Beschluss vom 27.02.2025 -
BVerwG 1 W-VR 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:270225B1WVR3.25.0
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Zitiervorschlag
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 3.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 27. Februar 2025 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Rechtsstreit betraf die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an einem Lehrgang im Rahmen der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
2 Der Antragsteller trat 2018 als Wiedereinsteller im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels und als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Er beantragte 2020 erfolglos seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2022 zurück (1 WB 52.21 ), weil der - mit dem Laufbahnaufstieg verbundenen - Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten die Höchstaltersregelung des § 48 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BHO entgegenstehe.
3 Mit Bescheid vom 8. März 2023 wurde sein erneuter Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Bezugnahme auf § 48 BHO abgelehnt. Hiergegen beschwerte er sich unter dem 4. April 2023. Im November 2024 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Am 10. Februar 2025 stellte er Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde zu dem am 11. März 2025, hilfsweise zu dem am 8. April 2025 beginnenden Offizierslehrgang zuzulassen.
4 Am 19. Februar 2025 half das Bundesministerium der Verteidigung dem Eilantrag durch eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO ab und stimmte einer künftigen Erledigungserklärung des Antragstellers zu. Die Kostenentscheidung stellte es in das Ermessen des Senats.
5 Unter dem 19. Februar 2025 wählte das Bundesamt auf ministerielle Weisung hin den Antragsteller für den Laufbahnaufstieg aus. Bereits mit Personalverfügung vom 18. Februar 2025 hatte es ihn zu dem am 11. März 2025 beginnenden Lehrgang an die Offizierschule des Heeres in ... kommandiert.
6 Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 erklärte der Antragsteller daraufhin ebenfalls das Eilverfahren für erledigt und beantragte, die Kosten dem Bund aufzuerlegen.
II
7 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).
8 Mit der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und der Kommandierung des Antragstellers zum Lehrgang ist dem Rechtsschutzbegehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vollständig Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).