Beschluss vom 26.02.2008 -
BVerwG 1 WB 47.07ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B1WB47.07.0
Leitsätze:
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Zur Frage des "Angewiesenseins" der Schwiegermutter eines Soldaten auf dessen persönliche Betreuungsleistungen als Versetzungshinderungsgrund
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Rechtsquellen
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 WB 47.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B1WB47.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 47.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Henkelmann und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Schneider
am 26. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr angeordnete Versetzung vom ...zentrum der Bundeswehr, ... Steuerstelle ..., in Bo. (Schleswig-Holstein) zum ...zentrum des Heeres in B. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am 14. Januar 2008.
2 Er ist 1969 geboren. Seine Dienstzeit als Berufssoldat wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2024 enden. Er wurde am 28. Januar 1997 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2004 wurde er als Instandsetzungsoffizier beim Streitkräfte...kommando in K. verwendet. Vom 3. Januar 2005 bis zum 13. Januar 2008 war er als Instandsetzungsoffizier beim ...zentrum der Bundeswehr, ... Steuerstelle ..., in Bo. eingesetzt. Seine für diesen Dienstposten ursprünglich auf den 31. Dezember 2006 festgesetzte Verwendungsdauer wurde am 21. Dezember 2006 durch die 1. Korrektur zur Versetzungsverfügung vom 25. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Der verheiratete Antragsteller verfügt seit dem 1. April 2002 über einen - dienstlich gemeldeten - ersten Wohnsitz in einem gemieteten Haus in ... Bad H., ..., den er bisher nicht aufgegeben hat. Seine Kinder wurden im April 2001 in Be. und im Februar 2005 in Bon. geboren.
3 Das Personalamt der Bundeswehr plante zum 1. Juli 2007 die Versetzung des Antragstellers zum ABC-Abwehrbataillon ... in H., nahm von dieser Planung jedoch mit Rücksicht auf die vom Antragsteller geltend gemachte und vom Beratenden Arzt des Personalamts der Bundeswehr am 22. August 2007 bescheinigte Pflegebedürftigkeit der in H. lebenden Schwiegermutter des Antragstellers wieder Abstand.
4 Mit Fernschreiben vom 3. September 2007 kündigte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller die Absicht an, ihn zum 1. Oktober 2007 zum Logistikzentrum des Heeres nach B. zu versetzen. Diese Absicht wurde dem Antragsteller außerdem persönlich in Personalgesprächen am 13. September 2007 in Köln und am 14. September 2007 in seiner Dienststelle in Bo. eröffnet. In diesen Personalgesprächen trug der Antragsteller vor, er wohne inzwischen mit seiner Familie in A. (Schleswig-Holstein), um die Pflege seiner Schwiegermutter zu gewährleisten. Seine Tochter sei in A. eingeschult worden. Er habe den moralischen und gesetzlichen Auftrag, seine Kinder zu erziehen sowie seiner Ehefrau zu helfen und seine Schwiegermutter zu unterstützen. Dies sei bei einer Versetzung auf den vorgesehenen Dienstposten nicht möglich. Seine Einwendungen gegen die geplante Versetzung bekräftigte der Antragsteller ergänzend in einer schriftlichen Stellungnahme vom 14. September 2007.
5 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 18. September 2007 ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines Instandsetzungsstabsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers beim ...zentrum des Heeres in B. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am 18. Dezember 2007 an. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2006 (gemeint: 2007) Beschwerde und mit Schreiben vom 9. November 2007 weitere Beschwerde ein. Mit der weiteren Beschwerde beantragte er zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
6 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen Antrag sowie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 10.07 ) mit seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 dem Senat vorgelegt.
