Beschluss vom 26.02.2025 -
BVerwG 6 VR 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260225B6VR2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2025 - 6 VR 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260225B6VR2.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 wiederherzustellen, soweit diese sich gegen den Antragsteller richtet, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller ist ein im Jahr 2010 unter dem Namen "Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e. V." gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Er sieht seinen Zweck nach § 2 Satz 1 seiner geltenden Satzung in der Förderung der Religion des Islam, der Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses unter besonderer Beachtung der dschafaritisch-schiitischen Ausrichtung und Tradition sowie der Vertretung der religiösen Interessen der Mitglieder. Er wendet sich gegen sein Verbot als Teilorganisation des Vereins "Islamisches Zentrum Hamburg e. V." (IZH).

2 Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 stellte die Antragsgegnerin fest, dass sich der Zweck und die Tätigkeit des IZH einschließlich seiner im Einzelnen benannten fünf Teilorganisationen - unter ihnen der Antragsteller - gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten sowie den Strafgesetzen zuwiderliefen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 3 und 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2, 3 und 1 GG). Zudem liefen der Zweck und die Tätigkeit des IZH als Ausländerverein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwider und förderten Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar seien (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VereinsG). Das IZH einschließlich seiner Teilorganisationen sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen sowie die Internetauftritte des IZH bzw. seiner Teilorganisationen verboten. Das Vermögen des IZH und seiner Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Der Sofortvollzug der Verfügung wurde - mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen - angeordnet und unter Verweis darauf begründet, dass ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen und Beweismitteln verhindert werden müsse.

3 Der Antragsteller hat gegen die seinem Vorsitzenden A. am 24. Juli 2024 zugestellte und am selben Tag mit ihrem verfügenden Teil im Bundesanzeiger veröffentlichte Verbotsverfügung am 7. August 2024 vor dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben, die Verfügung gegen den Antragsteller aufzuheben (Az.: BVerwG 6 A 5.24 ). Er hat zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

4 Der Antragsteller macht geltend, das Verbot des IZH erstrecke sich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG nicht auf ihn, weil er keine gebietliche Teilorganisation des IZH sei. Die nach der genannten Vorschrift bestehenden Voraussetzungen für die Annahme einer Teilorganisationseigenschaft seien für das zwischen ihm und dem IZH bestehende Verhältnis nicht erfüllt.

5 Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.

6 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des anhängigen Klageverfahrens sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten, dem Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens zur Einsichtnahme überlassenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II

7 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

8 Der Antragsteller stellt zu Recht nicht in Frage, dass die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs, die die Antragsgegnerin der Verbotsverfügung vom 26. Juni 2024 beigegeben hat, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. In materieller Hinsicht gebührt bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass die von dem Antragsteller gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage nach dem jetzigen Erkenntnisstand des Senats voraussichtlich erfolglos bleiben wird (1.) und die Aussetzung des Sofortvollzugs auch im Übrigen aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht gerechtfertigt ist (2.).

9 1. Die Klage des Antragstellers wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben.

10 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung sind weder geltend gemacht, noch sind sie im Ergebnis ersichtlich. Die gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots orientiert sich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25, vom 19. September 2023 ‌- 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 117 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation eines verbotenen Vereins dar, wird sie nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen, allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst (zur Verfassungsgemäßheit dieser Erstreckung eines Vereinsverbots: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - ‌NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.). Vor dem Hintergrund ihrer hiernach durch Art. 9 Abs. 1 GG nur eingeschränkt geschützten Rechtsstellung kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Gesamtvereins im Rahmen einer gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Vereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N.). Nach dem Streitstand in dem zur Entscheidung stehenden Eilverfahren ist nur die an zweiter Stelle genannte Frage, nämlich ob der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung als eine Teilorganisation des Gesamtvereins IZH zu qualifizieren war, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Diese Frage ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats zu bejahen.

11 Die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung, die von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für deren Qualifikation als Teilorganisation vorausgesetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Gliederung tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden ist. Dabei ist eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, nicht erforderlich. Die Gliederung muss jedoch im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Anhaltspunkte für die Einbindung und Beherrschung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Weitere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive aus hierarchischen Strukturen ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter der Gesamtorganisation sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls richtet. Nicht notwendig ist daher zum einen, dass die Annahme einer Teilorganisation von sämtlichen genannten Indizien nach dem Gesamtbild getragen wird. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen. Entscheidend ist stets das spezifische Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandlichen Struktur (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 127 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 55).

