Beschluss vom 28.10.2009 -
BVerwG 2 WNB 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:281009B2WNB2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 2 WNB 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:281009B2WNB2.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 2.09

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 03.06.2009 - AZ: TDG S 6 BLc 03/09

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 28. Oktober 2009 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) (1.) noch die weiter gerügte Divergenz (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) (2.) wird prozessordnungsgemäß dargelegt.

2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18) Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).

3 An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Soweit sie offenbar die Frage, wie der Befehl über die „2-Dosen-Regelung“ auszulegen ist, als klärungsbedürftig ansieht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, deren Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Sollte die Beschwerdebegründung dagegen so zu verstehen sein, dass die Frage geklärt werden soll, ob der genannte Befehl hinreichend bestimmt ist, um Grundlage einer Disziplinarmaßnahme sein zu können, würde es an der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung fehlen. Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Befehlen losgelöst von dem konkreten Einzelfall zu stellen sind, zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines anderen Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. die ständige Rechtsprechung zur Revisionszulassung, z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 11).

5 Derartige voneinander abweichende Rechtssätze bezeichnet die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass nach dem Urteil des Senats vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - (Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1) mangelnde Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden kann, zeigt die Beschwerde keinen davon abweichenden Rechtssatz in dem angefochtenen Beschluss des Truppendienstgerichts auf. Mit der Begründung, das Truppendienstgericht habe bestimmte Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder fehlerhaft angewandt, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht erreicht werden. Dafür ist es nämlich unerheblich, ob das Truppendienstgericht im konkreten Einzelfall eine den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchweg entsprechende Entscheidung getroffen hat (vgl. zum Revisionszulassungsrecht Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 S. 7 f. und vom 1. September 1997 a.a.O.).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.