Beschluss vom 28.11.2024 -
BVerwG 1 WB 42.23ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB42.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 42.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB42.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 42.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Messelhäußer und
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Chebli
am 28. November 2024 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Dem Antragsteller geht es um die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine aktuell festgesetzte Dienstzeit endet am 31. Oktober 2025. Er gehörte der Bundeswehr bereits vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2017 als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes an und wurde damals als Stabsunteroffizier entlassen. Am 1. Februar 2021 wurde er im selben Dienstgrad in derselben Laufbahn wiedereingestellt.

3 Mit Bewerbungssofortmeldung vom 4. März 2021 beantragte der Antragsteller seinen Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes mit dem Verwendungswunsch Notfallsanitäter. Nach Prüfung der Einplanungsmöglichkeit wurde ihm mitgeteilt, dass im Hinblick auf seinen Schulabschluss (mittlere Reife) und die Notwendigkeit, für ihn eine aufwändige Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung durchzuführen, eine Einplanung in dieser Verwendung nicht möglich sei. Daraufhin erklärte sich der Antragsteller alternativ mit einer Einplanung als IT-Feldwebel, als Feldjägerfeldwebel, als Brandschutzfeldwebel oder als Kraftfahrfeldwebel einverstanden.

4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021, ausgehändigt am 14. Juni 2021, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass aufgrund des hohen Bewerberaufkommens und unter Berücksichtigung des zukünftigen Bedarfs bundesweit keine Einplanungsmöglichkeit in der von ihm in erster Linie beantragten Ausbildungs- und Verwendungsreihe Assistenzpersonal Rettungsdienst bestehe. Gleiches gelte für die Verwendungen als Feldjägerfeldwebel, Brandschutzfeldwebel und Transportfeldwebel. Der Antragsteller könne jedoch entsprechend seines Alternativwunsches IT-Feldwebel in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes eingeplant werden und hierfür im Rahmen einen Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker ausgebildet werden.

5 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. August 2021, eingegangen per Telefax beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am 9. September 2021, erhob der Antragsteller die hier gegenständliche Beschwerde. Er sehe sich durch die Art und Weise des Vorgehens seines Dienstherrn in seinem Vorankommen behindert und hinsichtlich der Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter in seinen Rechten aus Art. 3 und 12 GG verletzt. Er sei gegenüber anderen Soldaten, die nach ihm eingestellt, aber vor ihm auf Feldwebeldienstposten gesetzt worden seien, schlechter behandelt worden. Insbesondere seien in seiner Einheit, der Sanitätsstaffel Einsatz ..., zwei Soldaten, die nach ihm einen Antrag auf Übernahme in die Feldwebellaufbahn gestellt hätten, zum Feldwebelanwärter mit einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum Notfallsanitäter ernannt worden. Auch wende er sich insbesondere gegen das unkameradschaftliche Verhalten des für ihn zuständigen Personalfeldwebels, Frau Stabsfeldwebel ..., die ihn verspätet und fehlerhaft informiert habe.

6 Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. September 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nach erfolgreicher Eignungsfeststellung zum 1. November 2021 zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zugelassen sei und ab diesem Zeitpunkt bei der ... in ... zum Informations- und Telekommunikationstechnikfeldwebel Informationsübertragung Weitverkehr Bundeswehr ausgebildet werde. Die entsprechende Versetzung erfolgte mit Verfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement vom 28. September 2021. Der Antragsteller erklärte sich auch mit der Zusage der Umzugskostenvergütung einverstanden.

7 Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 11. Mai 2023 zurück. Die am 9. September 2021 eingegangene Beschwerde sei bereits unzulässig, weil verspätet erhoben. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 9. Juni 2021 sei dem Antragsteller am 14. Juni 2021 ausgehändigt worden. Die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO sei damit nicht gewahrt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehe, dass Hinderungsgründe für die Beschwerdeerhebung erst durch die Einsicht in eine Dienstpostenliste am 10. bzw. 14. August 2021 weggefallen seien, sei die dann maßgebliche zweiwöchige Frist des § 7 WBO nicht gewahrt. Darüber hinaus fehle der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe das Angebot zur Einplanung als IT-Feldwebel angenommen, eine entsprechende Weiterverpflichtung auf 25 Dienstjahre akzeptiert und seine Ausbildung angetreten. Mit der Beschwerde handele er deshalb seinem eigenen Verhalten zuwider. Unabhängig von der Zurückweisung der Beschwerde habe sich auch kein Anlass für ein dienstaufsichtliches Einschreiten ergeben. Formelle Bearbeitungsfehler durch die Personalführung lägen nicht vor. Das Verhalten der Stabsfeldwebel ... sei nicht zu beanstanden. Auch habe der Antragsteller seine Vorwürfe, es seien in der Verwendungsreihe Assistenzpersonal Rettungsdienst freie Dienstposten vorhanden gewesen bzw. an andere Personen vergeben worden, nicht konkretisiert. Für eine Verwendung des Antragstellers als Feldwebel des Sanitätsdienstes habe kein Bedarf bestanden. Der prognostische Besetzungsgrad in der begehrten Verwendung habe für die nächsten Jahre durch einen Zuwachs bereits in der Ausbildung befindlicher Soldatinnen und Soldaten bei 98 % gelegen; sie seien für die derzeit (noch) freien Dienstposten eingeplant und würden diese alsbald bekleiden.