12 Die Antragsgegnerin hat sich für die Annahme, dass es sich bei dem Antragsteller als ein dem IZH nachgeordnetes Zentrum um eine gebietliche Teilorganisation des IZH handele, auf ein Subordinationsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem IZH als Vertretung des Teheraner "Revolutionsbüros" im Sinne einer ideologischen und organisatorischen Weisungsgebundenheit (a.), die Personalverfügungsbefugnis des IZH gegenüber dem Antragsteller (b.) sowie die finanzielle Abhängigkeit des Antragstellers von dem IZH (c.) berufen und sich diesbezüglich auf eine Vielzahl von Indizien gestützt. Diese Darlegungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung der dagegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens als tragfähig. In den von der Antragsgegnerin beigebrachten Belegen werden grundlegende Organisationsstrukturen des Antragstellers deutlich. Die Belege haben deshalb, obwohl sie zum großen Teil bereits mehrere Jahre alt sind, ihre Aussagekraft nicht verloren.

13 a. Für ein Subordinationsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem IZH hat sich die Antragsgegnerin darauf bezogen, dass der vormalige Leiter des IZH, Dr. B., in im Internet zugänglichen Äußerungen ausgeführt hat, man habe eine Reihe unter der Aufsicht des IZH stehender islamischer Zentren in deutschen Großstädten - unter anderem in Frankfurt –, deren Tätigkeiten sich im Einklang mit dem IZH befänden (Belege 8, 9a und 9b=Beweismittel A037 S. 2, A038 und A039 S. 2). Ferner ist bei dem IZH ein interner Aufgaben- und Organisationsplan des IZH aus den Jahren 2015/2016 aufgefunden worden, aus dem gleichfalls geschlossen werden kann, dass die lokalen islamischen Zentren - unter anderem dasjenige in Frankfurt am Main - dem IZH nach- bzw. untergeordnet sind und dessen Aufsicht sowie Steuerung nach den Vorgaben des Büros des "Obersten Führers" des Iran unterliegen (Beleg 9d=Beweismittel A041 S. 3 ff.). Eine Bestätigung für diese generelle Subordination kann in einem korrespondierenden, an den seinerzeitigen Leiter des IZH, Dr. B., gerichteten Dekret des Teheraner "Revolutionsbüros" aus dem Jahr 2018 erblickt werden, das auch nachrichtlich an den Leiter des Antragstellers, A., adressiert war (Beleg 29d=Beweismittel A076 S. 1).

14 Der Antragsteller verkennt den Gehalt der Gesamtwürdigung, die nach den oben genannten Maßstäben zur Prüfung der Teilorganisationseigenschaft eines Vereins vorzunehmen ist, wenn er meint, die Aussagekraft der genannten Belege dadurch entkräften zu können, dass er auf eine nach seinem Selbstverständnis und seiner Satzung bestehende Souveränität verweist, die Originalität des internen Aufgaben- und Organisationsplans des IZH bestreitet und meint, die Einschätzungen und Äußerungen des Dr. B. bzw. des IZH insgesamt könnten ihm generell nicht zugerechnet werden.

15 Die Frage, ob das Subordinationsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem IZH auch durch die von der Antragsgegnerin beigebrachten Protokolle über einen Telegram- und einen WhatsApp-Chat zwischen dem derzeitigen Leiter des IZH, Dr. C., und dem Leiter des Antragstellers, A., belegt wird (Anlagen Ag 3 S. 1 und Ag 4 S. 1 f. der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 25. September 2024), was die Antragsgegnerin bejaht und der Antragsteller verneint, kann im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen.

16 b. Für die Einschätzung, dass das IZH in Gestalt von Vorschlags- und Ernennungsrechten über Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse für die Besetzung von Führungspositionen bei den dem IZH nachgeordneten Zentren und damit auch bei dem Antragsteller verfügt, stützt sich die Antragsgegnerin vor allem auf den bereits genannten Aufgaben- und Organisationsplan des IZH aus den Jahren 2015/2016 und die dort genannten Befugnisse des IZH betreffend "Vorschläge für die Entlassung und Ernennung von Abteilungsleitern und Direktoren der Zentren an die Vertreter für exekutive Angelegenheiten und internationale Beziehungen (des Obersten Führers)" sowie "Ernennung und Vorschlag von Vorsitzenden und Mitgliedern der Vorstände aller nachgeordneten Zentren ..." (Beleg 9d=Beweismittel A041 S. 5) sowie auf ein internes Dokument des IZH aus dem Jahr 2019 betreffend den "Fall des Herrn D.". In letzterem legt der Leiter des IZH, Dr. C., dar, er habe "noch für niemanden, den ich ernennen sollte, einschließlich der Leiter der Zentren in Frankfurt, München (und) Berlin [...] eine Entscheidung getroffen" (Beleg 29e=Beweismittel A077 S. 3).

