Beschluss vom 27.08.2024 -
BVerwG 2 A 4.24ECLI:DE:BVerwG:2024:270824B2A4.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2024 - 2 A 4.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:270824B2A4.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 4.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
als Berichterstatterin
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  4. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem die Beklagte die angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2023 mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2024 aufgehoben hat und daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Die Kostenverteilung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 15. August 2024.

3 Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war zu entsprechen.

4 Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. April 2024 - 2 A 6.23 - juris Rn. 31).

5 Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Der Beurteilungsstreit hat eine Reihe von nicht ohne Weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen aufgeworfen. Von dem nicht juristisch vorgebildeten Kläger konnte nicht erwartet werden, das Vorverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.