7
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Versetzung nach B. sei schon deshalb rechtswidrig, weil es für diese Anordnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Durch den Beratenden Arzt des Personalamts der Bundeswehr sei im Übrigen am 1. Dezember 2003, am 22. August 2007 und am 15. November 2007 eindeutig festgestellt worden, dass seine Schwiegermutter auf die Hilfe und Unterstützung durch ihn selbst und durch seine Ehefrau angewiesen sei. Seine Schwiegermutter sei schwerbehindert und stark pflegebedürftig. Die Pflege übernehme ein Pflegedienst und werde außerdem durch ihn selbst und seine Ehefrau geleistet. Der Zeitbedarf für die Pflege und die organisatorischen Maßnahmen sei sehr hoch. Schriftstücke, Überweisungen u.ä. könnten von seiner Schwiegermutter nicht mehr gefertigt werden. Die Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit seiner Schwiegermutter und die daraus für ihn selbst und für seine Ehefrau resultierende Anwesenheitspflicht werde in den Attesten des Hausarztes seiner Schwiegermutter Dr. M. vom 6. August 2007 sowie eines Facharztes Dr. H. vom Januar 2008 bestätigt. Diese Atteste lägen dem Beratenden Arzt des Personalamts vor. Die Hilfe und Unterstützung seiner Schwiegermutter durch seine Ehefrau und ihn selbst stelle für ihn eine sittliche, moralische und rechtliche Aufgabe dar. Sie könne ohne ihn nicht realisiert werden. Insoweit befände er sich in einem Gewissenskonflikt. Die angefochtene Versetzungsverfügung verstoße daher gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Außerdem sei sie nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Denn bei einer Versetzung zum Logistikzentrum des Heeres könne er seinen elterlichen Pflichten nicht mehr nachkommen. Die Funktionsfähigkeit seiner Familie sei nicht mehr gegeben. Die Erziehung seiner Kinder stelle eine verfassungsmäßige und grundsätzliche Pflicht dar, von der er nicht entbunden werden wolle und die er wahrnehmen müsse. Auf seine Bitten um eine gewissensschonende Handlungsalternative habe das Bundesministerium der Verteidigung nicht reagiert. Überdies habe das Personalamt der Bundeswehr gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ verstoßen. Nach dieser Teilkonzeption seien Vorkehrungen des Dienstherrn zu treffen und die betroffenen Soldaten in die Lage zu versetzen, Pflegeleistungen zu erbringen. Die angeordnete Versetzung bewirke genau das Gegenteil.
8 Ferner habe das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung verfügt, ohne zuvor - wie zugesagt - alle Stellungnahmen auszuwerten. Für den Dienstposten in B., auf dem er als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier eingesetzt werden solle, bringe er nicht die erforderliche Vorbildung mit. Insoweit müsse erst eine komplexe Ausbildung erfolgen, die nach seiner Kenntnis ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern werde. Er halte über einhundert andere Offiziere für diesen Dienstposten für geeignet. Er sei in keiner Weise der einzige geeignete Offizier. Ein Umzug seiner Schwiegermutter von H. nach Bad H. sei ausgeschlossen, weil das gemietete Haus in Bad H. weder nach seiner Größe noch nach seiner Ausstattung in der Lage sei, einen weiteren Menschen „mit einem derartigen Krankheitsbild“ aufzunehmen. Die Versetzung zurück in den Raum K./Bo. bedeute nicht zuletzt eine wirtschaftliche Belastung für die Familie. Er werde keine Umzugskostenvergütung erhalten; ebenso wenig würden ihm Trennungsgeld gewährt oder die so genannten Familienheimfahrten. Die Zusage der Umzugskostenvergütung sei ihm im November „entzogen“ worden.
9 Mit Schreiben an den Senat vom 23. Februar 2008 hat der Antragsteller Atteste der Ärzte Dr. M. vom 6. August 2007 und Dr. H. vom 17. Januar 2008 vorgelegt.
