Beschluss vom 29.01.2020 -
BVerwG 1 WB 4.19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120B1WB4.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2020 - 1 WB 4.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:290120B1WB4.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 4.19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Sauerborn und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Böhlicke
am 29. Januar 2020 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines mit A 16 bewerteten Dienstpostens eines Referatsleiters im Kommando ...

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wurde er zum Flotillenarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Januar ... wird er als Dezernatsleiter und Sanitätsstabsoffizier Arzt beim ...kommando verwendet.

3 In telefonischen Personalgesprächen mit seinem Personalführer im Februar 2014 bat der Antragsteller um Mitbetrachtung bei Verwendungen in der A 16-Ebene. Unstreitig hat er zudem mehrfach Interesse an dem streitigen Dienstposten geäußert.

4 Unter dem 12. Januar 2018 traf der Unterabteilungsleiter III 4 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die Organisationsgrundentscheidung, den mit A 16 bewerteten und zum 1. April 2018 zu besetzenden Dienstposten des Referatsleiters ... beim Kommando ... (S-ID ...) im Wege einer "Querverschiebung" zu besetzen. Die Organisationsgrundentscheidung werde vor dem Hintergrund des aktuellen Anforderungsprofils sowie aus personalwirtschaftlichen und strukturellen Erwägungen getroffen. Nach dem Anforderungsprofil werde ein Sanitätsoffizier mit Verwendungen im Bereich sanitätsdienstliche Ausbildung und entsprechenden Erfahrungen aus einer Verwendung auf der Ebene einer höheren Kommandobehörde im ... sowie mit Erfahrungen aus einem Auslandseinsatz gefordert. Zugleich wurde die Auswahl des Beigeladenen für den Dienstposten empfohlen.

5 Unter dem 6. Februar 2018 stimmte der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr der Empfehlung zu, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

6 Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Organisationsgrundentscheidung, von der er am 20. Februar 2018 erfahren habe. Nach Gewährung von Akteneinsicht führte er zur Begründung aus, durch die Organisationsgrundentscheidung werde er ermessensfehlerhaft von einem Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen. Sie entspreche nicht der Nr. 7.6.1 Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 "Ausbildung und Verwendungsaufbau der Offiziere des Sanitätsdienstes", die als Vorverwendung für Referatsleiterdienstposten im Kommando ... eine Verwendung auf der A 15-Ebene nenne. Der streitbefangene Referatsleiterdienstposten sei in der Vergangenheit als Beförderungsdienstposten genutzt worden. Die Begründung der Organisationsgrundentscheidung und ihre Dokumentation seien unzureichend. Es gebe Hinweise, dass sie auf seinen Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ziele.

7 Mit undatiertem, am 21. März 2018 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Schreiben erhob der Antragsteller Beschwerde gegen seinen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren und beantragte Akteneinsicht.

8 Mit Bescheid vom 28. August 2018, dem Antragsteller ausgehändigt am 10. September 2018, verband das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zurück.
Die Beschwerde vom 28. Februar 2018 sei zulässig, aber unbegründet. Zwar wehre der Antragsteller sich formal nur gegen die Organisationsgrundentscheidung. Er strebe aber auch die Aufhebung der Auswahlentscheidung und eine erneute Entscheidung über die Besetzung des fraglichen Dienstpostens an. Die Wahl des Organisationsgrundmodells der Querversetzung sei aber nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie durch die hierfür nach Nr. 203, 204 ZDv A-1340/46 zuständige Stelle getroffen worden. Etwaige Fehler seien nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr habe die Entscheidung zudem gebilligt. Zwar sei der streitige Dienstposten zuvor häufig als Beförderungsdienstposten genutzt worden, entscheidend sei aber die aktuelle militärische Bewertung. Die Organisationsgrundentscheidung diene nicht dem Zweck, den Antragsteller rechtswidrig von der Betrachtung auszuschließen. Der Antragsteller verfüge nicht über eine Vorverwendung in einer höheren Kommandobehörde des ... und entspreche daher nicht dem Anforderungsprofil. Die Organisationsgrundentscheidung sei hinreichend dokumentiert. Ein etwaiger Fehler sei auch hier nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die undatierte Beschwerde aus dem März 2018 sei unzulässig, weil sie dasselbe Ziel verfolge wie die bereits anhängige Beschwerde. Soweit sie weitergehende Ziele verfolge, sei sie verfristet.

