Beschluss vom 27.09.2006 -
BVerwG 1 WB 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B1WB7.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - 1 WB 7.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B1WB7.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 7.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
am 27. September 2006 beschlossen:
- 1. Das Verfahren wird eingestellt.
- 2. Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Versetzung auf den Dienstposten „Sanitätsdienstoffizier/S 3-Offizier“ im Sanitätszentrum N. in Form einer Teilzeitbeschäftigung.
2 Nachdem die Antragstellerin zunächst auf ihren Hilfsantrag zum 24. Februar 2006 auf den genannten Dienstposten mit vollem Dienstumfang versetzt worden war, wurde sie mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 22. März 2006 auf ihren Antrag vom 11. März 2006 für die Zeit vom ... bis ... zur Betreuung ihrer Tochter unter Wegfall der Bezüge beurlaubt.
3 Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
5
Der BMVg beantragt,
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II
6 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen und Heranziehung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91a ZPO; Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 <217>).
7 Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, denn der Ausgang des Verfahrens war im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen offen. Das Verfahren hätte Rechtsfragen aufgeworfen, über die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats noch nicht entschieden wurde. Dafür ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kein Raum.