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Der Antragsteller beantragt,
1. die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 18. September 2007 festzustellen,
2. festzustellen, dass das Personalamt der Bundeswehr gegen seine Vorankündigung der Versetzung vom 3. September 2007 verstoßen habe, in der darauf hingewiesen sei, dass die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird,
3. einen Gewissenskonflikt nach Art. 4 GG festzustellen,
4. die Versetzungsverfügung vom 18. September 2007 aufzuheben.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
12 Die Versetzungsverfügung sei rechtmäßig. Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der in Aussicht genommene Dienstposten in B. sei frei und zu besetzen. Der Antragsteller sei derzeit der einzige geeignete Offizier, der auf diesen Dienstposten versetzt werden könne. Andere Offiziere seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe stünden nicht für die - für den Antragsteller sogar förderliche - Verwendung zur Verfügung. Die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Antragstellers stelle - gegenüber dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Ziel, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte auch durch Maßnahmen der Personalführung zu sichern - lediglich einen sonstigen persönlichen Grund im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar, der bei der Personalentscheidung zu berücksichtigten sei, deren Ergebnis jedoch nicht vorgebe. Der Antragsteller habe keine weiteren Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter wie ärztliche Atteste oder Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die eine weitergehende Beurteilung des Falles auch unter militärärztlichen Gesichtspunkten hätten sicherstellen können. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Weitergabe von ärztlichen Unterlagen an Bearbeiter im Bundesministerium der Verteidigung habe der Antragsteller abgelehnt. Die vom Antragsteller angegebenen Atteste eines Dr. M. vom 6. August 2007 und eines Dr. H. vom Januar 2008 lägen beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - nicht vor und seien dort nicht bekannt. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die pflegerische Unterstützung organisatorisch aufwendig sei, weil seine Schwiegermutter nicht mehr selbst Schriftstücke oder Überweisungen fertigen könne, sei der Antragsteller nicht darauf angewiesen, diese zwingend vor Ort zu fertigen. Angesichts moderner Kommunikationsmöglichkeiten sei insoweit eine Unterstützung auch von seiner neuen dienstlichen Verwendung aus möglich. Außerdem verfüge der Antragsteller nach wie vor über einen Familienwohnsitz in Bad H., sodass die Möglichkeit der Dienstaufnahme am neuen Dienstort für ihn ohne größeren Aufwand möglich sei. Der erste Wohnsitz des Antragstellers in Bad H. sei von dem neuen Dienstort in B. 26 km entfernt. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Gewissenskonflikt stehe entgegen, dass dieser sich nicht aus der Wahrnehmung des soldatischen Dienstes an sich ergebe. Selbst wenn aber dem Antragsteller eine Gewissensentscheidung dergestalt möglich sei, einen Dienstort abzulehnen, von dem aus eine Unterstützung in der Pflege der Schwiegermutter schwieriger zu realisieren sei, folge hieraus nicht die Notwendigkeit einer gewissensschonenden Handlungsalternative. Der Antragsteller müsse sich selbst um eine Lösung des Konflikts bemühen, also gegebenenfalls einen Umzug der Familie mit der Schwiegermutter erwägen, zumal die Familienwohnung in Bad H. weiterhin zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund greife die Versetzungsverfügung auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Ein Verstoß gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ durch die Versetzungsverfügung liege nicht vor. Die Versetzung des Antragstellers nach Bo. habe bereits ein Entgegenkommen der Personalführung gegenüber seinen persönlichen Interessen dargestellt. Durch die Verlängerung seiner Verwendungszeit auf dem Dienstposten in Bo. sei nochmals den persönlichen Belangen des Antragstellers entsprochen worden. Hierdurch habe sich die Personalführung jedoch nicht in der Weise gebunden, dass die persönliche Situation des Antragstellers allen dienstlichen Belangen auch in Zukunft vorgehen müsse.
13 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 hat das Personalamt der Bundeswehr den Termin des Dienstantritts des Antragstellers beim Logistikzentrum des Heeres in B. auf den 14. Januar 2008 neu festgesetzt.
14 Die mit Versetzungsverfügung vom 18. November 2004 aus Anlass der Versetzung des Antragstellers nach Bo. erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung hat das Personalamt der Bundeswehr im Hinblick auf die Versetzung nach B. mit Bescheid vom 26. November 2007 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
15 Der Senat hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2007 gegen die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. September 2007 in der Fassung vom 12. Dezember 2007 anzuordnen, mit Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - abgelehnt.
16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1064/07 und 1021/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 10.07 , BVerwG 1 WB 35.04 , BVerwG 1 WB 39.04 und BVerwG 1 WDS-VR 4.04 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen.
18 Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das entspricht der (spezial-)gesetzlichen Regelanordnung in § 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO. Der Anregung des Antragstellers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine solche Verhandlung zur näheren Aufklärung konkreter entscheidungserheblicher Tatsachenfragen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO „erforderlich“ ist.
19 1. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. September 2007 festzustellen, ist unzulässig.
20 Dies folgt aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31, vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 22.05 - m.w.N. und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - DokBer 2008, 26 <insoweit nicht veröffentlicht>). Sie nötigt den jeweiligen Antragsteller, seine in Rede stehenden Rechte vorrangig mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zu verfolgen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O. m.w.N.). Den hiernach gebotenen Anfechtungsantrag hat der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4. gestellt.