9 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 2018, beim Bundesministerium der Verteidigung am 12. Oktober 2018 eingegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2019 dem Senat vorgelegt.

10 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er rügt insbesondere, dass die Organisationsgrundentscheidung nicht von dem hierfür nach Nr. 209, Nr. 211 Fußnote 4 der ZDv A-1340/46 zuständigen Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden sei. Sie sei unzureichend begründet und dokumentiert. Die Entscheidung für eine Querversetzung ziele ermessensfehlerhaft auf seinen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Sie sei nicht durch seine fehlende Vorverwendung bei einer höheren Kommandobehörde des ... gerechtfertigt. Ein solches Erfordernis stelle Nr. 7.6.1 Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 in der aktuellen Fassung nicht mehr auf. Es beruhe auf einer veralteten Vorschriftenlage und nicht den aktuellen Bedarfsträgeranforderungen. Die Marine habe mehrfach schriftlich auf die Gleichwertigkeit sanitätsdienstlicher Verwendungen in höheren Kommandobehörden der verschiedenen Organisationsbereiche hingewiesen. Die für den Dienstposten notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen habe er in seinen konkreten Vorverwendungen ebenfalls erworben. Seine nicht datierte Beschwerde betreffe nicht denselben Gegenstand, sondern richte sich gegen seinen Ausschluss im Vorauswahlverfahren, von dem er erst kurz vor ihrer Einlegung durch ein Gespräch erfahren habe. Er rüge die fehlerhafte Bearbeitung. Er habe die verlangte Akteneinsicht nicht erhalten. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Er sei zur Verbindung der Verfahren nicht angehört worden.

11 Der Antragsteller beantragt,
I. in Bezug auf seine Beschwerde vom 28. Februar 2018:
1. den Beschwerdebescheid BMVg - R II 2, Az 25-05-10 467/18 und 495/18 vom 28. August 2018, aufzuheben und
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens des Referatsleiters ... im Kommando ... erneut entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/46 durchzuführen sowie
3. dabei die Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 zu beachten
II. in Bezug auf seine Beschwerde vom 20. März 2018 (undatiert)
1. den Beschwerdebescheid BMVg - R II 2, Az 25-05-10 467/18 und 495/18 vom 28. August 2018, aufzuheben und
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, ihm hinsichtlich des vermuteten Vorauswahlverfahrens Akteneinsicht zu gewähren,
3. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, den Sachverhalt im Rahmen der Beschwerdebearbeitung zu ermitteln und einen Beschwerdebescheid zu erteilen.

12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Die Beschwerden des Antragstellers seien verbunden worden, weil beide dasselbe Besetzungsverfahren beträfen. Für die Verbindung sei eine Anhörung nicht notwendig. Der Antragsteller habe Akteneinsicht in die Auswahldokumentation erhalten. Er habe keinen Anspruch auf Einsicht in Dokumente "zur Prüfung des Kandidatenfeldes" in einem "Vorauswahlverfahren". Die Organisationsgrundentscheidung könne nicht isoliert angefochten werden. Betrachtet worden sei nur ein Kandidat. Dies sei bei einer Querversetzung ausreichend. Die Organisationsentscheidung diene nicht zielgerichtet dem Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerberfeld. Dieser erfülle das Anforderungsprofil nicht. Der Dienstherr habe sein Organisationsermessen nicht durch sachfremde Erwägungen überschritten. Die Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 stelle den Verwendungsaufbau idealtypisch und modellhaft dar; von ihr könne aber im Einzelfall abgewichen werden. Dies sei hier mit Rücksicht auf die Hauptaufgaben des streitigen Dienstpostens erfolgt. Unerheblich sei, dass die Marine bei der Entstehung der Bereichsvorschrift darauf hingewiesen habe, dass sanitätsdienstliche Verwendungen in einer höheren Kommandobehörde eines Organisationsbereiches unabhängig von diesem gleichwertig sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Schreiben.

14 Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

15 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17 1. Der Antragsteller hat konkrete Anträge formuliert. Diese sind im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO). Hiernach begehrt er neben der Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 28. August 2018 auch die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Februar 2018 und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, über die Besetzung des streitumfangenen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Denn er strebt eine Überprüfung der Organisationsgrundentscheidung an, um hierbei auf die Beachtung der Vorgaben der ZDv A-1340/46 und der Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 zu dringen. Da es sich bei der Organisationsgrundentscheidung um eine unselbstständige Zwischenentscheidung bei der Vorbereitung der Auswahlentscheidung handelt, kann er nur so inzident die von ihm angestrebte Prüfung erreichen. Zudem begehrt er eine Neubescheidung über seine undatierte Beschwerde, soweit diese nicht das Auswahl-, sondern ein von ihm sogenanntes "Vorauswahlverfahren" betrifft, in dessen Akten er Einsicht begehrt.

