Beschluss vom 27.07.2005 -
BVerwG 7 B 24.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B7B24.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 - 7 B 24.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B7B24.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 24.05

  • VG Berlin - 12.11.2004 - AZ: VG 25 A 417.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 83 851,87 € festgesetzt.

I


Die Klägerin, eine heute als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Handwerksinnung, begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks. Das Grundstück gehörte seit 1935 einer Handwerksinnung. 1951 wurde durch Rechtsverordnung die Handwerkskammer Groß-Berlin zur Rechtsnachfolgerin u.a. dieser Handwerksinnung. Anschließend verzichtete die Handwerkskammer auf das zurückbegehrte Grundstück. Dieses wurde daraufhin in Volkseigentum überführt.
Der Beklagte lehnte die Rückübertragung ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"besitzt eine gegenwärtig als Körperschaft öffentlichen Rechts organisierte Handwerksinnung die fortdauernde Berechtigung vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen auf Vermögensgegenstände, die in der DDR entzogen wurden, nachdem diese als Rechtsfolge der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 23.03.1943 und anderer vorgetragener gesetzlicher Bestimmungen durch Vermögensaufspaltung als privat-rechtliches Rechtssubjekt eigener Art behandelt wurden und sich hieran nichts geändert hat."
Aufgrund der - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung irrevisiblen Rechts durch dieses wäre die gestellte Frage in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 8 C 2.04 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 vorgesehen) ausgegangen, nach der Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen Bereichs keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründen können. Anschließend hat es im Einzelnen dargelegt, warum die Handwerksinnung, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, dem staatlichen Bereich zuzuordnen war. Weiter ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das streitbefangene Grundstück auch nicht als privates Anlagevermögen anzusehen ist, das nicht handwerksbezogen oder öffentlich-rechtlich gebunden war und daher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts als selbstständiges Rechtssubjekt im Innungsvermögen zu behandeln ist.
Die von der Beschwerde gestellte Frage setzt aber das Gegenteil dessen voraus. Die Beschwerde meint zwar, das Verwaltungsgericht sei zu einem falschen Ergebnis gelangt. Die insoweit vorgetragene Kritik an der Einzelfallentscheidung des Verwaltungsgerichts vermag der Sache aber keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.