21 2. Der Antrag festzustellen, dass das Personalamt der Bundeswehr gegen den Hinweis in seiner Vorankündigung der Versetzung vom 3. September 2007 verstoßen habe, die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen zu treffen, ist ebenfalls unzulässig.
22 Sofern der Antragsteller damit die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vor der Entscheidung über die Versetzung angreifen will, verkennt er, dass diese nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens bzw. eines selbstständigen Antrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann.
23 Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83 , 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; sie ist nicht isoliert bzw. selbständig anfechtbar (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1976 a.a.O. S. 162, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 -, vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 34.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 61 = NZWehrr 2007, 164 <insoweit nicht veröffentlicht>, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 43.06 - und vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 58.06 , 64.06 -). Rechtsschutz wird allein gegen die Maßnahme selbst (oder deren Unterlassung) gewährt; (nur) im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen.
24 Sollte der Antragsteller mit seinem Feststellungsantrag sinngemäß eine Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Versetzungsentscheidung rügen wollen, kann er auch diese Beeinträchtigung nicht isoliert geltend machen, sondern - wie dargelegt - nur gemeinsam mit der Anfechtung der getroffenen Maßnahme selbst. Einen derartigen Anfechtungsantrag enthält der Antrag zu 4., bei dessen gerichtlicher Würdigung die vom Antragsteller offensichtlich gewünschte Prüfung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs stattfinden kann.
25 3. Der Antrag, einen „Gewissenskonflikt nach Art. 4 GG“ festzustellen, ist gleichfalls unzulässig.
26 Wie bereits ausgeführt, kann nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO Antragsgegenstand nur eine Maßnahme oder eine Unterlassung eines Vorgesetzten oder einer vorgesetzten Dienststelle der Bundeswehr sein. Diese Voraussetzung erfüllt der vom Antragsteller bezeichnete „Gewissenskonflikt“ erkennbar nicht.
27 4. Der Antrag, die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. September 2007 in der Fassung vom 12. Dezember 2007 aufzuheben, ist hingegen zulässig.
28 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
29 Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (10. Dezember 2007) maßgeblich.
30 Die Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das hat der Senat in dem o.a. Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Januar 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 10.07 ), der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt.
31 Eine neuerliche, umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, insbesondere in dessen Schriftsätzen vom 10. und 19. Februar 2008, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im o.a. Beschluss Bezug. Ergänzend gilt Folgendes:
32 Die Versetzung, eine spezielle Form der dienstlichen Anweisung zu einer bestimmten militärischen Verwendung, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SG i.V.m. der grundgesetzlichen Wehrverfassung nach Art. 87a Abs. 1 GG; einer zusätzlichen besonderen gesetzlichen Grundlage für Versetzungen bedarf es nicht (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 120.94 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 65; Walz/Eichen/Sohm, SG, § 3 Rn. 59). Die einzelfallbezogenen Voraussetzungen für eine Versetzung sind in den - ermessensbindenden - Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> in der zuletzt am 11. August 1998 <VMBl S. 242> geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) geregelt.
33 Zu Unrecht stellt der Antragsteller seine Eignung für den Dienstposten eines Instandsetzungsstabsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers beim ...zentrum des Heeres in Frage. Das Personalamt hat den Antragsteller für diese Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen Vorverwendungen, für geeignet gehalten. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwendungsentscheidung (vgl. Umkehrschluss zu Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle, wen sie für eine bestimmte Verwendung als geeignet ansieht, im Kern ein ihr vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums hat sich darauf zu beschränken, festzustellen, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige Stelle bei ihrer Entscheidung den Eignungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - m.w.N.). Gegen die vorbezeichneten Grundsätze hat das Personalamt der Bundeswehr bei seiner Eignungseinschätzung nicht verstoßen. Denn die auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile ... beim ...zentrum des Heeres in B. vorgesehene Erstverwendung als Instandsetzungsstabsoffizier entspricht exakt der langjährigen bisherigen Verwendung des Antragstellers und seiner Ausbildung. Dies bezweifelt der Antragsteller nicht. Soweit als Zweitverwendung auf diesem Dienstposten sein Einsatz als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier vorgesehen ist, kann offenbleiben, ob die bisherige Ausbildung des Antragstellers seinen Einsatz in diesem Verwendungsteil unmittelbar und ohne weiteres ermöglicht oder erst nach einer speziellen Schulung rechtfertigt. Denn auch das Erfordernis einer zusätzlichen Schulung würde die Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung in diesem Punkt nicht in Frage stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung erfordern oder ob eventuelle Arbeitsschwerpunkte eine zusätzliche Schulung des betroffenen Soldaten erfordern (Beschlüsse vom 11. November 2003 a.a.O. und vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - jeweils m.w.N.).
