Beschluss vom 26.09.2024 -
BVerwG 4 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B4B14.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2024 - 4 B 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B4B14.24.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 14.24
- VG Hamburg - 05.10.2022 - AZ: 7 K 4429/21
- OVG Hamburg - 21.03.2024 - AZ: 2 Bf 62/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 95 787 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB) − und damit ein Vorkaufsfall − auch dann vorliegt, wenn es sich bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags zwar um unterschiedliche Rechtsträger handelt, hinter denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dieselbe Person steht.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 3.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.