17 Diese Indizien kann der Antragsteller nicht durch den - wiederholten - Verweis auf eine nach seiner Satzung bestehende Souveränität, die Einlassung, dass keine Schlüsse aus Unterlagen gezogen werden dürften, für die er nicht selbst verantwortlich sei, sowie die Behauptung abtun, dass keine spezifischen Dokumente über eine von dem IZH beeinflusste Anstellung von Mitarbeitern des Antragstellers existierten. Auch der von dem Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass es keine unmittelbaren personellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und dem IZH gebe, ist für sich genommen nicht entscheidend.

18 Nicht näherzutreten ist im Rahmen des Eilverfahrens der Frage, ob sich auch, wie die Antragsgegnerin meint und der Antragsteller bestreitet, aus dem Bibliotheksbestand des Antragstellers oder aus dem Umstand, dass der Leiter des Antragstellers, A., von 2013 bis 202o Vorsitzender der mit dem IZH verbundenen E. Gemeinschaft war, Hinweise auf den Charakter des Antragstellers als Teilorganisation des IZH ergeben.

19 c. Die finanzielle Abhängigkeit des Antragstellers von dem IZH sieht die Antragsgegnerin zunächst - gewissermaßen ins Auge springend - dadurch belegt, dass das Hausgrundstück in Frankfurt am Main, das dem Antragsteller als Vereinssitz dient und das für die Verfolgung der in seiner Satzung genannten Zwecke von herausragender Bedeutung ist, seit dem Jahr 2012 bzw. 2013 im Eigentum des IZH steht (Beleg 29p=Beweismittel A088) und das IZH auch die laufenden Kosten des Hausgrundstücks trägt (vgl. die in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 25. September 2024 S. 29 f. aufgeführten Belege). Der Vortrag des Antragstellers, das IZH fungiere in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Hausgrundstücks nur als temporärer Sachwalter des Antragstellers, erscheint schon in Anbetracht der seit dem Eigentumserwerb vergangenen Zeit als Schutzbehauptung. Wenn der Antragsteller meint, es sei in Deutschland üblich, dass der Eigentümer einer Immobilie für deren laufende Kosten aufkomme, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies dann nicht zutrifft, wenn der Eigentümer die Immobilie - wie hier der Fall - nicht selbst nutzt.

20 Darüber hinausgehend kann sich die Antragsgegnerin auf Belege stützen, die für eine bestehende Befugnis des IZH, über das Budget des Antragstellers zu bestimmen, sowie eine korrespondierende Rechenschafts- und Berichtspflicht des Antragstellers sprechen (für das Jahr 2014: Beleg 29f=Beweismittel A078, Beleg 29v=Beweismittel A094 S. 1, Beleg 80=Beweismittel A155 S. 2 f., 14, 23 f.; für das Jahr 2018: Beleg 80=Beweismittel A155 S. 14, Beleg 29d=Beweismittel A076 S. 1, 4, Teil 2 S. 1). Der Antragsteller hat sich hierzu in einer nicht ansatzweise überzeugenden Weise eingelassen. Er hat zunächst behauptet, ihm sei nur im Jahr 2014 ein Zuschuss in einer einmaligen Situation für ein einmaliges Projekt gewährt worden. Er hat sodann gerügt, auch die Belege aus dem Jahr 2018 seien bereits "älter"; eine regelmäßige Finanzierung durch das IZH gebe es nicht.

21 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist schließlich nicht aufgrund einer weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller verbundene Beschränkung, seine Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen zu dürfen, hat besonderes Gewicht. Diesem Nachteil stehen jedoch die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass der Antragsteller eine gebietliche Teilorganisation des mit einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung belegten IZH ist. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für den Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung.

22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am hälftigen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache (vgl. dazu Ziff. 45.1.2 i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).