Beschluss vom 28.02.2007 -
BVerwG 20 F 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B20F1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 - 20 F 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B20F1.07.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 28. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, der Fachsenat möge feststellen, dass das Sächsische Staatsministerium des Inneren es rechtswidrig verweigert, die in seiner Erklärung vom 18. Dezember 2006 angegebenen, als Dokument 1 bis 12 bezeichneten Schriftstücke in dem Rechtsstreit BVerwG 1 A 1.06 vorzulegen, wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. In dem Rechtsstreit BVerwG 1 A 1.06 hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache den Beklagten nicht um die Vorlage der Schriftstücke, deren Beiziehung der Kläger erstrebt, gebeten, sondern von der Beiziehung dieser Unterlagen ausdrücklich (vgl. Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 4. Januar 2007) abgesehen, weil er diese Unterlagen als rechtlich unerheblich ansieht. Es ist lediglich der Wunsch des Klägers, dass diese seiner Ansicht nach aufschlussreichen Schriftstücke zur Kenntnis des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.