Beschluss vom 28.07.2003 -
BVerwG 3 B 31.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280703B3B31.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2003 - 3 B 31.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280703B3B31.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 31.03

  • VG Magdeburg - 14.01.2003 - AZ: VG 5 A 117/02 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerin (die Deutsche Post AG) begehrt die Zuordnung einer zu den maßgeblichen gesetzlichen Stichtagen postalisch genutzten Teilfläche eines ehemals volkseigenen Grundstücks, dessen Rechtsträgerin am 3. Oktober 1990 die Deutsche Reichsbahn war und als dessen derzeitige Eigentümerin die Beigeladene (die Deutsche Bahn AG) aufgrund eines Übergabebescheides gemäß Art. 1 § 23 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes im Grundbuch eingetragen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Teilfläche habe nicht gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV kraft Gesetzes auf die Klägerin übergehen können; ein eventueller Übertragungsanspruch gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV scheide wegen Versäumung der Antragsfrist aus.
Die Beschwerde wendet sich - ohne Erfolg - gegen die in dem Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision. Sie hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig,
ob die ausschließliche Nutzung eines früher volkseigenen Buchgrundstücks durch die Deutsche Post, das in Reichsbahn-Rechtsträgerschaft stand, eine Zugehörigkeit des Grundstücks zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und einen Eigentumsübergang nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV ausschließt und - wenn sich die postalische Nutzung auf eine abgrenzbare Teilfläche des Buchgrundstücks beschränkt - die ausschließlich postalisch genutzte Teilfläche zum Sondervermögen Deutsche Post i.S. des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV gehört und die Deutsche Post AG die Abtrennung und Zuordnung der betreffenden Teilfläche verlangen kann.
Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sie zu einem einen Klageerfolg ausschließenden Teil höchstrichterlich bereits entschieden ist.
Die Teilfläche kann nicht zum Sondervermögen Deutsche Post gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV gehören. Nach der Rechtsprechung des Senats werden von dem in dieser Bestimmung (sowie in dem analogen Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV) angeordneten gesetzlichen - also keiner Übertragung durch Zuordnungsbescheid bedürftigen - Eigentumsübergang nur solche Vermögensgegenstände erfasst, deren Zugehörigkeit zum Sondervermögen offenkundig, d.h. in eindeutiger Weise erkennbar ist. Bei Grundstücken kommt es insoweit maßgeblich auf die Grundbucheintragung an (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128; Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 2; und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221; Buchholz 111 Art. 27 EV Nr. 1).
Im vorliegenden Fall deuten nicht einmal die aus der Zeit vor Überführung des betreffenden Grundstücks in Volkseigentum erfolgten Grundbucheinträge auf eine Eigentümerstellung der Post hin. Erst recht kann hier nicht zugunsten der Post von "aktuellen Grundbuch- und Registereintragungen", wie sie der Senat verlangt hat, ausgegangen werden. Das Fehlen solcher Belege schließt die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Fallgruppe der Art. 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 EV auch dann aus, wenn dessen Nutzung für postalische bzw. bahnliche Zwecke unstreitig ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 1999 - a.a.O.). Hinzukommt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf einen unselbständigen, flächenmäßig nicht definierten Teil eines Buchgrundstücks richtet. Lage und Ausmaß der abzutrennenden Teilfläche wären somit ohne Durchführung näherer Ermittlungen nicht eindeutig erkennbar. Diese Unschärfe zeigt sich z.B. auch darin, dass die Klägerin ursprünglich die Zuordnung einer wesentlich größeren Teilfläche beantragt hatte.
Scheidet somit die Zugehörigkeit der Teilfläche zu dem gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV gebildeten Sondervermögen Deutsche Post aus, erweist sich die Frage, ob die Teilfläche im Umfang ihrer postalischen Nutzung gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV auf die Beigeladene habe übergehen können, als nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie zu verneinen wäre, könnte die Fläche der Klägerin nur zustehen, wenn sie ihr durch Verwaltungsakt zugeordnet worden wäre. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 Satz 3 VZOG den hierzu erforderlichen Antrag zu stellen (vgl. hierzu Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 3 B 76.02 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 9), so dass sie auch mit diesem Anspruch - sollte er bestehen - keinen Erfolg haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.