Beschluss vom 26.06.2024 -
BVerwG 2 B 28.23ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B2B28.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2024 - 2 B 28.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B2B28.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 28.23

  • VG Karlsruhe - 11.02.2021 - AZ: DL 17 K 3644/19
  • VGH Mannheim - 17.05.2023 - AZ: DL 16 S 1134/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. Mai 2023 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 2 LDG BW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache erscheint geeignet, zur Klärung der in der Nichtzulassungsbeschwerde konkludent aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Frage nach dem Anwendungsbereich sowie den Voraussetzungen des § 21 Satz 2 AGVwGO BW beizutragen.

2 Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und einer vorläufigen Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren jeweils aus den analog anzuwendenden Vorgaben des Bundesdisziplinargesetzes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 80 f. und Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 11.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.