18 2. a) Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf die Aufhebung der genannten Bescheide und eine Verpflichtung zur Neubescheidung über die Besetzung des streitumfangenen Dienstpostens richtet.

19 Der Antragsteller ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 31 SG antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 22). Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt wurde. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N. und vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - Rn. 11).

20 b) Soweit sich der Antrag isoliert gegen die Organisationsgrundentscheidung richtet und ein vom Antragsteller sogenanntes "Vorauswahlverfahren" betrifft, ist er mangels einer selbstständig anfechtbaren Maßnahme unzulässig.

21 Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei.
Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 26 ff. und vom 21. März 2019 - 1 WB 38.18 - Rn. 12).

22 Um eine solche vorbereitende Maßnahme, die nur inzident im Rahmen der Prüfung der Besetzungsentscheidung angegriffen werden kann, handelt es sich bei der Organisationsgrundentscheidung zugunsten der Querversetzung. Dasselbe gilt erst recht, soweit zur Vorbereitung der Organisationsgrundentscheidung das Feld möglicher Bewerber gesichtet wird. Effektiver Rechtsschutz wird insoweit durch die inzidente Betrachtung dieser Verfahrensstadien im Rahmen des Konkurrentenstreits gewährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Rn. 26). Auch behördliche Verfahrenshandlungen wie die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht sind nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergangenen Sachentscheidung anfechtbar (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).

23 3. Der Antrag ist aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

24 a) Ihre Aufhebung kann der Antragsteller nicht schon wegen eines Zuständigkeitsfehlers verlangen. Nach Fußnote 4 zu Nr. 209 ZDv A-1340/46 "Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung A 16 bis B 3" legt die für die Auswahl zuständige Stelle mit der Organisationsgrundentscheidung fest, ob die Betrachtung auf eine Querversetzung beschränkt wird. Selbst wenn mit Fußnote 4 zu Nr. 209 und Nr. 211 A-1340/46 eine Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr auch für die Organisationsgrundentscheidung begründet wäre, hat der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr diese Entscheidung am 6. Februar 2018 jedenfalls gebilligt und damit auch diese Entscheidung als tragendes Element der Auswahlentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29).

25 b) Die angegriffenen Entscheidungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Antragsteller nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden wäre.

26 Ist durch eine entsprechende Organisationsgrundentscheidung der Bewerberkreis auf Versetzungsbewerber beschränkt, ist gleichwohl einem Förderungsbewerber Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die es ihm ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Organisationsgrundentscheidung zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 33). Dies ist hier geschehen, da der Antragsteller Einsicht in die vollständige Auswahldokumentation erhalten hatte. Diese weist neben der Beschreibung der Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens auch die notwendigen und wünschenswerten Anforderungen an Bewerber, die Entscheidung für eine Besetzung mit einem Versetzungsbewerber, die Gründe hierfür sowie den Umstand aus, dass nur ein einziger Bewerber zur Verfügung stand. Damit war eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung möglich.

27 c) Die Dokumentationspflicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39) ist erfüllt, da in der dem Antragsteller zugänglich gemachten Auswahldokumentation die oben genannten Informationen enthalten waren. Die Notwendigkeit, auch die vorausgegangene Sichtung des möglichen Kandidatenfeldes gesondert zu dokumentieren, besteht dagegen nicht.

28 d) Dass der Antragsteller nicht in ein Auswahlverfahren einbezogen wurde, verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Denn der in Rede stehende Dienstposten soll nach einer den weiten Organisationsspielraum des Dienstherrn nicht überschreitenden Organisationsgrundentscheidung im Wege einer Querversetzung besetzt werden.

29 aa) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Zwar gilt für Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen der Grundsatz der Bestenauslese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 31). Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 26). Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 27). Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung besetzt werden soll. Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22). Im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt auch die Entscheidung über den "Zuschnitt" eines Dienstpostens und sein Anforderungsprofil (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 47.17 - juris Rn. 24 m.w.N.).

