Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 6 B 75.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B6B75.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 6 B 75.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B6B75.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 75.06

  • VGH Baden-Württemberg - 16.05.2006 - AZ: VGH 9 S 1974/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 a) Der Beklagte will geklärt wissen, „ob es einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz gibt, der besagt, dass von einer ungenügenden Leistung in der Regel bereits dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Prüfling in einer mündlichen Abiturprüfung mehrere Prüfungsfragen zumindest im Wesentlichen richtig beantworten kann“. Er beanstandet, dass das Berufungsgericht von einem solchen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz ausgehe und dessen Verletzung für gerichtlich voll überprüfbar halte; richtigerweise gehöre dagegen die Einschätzung, ob eine Leistung mit ungenügend oder besser zu bewerten sei, zum Kern des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums der Prüfer.

4 Die Frage, die die Beschwerde aufwirft, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie bedarf, soweit sie überhaupt Fragen des revisiblen Rechts anspricht, keiner Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Das Berufungsurteil beruht zwar auf der Annahme, eine ungenügende, weil völlig unbrauchbare Leistung liege in der Regel nicht vor, wenn der Prüfling mehrere Prüfungsfragen zumindest im Wesentlichen richtig beantworten kann. Es stützt diese Annahme aber nicht auf einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz, sondern auf die spezielle landesrechtliche Notendefinition in § 5 Abs. 2 der (baden-württembergischen) Notenbildungsverordnung. Hiernach wird die Note „ungenügend“ erteilt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Als „mangelhaft“ ist hingegen eine Leistung definiert, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Die Anwendung von nicht revisiblem Landesrecht ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen.

5 Dagegen kann die Beschwerde auch nicht mit Erfolg einwenden, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Landesrechts Grundsätze des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums missachtet, die ihrerseits als Bundesrecht revisibel seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts die Zulassung der Revision nur zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80). Dies ist hier nicht der Fall. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum auf das Gebot vergleichender Beurteilung von Prüfungsleistungen bezieht, welches letztlich aus dem das Prüfungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Demzufolge ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung ihres Schwierigkeitsgrades oder bei der Würdigung der Qualität einer Leistung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen (zusammenfassend: Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385 m.w.N.). Inwiefern diese bundesrechtlichen Maßgaben im Hinblick auf die vom Berufungsgericht herangezogene landesrechtliche Regelung einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen, wird aus der Beschwerde nicht deutlich. Ihr lässt sich allenfalls entnehmen, dass das einschlägige Landesrecht bei zutreffender Anwendung bundesrechtlicher Vorgaben hätte anders ausgelegt werden müssen; dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

6 b) Zulassungserheblich ist auch nicht die weitere Frage, „ob die Aussage von Prüfern, dass ‚alles falsch’ oder ‚eigentlich alles falsch’ gewesen sei, eine Tatsachenfeststellung oder eine Bewertung darstellt“. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die betreffende Aussage als Sachverhaltsfeststellung eingeordnet und deshalb umfassend überprüft, obwohl es sich richtigerweise um eine Bewertung handele, die in den Bewertungsspielraum der Prüfer falle. Damit missversteht sie zum einen das Berufungsurteil, das in der fraglichen Aussage „nicht nur eine Bewertung der einzelnen Antworten, sondern auch eine Sachverhaltsfeststellung für die Gesamtbewertung mit der Note ‚ungenügend’“ sieht (S. 12 BU; Hervorhebung durch den Senat). Zum anderen - und dies vor allem - legt sie nicht dar, worin die übergreifende Bedeutung der ersichtlich an den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausgerichteten Fragestellung bestehen soll.

7 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran fehlt es hier.

8 a) Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es habe mit seiner Feststellung, „dass von den Prüfern nachträglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den Prüfungsfragen Nr. 3, 5, 6 und 9 mindestens die Möglichkeit einer zusätzlichen richtigen Antwort eingeräumt und eine weitere Antwort in ihrer Bedeutung erheblich aufgewertet wurde“, gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen; denn es sei von einem aktenwidrig festgestellten falschen Sachverhalt ausgegangen. Damit kann die Beschwerde im Ergebnis nicht durchdringen. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch; dieser muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (Beschlüsse vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 40.05 - juris). Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand April 2006, § 133 Rn. 48; s.a. BFH, Beschluss vom 30. Juli 1997 - XI B 218/95 u.a. - BFH/NV 1998, 190). Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne ist hier - jedenfalls überwiegend - nicht ersichtlich (aa). Soweit er bestehen könnte, legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern er auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich sein kann (bb).

9 aa) Das Berufungsgericht stellt fest, die Prüfer hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entgegen ihrer Stellungnahme vom 2. September 2003 eingeräumt, dass die Klägerin bei Frage 3 die größtenteils richtige Antwort an anderer Stelle doch noch genannt habe. Diese Feststellung steht zum Akteninhalt jedenfalls nicht offensichtlich in Widerspruch. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 12), wonach mit Frage 9 erneut (im Anschluss an Frage 3) nach der Bedeutung von +1 für das Schaubild gefragt und die Klägerin hierauf die im Ansatz richtige Antwort gegeben habe, dass der y-Wert von h(x) um 1 erhöht werde. Demgegenüber lässt sich dem Protokoll über die Beratung der Prüfer vom 2. September 2003 lediglich entnehmen, dass die Klägerin die Frage 3 nicht richtig beantwortet, allerdings bei Frage 9 gewusst habe, „dass +1 eine Addition bedeutet“. Der Zusammenhang zwischen der von der Klägerin zunächst falsch beantworteten Frage 3 und ihrer späteren Antwort auf Frage 9 ergibt sich nicht aus dem Protokoll, sondern erst aus der zitierten Stelle des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

