliche wachstumsbedingte Hautveränderungen mit gesundheitlichen Risiken auftreten oder nicht. Sollte der Hinweis daher so gemeint sein, dass allenfalls die Möglichkeit, aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG prognostiziert werden könne
– dafür sprechen die Ausführungen zuvor (BA S. 6 Abs. 2), für den Senat stehe aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen fest, "dass weitere wachstumsbedingte Operationen beim Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich sein werden" -, so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung mit der gegebenen Begründung findet mithin im Gesetz keine Stütze; sie verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und verstößt zugleich gegen die Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Zur weiteren Sachbehandlung weist der Senat daraufhin, dass sich das Berufungsgericht, sollte beim Kläger auch künftig mit wesentlichen wachstumsbedingten Hautveränderungen zu rechnen sein, deren Behandlung in seinem Heimatland zwar allgemein ohne erhebliche Erhöhung des Gesundheitsrisikos möglich ist, von ihm aber aus finanziellen Gründen faktisch nicht erlangbar wäre, mit der weiteren Frage auseinandersetzen muss, ob sich eine derartige aus dem beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung im Ausland folgende Gesundheitsgefahr als individuelle, gerade den Kläger treffende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. hierzu etwa OVG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2001 - 1 Bf 377/98.A – [insoweit nicht Gegenstand der Überprüfung im Revisionsurteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - <bisher nur juris>] und VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077 - <juris> unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Urteil vom 23. August 1999 - 3 R 28/99 -). Aus der Beantwortung dieser - vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Rechtsfrage - kann sich im Übrigen auch schon eine andere Beurteilung der bisher angenommenen (materiellrechtlichen) Erheblichkeit der umstrittenen Tatsachenfragen ergeben.