30 bb) Hiernach ist die den Antragsteller aus der Betrachtung ausschließende Organisationsgrundentscheidung nicht zu beanstanden.

31 Dass der in Rede stehende Dienstposten in der Vergangenheit mit Förderungsbewerbern besetzt worden ist, schließt es nicht aus, den Dienstposten in der Zukunft im Wege einer Querversetzung zu besetzen. Auch die Entscheidung über die Änderung eines Anforderungsprofils liegt im weiten personalwirtschaftlichen Organisationsspielraum des Dienstherrn. Diesen überschreitet er nicht, wenn er - wie hier - unter Bezugnahme auf das Anforderungsprofil des in Rede stehenden Dienstpostens sowie personalwirtschaftliche Erwägungen nach Sichtung des Bewerberfeldes eine Entscheidung für eine Querversetzung trifft, um die Besetzung mit einem geeigneten Bewerber zu ermöglichen. Da im vorliegenden Fall zum Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens auch die Forderung nach einer Vorverwendung bei einer höheren Kommandobehörde des Zentralen Sanitätsdienstes gehört, war es nicht willkürlich, die Organisationsgrundentscheidung so zu treffen, dass sie eine Versetzung des Beigeladenen ermöglichte, der diese Anforderung erfüllt. Weder die Organisationsgrundentscheidung noch das von dieser als Begründung angeführte Anforderungsprofil des Dienstpostens zielen auf eine willkürliche Ausgrenzung des Antragstellers aus dem Kreis möglicher Bewerber. Vielmehr sind sie aus sachlichen Gründen ohne Bezug auf die Person des Antragstellers erfolgt.

32 Willkür bei der Ausübung des Organisationsermessens folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer Abweichung von Nr. 7.6.1 der Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 in ihrer aktuellen Fassung. Zwar sieht diese als Voraussetzung für eine Verwendung als Referatsleiter im Kommando ... grundsätzlich die Bewährung in einer vorangegangenen Verwendung mit fachlichem Bezug auf der Ebene Kommandobehörde (A 15) vor. Allerdings weist das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend darauf hin, dass die Bereichsvorschrift Grundsätze für die Anforderungen an Vorverwendungen für Dienstposten beschreibt und modellhaften Charakter hat. Damit schließt sie nicht aus, für konkrete Dienstposten aus sachlichen Gründen abweichende Anforderungen aufzustellen. Dies ist hier ohne Überschreitung des Organisationsspielraumes des Antragstellers erfolgt. Eine Vorverwendung auf einer übergeordneten Ebene stellt ein sachgerechtes und im gesamten öffentlichen Dienst häufig anzutreffendes Anforderungskriterium bei der Besetzung von Führungspositionen im nachgeordneten Bereich, denen im hierarchischen Aufbau eine "Bindegliedfunktion" zukommt, dar (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 47.17 - juris Rn. 26 m.w.N.). Dies gilt nach den in der Auswahldokumentation aufgeführten Hauptaufgaben des streitigen Dienstpostens auch für diesen. Die Einschätzung, dass für die Erfüllung dieser Aufgaben Erfahrungen auf der Ebene einer höheren Kommandobehörde notwendig sind, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig sachwidrig wie die Forderung nach einer Vorverwendung auf dieser Verwendungshöhe gerade beim Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr. Denn der Dienstherr kann jedenfalls willkürfrei davon ausgehen, dass für die Erfüllung dieser Aufgaben Erfahrungen beim Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr ein aussagekräftiger Indikator sind.

33 Etwas Anderes folgt auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Inspekteurs des Sanitätsdienstes vom 8. Januar 2018. Denn das Schreiben erläutert das Modell eines Verwendungsaufbaus nach der genannten Bereichsvorschrift, ihm lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Forderung nach weitergehenden Anforderungen an konkrete Einzeldienstposten sachwidrig wäre.

34 Unerheblich ist weiter, ob der Antragsteller durch die von ihm angeführten Vorverwendungen die Fähigkeit zur Stabsarbeit auf der Ebene einer höheren Kommandobehörde und die Kenntnis des Systems des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erworben hat. Dass auch eine Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit einem Förderungsbewerber mit den genannten Vorverwendungen eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre, zeigt keine Ermessensfehler der angegriffenen Besetzungsentscheidung und erst recht keine Überschreitung des weiten Organisationsermessens bei der Entscheidung für einen Versetzungsbewerber auf.

35 3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine Aufwendungen selbst.