Beschluss vom 28.01.2010 -
BVerwG 9 BN 5.09ECLI:DE:BVerwG:2010:280110B9BN5.09.0
Beschluss
BVerwG 9 BN 5.09
- Hessischer VGH - 21.10.2009 - AZ: VGH 5 C 742/09.N
In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 445,39 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision wegen einer von der Beschwerde allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
2 Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
3
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
„ob § 132 BauGB es zulässt, dass eine Satzung mit einer zu den Regelungen des BauGB (insbesondere §§ 129, 133 Abs. 3 BauGB) widersprechenden, abweichenden Regelung erlassen und darauf gestützt der Erschließungsbeitrag verlangt werden darf (wie die hier in Rede stehende § 14 EBS) oder aber wegen Verstoß gegen das Bundesrecht ... gerade nicht“.
4 Diese Frage war jedoch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung. Denn dieser hat den dem irrevisiblen Landesrecht angehörenden § 14 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin dahin ausgelegt, dass er lediglich eine Regelung zur Höhe der Vorausleistung enthält und den Regelungen des Baugesetzbuchs nicht widerspricht, sondern nur das wiederholt und bestätigt, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt. Eine Klärung der Frage, ob die genannte Satzungsvorschrift bei einer anderen Auslegung Bundesrecht verletzen würde, wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn die Auslegung dieser Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof wäre gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO für die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung maßgebend. Die von der Beschwerde geäußerten Zweifel an der Einhaltung der Auslegungsregeln durch den Verwaltungsgerichtshof ändern daran nichts. Denn auch Auslegungsregeln und allgemeine Rechtsgrundsätze über die Auslegung von Rechtsvorschriften sind Teil des gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisionsgerichtlicher Prüfung grundsätzlich nicht unterliegenden Landesrechts, wenn und soweit es sich - wie hier - um ihre Anwendung im Rahmen von Landesrecht handelt.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.