Beschluss vom 26.06.2024 -
BVerwG 9 B 1.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B9B1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2024 - 9 B 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B9B1.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 1.24

  • VGH München - 21.04.2023 - AZ: 8 A 20.40017

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21. April 2023 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1. betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Pächter, der sich gegen die Inanspruchnahme seines Pachtgrundstücks für ein Straßenbauvorhaben zur Wehr setzt, auch dann für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist, wenn er das Pachtgrundstück unterverpachtet hat.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 3.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.