8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2023 weitere Beschwerde erhoben. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit einer Stellungnahme vom 14. September 2023 vorgelegt.

9 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Seine Beschwerde richte sich in erster Linie gegen den Personalfeldwebel, Frau Stabsfeldwebel ..., die ihn fehlerhaft informiert habe. Hinsichtlich des Verfahrensgangs kritisiere er auch, dass der Ehemann des Personalfeldwebels, Hauptmann ..., die Beschwerde quasi abgefangen und über den Vertreter des zuständigen Disziplinarvorgesetzten an das Ministerium weitergeleitet habe. Dies sei offenbar geschehen, um die Fehlleistung seiner Ehefrau zu vertuschen. Insoweit beantragt er
eine Zurückverweisung der Beschwerdeangelegenheit an die zuständige Stelle.

10 Soweit das Bundesministerium der Verteidigung behaupte, es habe keinen offenen Stellen als Sanitätsfeldwebel/​Notfallsanitäter gegeben, verweise er auf die Dienstpostenliste des Karrierecenters vom 10. August 2021, aus der zu ersehen sei, dass es sehr wohl offene Stellen gegeben habe. Außer dem Verweisungsantrag werde im gerichtlichen Verfahren jedoch kein weiterer Antrag gestellt.

11 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Es bleibe dabei, dass die Beschwerde wegen Verfristung unzulässig sei. Auch verhalte sich der Antragsteller treuwidrig, wenn er einerseits auf der Beschwerde beharre, andererseits jedoch inzwischen den Weg in die Verwendung als Informations- und Telekommunikationsfeldwebel eingeschlagen habe. Unabhängig davon sei die Ablehnung der Einplanung des Antragstellers als Sanitätsfeldwebel/​Notfallsanitäter nicht zu beanstanden. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter sei hochwertig und aufwändig. Der zukünftige Bedarf der Bundeswehr werde durch Soldaten bzw. externe Bewerber gedeckt, bei denen - anders als beim Antragsteller - keine Maßnahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung nötig seien. Im Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers freie Dienstposten würden aus diesem Anwärterkreis besetzt. Ein Fehlverhalten der Frau Stabsfeldwebel ... liege nicht vor. Im Übrigen erfolge die Laufbahnzulassung und die Zuordnung der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ausschließlich durch das Bundesamt für das Personalmanagement und nicht durch den Personalfeldwebel der Einheit.

13 Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters und Veranlassung des Bundesministeriums der Verteidigung hin erließ der Staffelchef der Sanitätsstaffel Einsatz ... unter dem 15. Oktober 2024 einen Beschwerdebescheid, mit dem er die Beschwerde des Antragstellers gegen ein unkameradschaftliches Verhalten seitens der Stabsfeldwebel ... zurückwies.

14 Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat lagen bei der Beratung die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers vor.

II

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

16 1. Dies gilt zunächst, soweit es die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter betrifft.

17 Der Antragsteller hat mit seiner - vom Bundesministerium der Verteidigung zurecht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewerteten - weiteren Beschwerde erklärt, dass er die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Juni 2021 für fehlerhaft halte; sie verletze ihn in seinen Rechten und sei daher aufzuheben. Im gerichtlichen Verfahren hat er hingegen erklärt, neben dem Antrag auf "Zurückverweisung" seiner Kameradenbeschwerde (unten 2.) keinen weiteren (Sach-)Antrag stellen zu wollen.

18 Es kann offenbleiben, wie diese Erklärungen prozessual zu werten sind. Der Antrag auf Laufbahnzulassung als Notfallsanitäter ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde erhoben hat und der ablehnende Bescheid vom 9. Juni 2021 damit bestandskräftig geworden ist.

19 a) Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 1 WB 36.22 - juris Rn. 18 m. w. N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 30).