34 Für den Dienstposten in B. ist der Antragsteller nach Darlegung des Bundesministers der Verteidigung im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung („derzeit“) der einzige in Betracht kommende Offizier, der auf diesen Dienstposten versetzt werden kann; andere Offiziere der einschlägigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe stehen nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung für diese Verwendung nicht zur Verfügung. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, über einhundert andere Offiziere seien ebenfalls für diesen Dienstposten geeignet, stellt weder das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung nach B. noch die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr in Frage. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine vom Bundesminister der Verteidigung oder von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle für eine bestimmte Verwendung getroffene Entscheidung nicht dadurch ermessensfehlerhaft wird, dass für diese Verwendung möglicherweise auch andere geeignete Soldaten zur Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (Beschlüsse vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).
35 Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat das Personalamt der Bundeswehr seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Dem Antragsteller ist hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Verwendung in B. in den Personalgesprächen am 13. und 14. September 2007 zu äußern. Zusätzlich hat der Antragsteller ausführlich in seiner schriftlichen Äußerung vom 14. September 2007 zu der Versetzung Stellung genommen. Weitere Äußerungen zu der beabsichtigten Personalmaßnahme konnte der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens abgeben (vgl. im Übrigen zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Wehrbeschwerdeverfahren: Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 66.06 - und vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -).
36 Die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr leidet auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern. Insoweit verweist der Senat noch einmal auf die detaillierten Ausführungen im Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -. Nach wie vor hat der Antragsteller ein „Angewiesensein“ seiner Schwiegermutter Frau J. speziell auf seine persönlichen Betreuungsdienste als einzige Bezugsperson nicht nachgewiesen. Nach seinem eigenen Vorbringen wird die laufende Pflege seiner Schwiegermutter durch einen Pflegedienst geleistet. Die einzige Unterstützungsleistung, die der Antragsteller konkret als seinen persönlichen Beitrag benennt, betrifft den Bereich des Schriftverkehrs und der Überweisungen, den er seiner Schwiegermutter abzunehmen habe. Die Erledigung von Schriftverkehr und Überweisungen ist hingegen nicht ortsgebunden. Sonstige Unterstützungs- oder Pflegeleistungen, die ihm bei einem Wechsel des Dienstortes nicht mehr möglich wären und die nicht von anderen Personen an seiner Stelle erbracht werden könnten, hat der Antragsteller mit keinem Satz dargelegt und spezifiziert. Auf dieses Erfordernis ist er im Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 ausdrücklich hingewiesen worden. Zu einer entsprechend präzisen Darlegung hätte der Antragsteller auch deshalb besondere Veranlassung gehabt, weil er seinen militärischen Dienst in Bo. versehen musste, das 61 Kilometer von der Wohnung seiner Schwiegermutter ...in H. entfernt liegt; damit war dem Antragsteller eine jederzeitige Hilfe im Sinne eines kurzfristigen „Einspringens“ objektiv nicht möglich.
37 Unabhängig davon ist ein „Angewiesensein“ von Frau J. speziell auf den Antragsteller für den Senat auch deshalb nicht erkennbar, weil seit der Versetzung des Antragstellers nach Bo. zum 1. Januar 2005 weder er selbst mit seiner Familie nach H. zu Frau J. gezogen ist noch Frau J. ihrerseits nach A. zur Familie des Antragstellers. Vielmehr haben einerseits der Antragsteller und seine Familie und andererseits Frau J. bis heute unverändert an verschiedenen Orten in getrennten Haushalten gelebt. Damit bestand und besteht nach der eigenen Einschätzung der Beteiligten ersichtlich nicht das dringende Erfordernis einer unmittelbaren räumlichen Nähe zwischen Frau J. und der Familie des Antragstellers.
