Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 5 C 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B5C7.07.0

Beschluss

BVerwG 5 C 7.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.10.2005 - AZ: OVG 19 A 1597/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der erkennende Senat habe ihr Vorbringen, sich bereits vor dem Jahr 2002 um die deutsche Staatsangehörigkeit beworben zu haben, indem sie zuvor die Aufnahme nicht nur als deutsche Volkszugehörige, sondern auch „als Deutsche“ begehrt habe, nicht zur Kenntnis genommen und sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, ihr Antrag aus dem Jahre 2002 sei nicht mehr fristgemäß i.S.v. Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 angebracht worden. Hätte der erkennende Senat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, so hätte er zumindest zu der Erkenntnis kommen müssen, dass die Klägerin von deutschen Behörden falsch beraten worden sei, was zur Bewertung einer unverschuldeten Fristversäumnis hätte führen müssen.

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

3 Die Begründung der Anhörungsrüge ergibt nicht, dass der erkennende Senat das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ihr lässt sich letztlich nur der Vorwurf entnehmen, dass der erkennende Senat das Vorbringen der Klägerin fehlerhaft gewürdigt habe. Damit lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, verlangt jedoch nicht, dass es bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 - Rn. 6).

4 Wie auch der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Anhörungsrüge zutreffend dargelegt hat, hat der erkennende Senat nach den Gründen des Urteils vom 16. November 2006 die Behauptung der Klägerin, bereits vor dem Jahre 2002 staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen abgegeben zu haben, zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der hierdurch möglicherweise hervorgerufenen Rechtsfolgen gewürdigt. Er hat jedoch keine Erklärung als tatsachengerichtlich festgestellt oder ansonsten ersichtlich erkennen können, die den Anforderungen an eine staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 genügt (vgl. UA S. 11 f.). Dem setzt die Anhörungsrüge lediglich die unzutreffende Behauptung entgegen, aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich die Richtigkeit ihres Vorbringens, sowie eine Wiederholung ihres Standpunkts.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.