10 Entsprechendes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Prüfer hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals eingeräumt, bei der Antwort der Klägerin auf Frage 6 könne der Begriff der x-Achse gefallen sein, wobei allerdings der Klägerin eine fünfzigprozentige Chance zum Raten zur Verfügung gestanden habe. Das Urteil erster Instanz (S. 12) vermerkt dazu, nach den Aussagen der Prüfer habe die Klägerin geraten, an welcher Achse die Kurve h im Verhältnis zu f gespiegelt sei; dabei könne der Begriff x-Achse gefallen sein, wobei die Klägerin eine Chance von fünfzig Prozent gehabt habe, da lediglich die x- oder die y-Achse in Betracht gekommen sei. Dem Protokoll vom 2. September 2003 lässt sich demgegenüber lediglich entnehmen, dass die Klägerin zu Frage 6 nichts Zutreffendes habe sagen können.

11 Aktenwidrig könnte zwar die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs sein, die Prüfer hätten im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht entgegen ihrer Stellungnahme im Abhilfeverfahren eingeräumt, dass die Klägerin „bei Frage 5 den Begriff der Spiegelung erwähnt habe“. Denn schon das Beratungsprotokoll vom 2. September 2003 hält fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einer von ihr gezeichneten Skizze den Begriff der Spiegelung genannt habe. Ob dieser Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts und dem Akteninhalt in dem oben genannten Sinne offensichtlich ist, kann aber dahinstehen. Denn die Rüge aktenwidriger Feststellung führt jedenfalls aus anderen Gründen nicht zur Zulassung der Revision.

12 bb) Soweit das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung Tatsachen berücksichtigt haben sollte, die offensichtlich keine Stütze im Akteninhalt finden, hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, welche Schlussfolgerungen sich dem Berufungsgericht, ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung, aufgrund der zutreffenden Tatsachenlage hätten aufdrängen müssen. Sie meint, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass ihr günstigere Tatsachen nachträglich vom Verwaltungsgericht festgestellt worden wären. Damit wird die Beschwerde der Argumentation des Berufungsurteils nicht gerecht. Dieses beruht auf der Annahme, die Prüfer hätten die Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten, weil ihr zusammenfassendes, die Note „ungenügend“ tragendes Werturteil, es sei bei der Klägerin „eigentlich alles falsch“ gewesen, in dem „wahren Prüfungsgeschehen“ keine geeignete Grundlage finde.

13 Vor dem Hintergrund dieser materiellrechtlichen Auffassung, deren Richtigkeit der Senat auf die Verfahrensrüge hin nicht zu überprüfen hat, kommt es erkennbar nicht darauf an, inwieweit sich die Einzelheiten der mündlichen Abiturprüfung vom 1. Juli 2003 erst aus den vom Verwaltungsgericht im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 getroffenen Feststellungen oder bereits aus dem - ebenfalls nachträglich gefertigten - Ergebnisvermerk der Prüfer über ihre Beratung vom 2. September 2003 erschließen. Für die das Berufungsurteil tragende Erwägung, es sei „nicht auszuschließen, dass die Prüfer die Leistung der Klägerin bei Zugrundelegung des wahren Prüfungsgeschehens doch noch als ‚mangelhaft’ hätten ansehen müssen“, sind der Zeitpunkt und die Umstände, unter denen der vom Berufungsgericht als zutreffend erkannte Prüfungssachverhalt offenbar wurde, ohne entscheidende Bedeutung. Das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner Überlegungen auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangen können, wenn es berücksichtigt hätte, dass bestimmte von den Prüfern angeblich im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 erstmals eingeräumte Tatsachen bereits aus deren Beratungsprotokoll vom 2. September 2003 ersichtlich sind.

14 b) Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Feststellung, „dass von den Prüfern nachträglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den Prüfungsfragen Nr. 3, 5, 6 und 9 mindestens die Möglichkeit einer zusätzlichen richtigen Antwort eingeräumt und eine weitere Antwort in ihrer Bedeutung erheblich aufgewertet wurde“, auch das rechtliche Gehör verletzt. Denn angebliche Unterschiede zwischen den Verlautbarungen der Prüfer im Abhilfeprotokoll und denjenigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung erörtert, sondern erstmals im Berufungsurteil festgestellt worden. Dadurch sei dem Beklagten der Hinweis darauf abgeschnitten worden, dass sich die Angaben der Prüfer nicht erheblich voneinander unterschieden. Diese Darlegungen deuten nicht auf eine Gehörsverletzung hin, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

15 Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Allerdings braucht das Berufungsgericht den Beteiligten nicht die möglichen Entscheidungsgrundlagen vorab darzulegen; vielmehr darf es grundsätzlich davon ausgehen, dass sich ein gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertretener Beteiligter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 m.w.N.).

16 Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die von der Beschwerde wiedergegebene Aussage des Berufungsgerichts in dem vorgenannten Sinn „überraschend“ war. Denn immerhin hatte die Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorgehalten, dieses habe „zum Teil richtige Antworten der Klägerin festgestellt, jedoch versäumt, die positiven Teilleistungen in ein Verhältnis zu den nicht oder nicht richtig gegebenen Antworten zu stellen“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2005, Bl. 69 GA). Jedenfalls kann die Gehörsrüge deshalb keinen Erfolg haben, weil auch in Anbetracht der Darlegungen der Beschwerde nicht erkennbar ist, dass bei Berücksichtigung des unterbliebenen Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, war es aufgrund der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts letztlich unerheblich, ob sich bestimmte Einzelheiten des von ihm als wahr erkannten Prüfungsgeschehens erst aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts oder bereits aus der vorangegangenen Stellungnahme der Prüfer ergaben.

17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.