Beschluss vom 28.06.2019 -
BVerwG 4 B 63.18ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B4B63.18.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 - 4 B 63.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B4B63.18.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 63.18
- VG Minden - 15.08.2016 - AZ: VG 11 K 494/14
- OVG Münster - 18.09.2018 - AZ: OVG 8 A 1884/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2018 aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 34 510 € festgesetzt.
Gründe
1 Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht nehmen muss, insbesondere ob und ggf. nach welchen Maßgaben der Grundsatz der Priorität Anwendung findet, wenn für die eine Anlage ein Verfahren zum Erlass eines Vorbescheides und für die andere ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 4.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.