Beschluss vom 27.11.2024 -
BVerwG 9 B 17.24ECLI:DE:BVerwG:2024:271124B9B17.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.11.2024 - 9 B 17.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:271124B9B17.24.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 17.24
- VG Wiesbaden - 26.04.2006 - AZ: VG 1 E 1838/03
- VGH Kassel - 26.09.2006 - AZ: VGH 5 UZ 2466/06 (5 UZ 1506/06)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
- Das Verfahren über die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 im Verfahren 10 B 72.06 wird eingestellt.
- Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
1 1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 - 10 B 72.06 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2006 verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit ist insoweit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache erledigt.
2 Der Kläger hat das Anhörungsrügeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 für erledigt erklärt. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erledigungserklärung des Klägers ist der Beklagten am 5. November 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben des Gerichts vom 4. November 2024 ist die Beklagte außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn sie der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit ihrer Zustellung widerspricht. Ein Widerspruch ist nicht erfolgt.
3 2. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
4 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, weil sich angesichts der Komplexität des mehrfach und über Jahre hinweg ausgesetzten Verfahrens eine Aussage über seinen voraussichtlichen Ausgang nicht mit angemessenem Aufwand treffen lässt (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16). Wegen der Offenheit der Erfolgsaussichten besteht auch kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit einem der übrigen Beteiligten aufzuerlegen.
5 Gerichtsgebühren fallen nicht an, weil die streitwertunabhängige Gebühr für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG nur erhoben wird, wenn die Anhörungsrüge zurückgewiesen oder verworfen wird. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.