20 Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 9. Juni 2021 wurde dem Antragsteller aktenkundig am 14. Juni 2021 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Bescheids wusste der Antragsteller, dass seine Bewerbung um eine Laufbahnzulassung als Notfallsanitäter abgelehnt ist. Er hatte damit Kenntnis von dem Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO. Unerheblich ist, ob er zu diesem Zeitpunkt auch bereits vollständige Kenntnis von der der Entscheidung zugrundeliegenden Bedarfs- und Konkurrenzsituation hatte. Ein Soldat, der sich insoweit noch Informationen verschaffen will, hat die Möglichkeit, sich ohne Kostenrisiko (§ 16a Abs. 1 Satz 2 WBO) durch eine einfache fristwahrende Einlegung der Beschwerde den zeitlichen Spielraum zu verschaffen, um die Beschwerde nach Einholung der Informationen im Einzelnen zu begründen oder ggf. auch wieder zurückzunehmen.

21 Die hier maßgebliche Beschwerdefrist endete demgemäß mit Ablauf des 14. Juli 2021 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Die schon der Datierung nach verspätete Beschwerde des Antragstellers vom 14. August 2021 ist erst am 9. September 2021 und damit deutlich nach Fristablauf beim nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) eingegangen.

22 b) Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind.

23 Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem ablehnenden Bescheid vom 9. Juni 2021 ist unschädlich, weil für truppendienstliche Erstmaßnahmen (Ausgangsbescheide), gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, anders als für Beschwerdebescheide (siehe § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO) keine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben ist. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 m. w. N.).

24 Die Beschwerdefrist wäre aber auch dann nicht gewahrt, wenn man die Unkenntnis des Antragstellers von der von ihm für bedeutsam gehaltenen Dienstpostenliste - etwa in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 3 VwVfG - als "unabwendbaren Zufall" im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO werten würde. Denn diese Unkenntnis war jedenfalls am 10. bzw. 14. August 2021 behoben, nachdem der Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigter Einsicht in die Dienstpostenliste erhalten hatte. In diesem Fall wäre die Frist von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses (§ 7 Abs. 1 letzter Halbs. WBO) spätestens am Montag, den 30. August 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) abgelaufen. Auch hierauf bezogen wäre die am 9. September 2021 eingegangene Beschwerde verfristet.

25 2. Keinen Erfolg hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch, soweit sich der Antragsteller gegen das Verhalten des Personalfeldwebels seiner Einheit, Frau Stabsfeldwebel ..., wendet, der er Fehlinformationen und eine verzögerte Bearbeitung seiner Bewerbung vorwirft.

26 a) Bei der Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch einen Sachbearbeiter handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit nicht um einen zulässigen Antragsgegenstand im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21 m. w. N.). Die "Verengung" auf dienstliche Maßnahmen gilt jedoch nicht für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 11); vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gegen jede (von ihm so empfundene) unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen und gegen jedes pflichtwidrige Verhalten von Kameraden wenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der Antragsteller hat deshalb im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ordnungsgemäße Bescheidung auch derjenigen Gesichtspunkte, die er im gerichtlichen Verfahren mangels Maßnahmecharakter nicht weiterverfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 30.21 - juris Rn. 16 ff.).

27 b) Auch insoweit wurde das Recht des Antragstellers, sich zu beschweren (§ 34 Satz 1 SG), im Ergebnis nicht verletzt.

28 Einzelne Rügen des Antragstellers sind in dem - zur Ablehnung des Antrags auf Laufbahnzulassung ergangenen - Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Mai 2023 gewürdigt, zum einen unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 2 WBO (unter II.1.), zum anderen unter dem Blickwinkel möglicher, zur formellen Rechtswidrigkeit führender Bearbeitungsfehler (unter III.1.). Dass die letzteren Ausführungen, weil die Beschwerde bereits wegen Verfristung zurückgewiesen wurde, erst im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids erfolgten, ist unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 42.21 - juris Rn. 31).

29 Vor allem aber ist inzwischen in dem dafür maßgeblichen Beschwerdeweg unter dem 15. Oktober 2024 auch eine Beschwerdeentscheidung über den Kern der Kameradenbeschwerde des Antragstellers gegen Frau Stabsfeldwebel ... ergangen. In diesem Beschwerdebescheid geht der Staffelchef der Sanitätsstaffel Einsatz ... im Einzelnen auf die Vorwürfe eines unkameradschaftlichen Verhaltens ein und weist diese im Ergebnis zurück. Sofern der Antragsteller sich damit nicht zufriedengeben mag, verfügt er über die in der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Möglichkeit der weiteren Beschwerde.