Beschluss vom 26.03.2025 -
BVerwG 1 WB 58.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260325B1WB58.24.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2025 - 1 WB 58.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260325B1WB58.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 58.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Kuwertz und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Alm
am 26. März 2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antrag betrifft die Ablehnung eines Versetzungsantrages.
2 Der Antragsteller ist Oberstleutnant und wurde zum 1. November 2023 zum A. in ... versetzt.
3 Unter dem 31. Januar 2024 beantragte er zum 1. März 2024 seine Versetzung zum B. in das Referat ... Zu diesem Versetzungsantrag machte er unter dem 1. Februar 2024 ergänzend schwerwiegende persönliche Gründe geltend. Der örtliche Personalrat beim A. stimmte dem Versetzungsantrag am 15. Februar 2024 zu.
4 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 17. April 2024 ab. Derzeit bestehe mangels aktuell oder absehbar zu besetzender Dienstposten im fraglichen Referat des B. kein Bedarf. Die geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Gründe führten im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung.
5 Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 29. April 2024 Beschwerde ein. Am 4. Juli 2024 rügte der Antragsteller die unterbliebene Entscheidung über seine Beschwerde und erhob weitere (Untätigkeits-)Beschwerde. Zugleich beantragte er die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Beschwerdeverfahren.
6 Mit Schriftsatz vom 6. August 2024 stellte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 13. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwies.
7 Den Versetzungsantrag vom 31. Januar 2024 mit der Erweiterung vom 1. Februar 2024 nahm der Antragsteller am 4. Februar 2025 zurück.
8 An seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hält der Antragsteller allerdings fest. Er macht geltend, trotz seines Antrages auf Beteiligung der für ihn zuständigen Vertrauensperson sei diese Beteiligung nicht erfolgt. Damit seien Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes weiterhin unbeachtet geblieben. Würde er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückziehen, würde die unterbliebene Anhörung nicht nachgeholt. Dies müsse im gerichtlichen Verfahren geschehen. Er halte daher seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrecht und bitte in diesem Rahmen um eine Heilung, um die Bestimmungen des SBG nicht ins Leere laufen zu lassen.
9
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
10 Der vom Antragsteller begehrte Dienstposten im B. sei noch bis mindestens 30. September 2025 besetzt. Allein schon wegen der Rücknahme des Versetzungsantrages durch den Antragsteller sei der Antrag unbegründet und zurückzuweisen.
11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
13 Der nach Maßgabe des Sachvortrages des Antragstellers (vgl. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. April 2024 und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung auf Nachholung der Beteiligung des nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 1 SBG zuständigen Organes gerichtete Antrag ist weder zulässig noch begründet. Der Antragsteller hat weder ein Rechtsschutzinteresse noch einen - für die Anspruchsbefugnis notwendigen - zumindest möglichen Anspruch auf die Durchführung eines - hier sinnentleerten - Beteiligungsverfahrens. Durch die Rücknahme seines Versetzungsantrages hat er dem Verfahren die Grundlage selbst entzogen. Das Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG setzt voraus, dass eine Personalmaßnahme zu treffen ist, zu der das zuständige Beteiligungsorgan gehört wird. Hieran fehlt es aber, wenn - wie hier - ein Versetzungsantrag zurückgenommen wurde. Einer Nachholung eines bislang unterbliebenen Beteiligungsverfahrens bedarf es dann nicht mehr. Im Übrigen hat der Antragsteller aus den ihm im Beschluss des Senats vom 26. September 2024 - 1 WB 8.24 - insb. Rn. 32 erläuterten Gründen keinen Anspruch darauf, auf einen nicht vakanten Dienstposten versetzt zu werden.