38 Die vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2008 vorgelegten privatärztlichen Atteste des Dr. M. vom 6. August 2007 und des Dr. H. vom 17. Januar 2008 nötigen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat war nicht daran gehindert, diese Atteste für seine Entscheidung zu verwerten. Der Antragsteller hat die Atteste unmittelbar dem Senat zugeleitet und ihren Inhalt damit zum Gegenstand seines Vorbringens und des Verfahrens gemacht.
39 Dr. M. bestätigt - nach dem Vortrag des Antragstellers als Hausarzt von Frau J. - ausdrücklich, dass ein Pflegedienst und die Ehefrau des Antragstellers in die Betreuung von Frau J. „eingebunden“ seien. Schon diese Aussage belegt, dass Frau J. über mehrere „verbindliche“ Bezugspersonen in der Pflege und Betreuung verfügt. Deshalb kann der Antragsteller aus der weiteren Angabe im Attest, Frau J. sei auf Grund der Schwere der Erkrankungen (deren Bezeichnungen auf dem vorgelegten Attest geschwärzt sind) auch auf eine Hilfe durch ihn selbst dringend angewiesen, nichts für sich herleiten. Hinsichtlich des Attests des Dr. H. vom 17. Januar 2008 kann dahinstehen, dass es erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt erstattet wurde. Denn darin wird „zur Unterstützung in Leistungen der Alltags- und Lebensbewältigung“ eine räumliche Nähe zwischen Frau J. und ihren Angehörigen, insbesondere dem Antragsteller, lediglich befürwortet und unterstützt. Die Notwendigkeit einer spezifischen Betreuung gerade durch den Antragsteller wird in diesem Attest hingegen nicht festgestellt.
40 Unabhängig davon ist - wie im Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 ausgeführt - nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung des Personalamts und des Bundesministers der Verteidigung ein Absehen von der Versetzung des Antragstellers nach B. nicht im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen.
41 Der Senat hält im Übrigen daran fest, dass die Versetzungsentscheidung nicht das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, seine Gewissensfreiheit unbeeinträchtigt verwirklichen zu können. Die vom Antragsteller behauptete Gewissensnot wird nicht durch die Versetzungsanordnung vom 18. September 2007 ausgelöst, sondern beruht auf seiner persönlichen Entscheidung, nicht mit seiner Familie und seiner Schwiegermutter an den absichtlich von ihm aufrechterhaltenen ersten Familienwohnsitz in Bad H. zu ziehen. Für den Senat sind keine objektiven Gründe dafür erkennbar, dass eine Rückverlagerung des Aufenthaltsorts der Familie des Antragstellers in das gemietete Haus in Bad H. nicht möglich wäre. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte dokumentieren lediglich, dass er diese Rückverlagerung nicht wünscht; ihre objektive Unmöglichkeit hat er hingegen nicht belegt. Überdies hat er nach eigener Darstellung den vollständigen Umzug mit dem gesamten Umzugsgut von Bad H. nach A. bis heute nicht verwirklicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das gemietete Haus in Bad H. nach seiner Größe oder Ausstattung dafür geeignet ist, auch seine Schwiegermutter mit aufzunehmen. Insoweit besteht die Möglichkeit, für die Schwiegermutter in Bad H. oder dessen unmittelbarer Umgebung eine eigene Wohnung zu mieten, wie dies auch jetzt in H. der Fall ist. Dass für Frau J. ein Umzug nach Bad H. unmöglich oder mit gravierenden gesundheitlichen Folgen verbunden sei, belegt keine der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen.
42 Die vom Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung geltend gemachten wirtschaftlichen Aspekte rechtfertigen nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Dem Antragsteller ist aus Anlass seiner Versetzung vom Streitkräfte...kommando in K. nach B. die Umzugskostenvergütung (schon) mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 zugesagt worden. Diese Zusage hat der Antragsteller mehr als drei Jahre lang nicht ausgenutzt, weil er entgegen mehrfacher Ankündigungen den Umzug von Bad H. nach A. nicht durchgeführt hat. Im Zusammenhang mit der hier angegriffenen Versetzungsverfügung hat deshalb das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 26. November 2007 die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die daraus resultierenden finanziellen Folgen beruhen auf Entscheidungen, die der Antragsteller in seiner persönlichen Risikosphäre getroffen hat. Sie sind dem Personalamt der Bundeswehr nicht in der Weise zuzurechnen, dass dieses bei seiner Ermessensentscheidung die vom Antragsteller selbst in Kauf genommenen wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen hätte.