Urteil vom 26.02.2004 -
BVerwG 1 D 3.03ECLI:DE:BVerwG:2004:260204U1D3.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 - 1 D 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260204U1D3.03.0]
Urteil
BVerwG 1 D 3.03
- BDiG, Kammer XVI - ... -, - 13.11.2002 - AZ: BDiG XVI VL 4/02 -
In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Februar 2004 in Köln,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Regierungshauptsekretärin H ö l l e i n
und Regierungshauptsekretärin Z u b l e n a
als ehrenamtliche Richterinnen
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... ,
...,
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
und
VG-Angestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 13. November 2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Dauer von neun Monaten auf 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
I
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... Bahnbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
seit dem 8. August 2000 bis zum 10. September 2001 (gemeint ist der 9. September 2001) ungenehmigt - mit einer Unterbrechung vom 19. Oktober 2000 bis zum 30. Oktober 2000 (gemeint ist der 30. November 2000) - dem Dienst ferngeblieben ist.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. November 2002 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen und disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt:
Der Beamte sei in der Zeit vom 8. August 2000 bis zum 9. September 2001 im Wesentlichen dienstfähig gewesen mit Einschränkungen bezüglich der täglichen Einsatzzeit und dem Heben schwerer Lasten. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht aufgrund der vorliegenden vier bahnärztlichen Gutachten gekommen, die weder hinsichtlich der Sachkunde der untersuchenden Ärzte noch hinsichtlich der Anforderungen an die von ihnen erstellten Gutachten zu Zweifeln berechtigten. Das Gericht halte die bahnärztlichen Beurteilungen für schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Sie könnten als Behördengutachten durch Verlesen in der Hauptverhandlung wirksam in das Verfahren einbezogen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung gingen bahnärztliche Dienstfähigkeitsgutachten gegenteiligen privatärztlichen Bescheinigungen grundsätzlich vor, jedenfalls dann, wenn dem Bahnarzt die entgegenstehenden privatärztlichen Feststellungen bekannt seien und er sich mit diesen auseinander gesetzt habe. Dies sei hier der Fall.
Zweifel an der Richtigkeit der bahnärztlichen Feststellungen ergäben sich auch nicht aus dem in der Untersuchung eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. Dieses Gutachten könne, weil es sich nicht um ein Behördengutachten handele, zwar der Entscheidung des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden. Da es aber jedenfalls für den Untersuchungszeitpunkt (31. Mai 2001) im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen komme wie die Bahnarztgutachten, bestehe keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten, wie vom Beamten beantragt, einzuholen.
Der zumindest eingeschränkt dienstfähige Beamte hätte daher in dem angeschuldigten Zeitraum Dienst leisten müssen. Dies habe er vorsätzlich unterlassen. Er sei damit, auch wenn man kürzere Zeiten anerkannter Dienstunfähigkeit herausrechne, fast ein ganzes Jahr vorsätzlich ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben. Dieses Dienstvergehen sei so schwerwiegend, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise eine mildere Maßnahme zu verhängen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Das Urteil stütze sich nur auf die "Gutachten" der Bahnärzte Dr. S. und Dr. O.. Bereits für sich genommen seien beide Gutachten wenig aussagekräftig. Die Bahnärzte hätten weder die selbst erhobenen Befunde noch ihre Diagnosen mitgeteilt. Das Beschriften von Formularvordrucken einschließlich einer Erläuterung von zwei bis drei Sätzen könne nicht als medizinisches Gutachten im Rechtssinne betrachtet werden. Die Bahnärzte hätten sich auch nicht ausreichend mit den anders lautenden Beurteilungen der Privatärzte auseinander gesetzt. Den Bahnarztgutachten komme auch kein Vorrang zu, da er, der Beamte, der sachlichen Richtigkeit ihrer Feststellungen sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung unter Vorlage entsprechender Atteste, u.a. vom 9. Juni 2000, 6. November 2000 und vom 19. Dezember 2002, substantiiert entgegengetreten sei. Zwar hätten die Bahnärzte möglicherweise besonderen Sachverstand auf dem Gebiet des Dienstrechts. Dies gelte jedoch nicht für die Besonderheiten seines Krankheitsbildes. Es hätte deshalb externer medizinischer Sachverstand in orthopädischer und psychologischer Hinsicht hinzugezogen werden müssen. Ferner sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer unbegrenzten Gültigkeit der Feststellungen des Bahnarztes Dr. S. vom 23. November 2000 ausgegangen sei, obwohl er, der Beamte, für die Folgezeit lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner ihn behandelnden Ärzte vorgelegt habe. Für die Zeit von Dezember 2000 bis zum 31. Mai 2001 fehle es somit an der sachlichen Grundlage für die Annahme unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.
Die Vorinstanz habe auch seinen, des Beamten, Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ziel, seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen, mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Das Disziplinargericht sei zudem von Amts wegen verpflichtet, die materielle Wahrheit festzustellen. Insoweit liege ein Verfahrensmangel vor, der bereits die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertige.
Schließlich sei auch sein Verschulden nicht sehr gravierend. Er habe einen Arbeitsversuch gemacht, der gescheitert sei. Zur Besserung seines Gesundheitszustandes sei es erst gekommen, als die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundene gesundheitliche Belastung nicht mehr aufgetreten sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass er, der Beamte, zwar seit dem 10. September 2001 seinem Dienstherrn zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehe, anfangs jedoch nicht eingesetzt worden sei.
II
Die Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil bedarf lediglich insoweit einer Korrektur, als die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zugunsten des Beamten abzuändern ist.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte der Ansicht ist, kein Dienstvergehen begangen zu haben und deshalb Freispruch beantragt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarisch zu würdigen.
1. Der Senat hat trotz eines schweren Verfahrensmangels von einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO abgesehen. Ein schwerer Verfahrensmangel liegt darin, dass das Bundesdisziplinargericht das schriftliche Gutachten des im Untersuchungsverfahren zum Sachverständigen bestellten Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 18. Juni 2001 verwertet hat, ohne den Sachverständigen zuvor selbst in der Hauptverhandlung angehört zu haben. Das Bundesdisziplinargericht hat entgegen der Bemerkung im Urteil, das Gutachten "könne der Entscheidung des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden", dieses zumindest insoweit verwertet, als es letztlich von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Auch eine solche Verwertung des Gutachtens setzte wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2, § 250 StPO i.V.m. § 25 BDO) im Regelfall eine mündliche Anhörung des Sachverständigen voraus. Im Übrigen war das psychiatrisch-psychosomatische Gutachten seinerzeit gerade deshalb eingeholt worden, weil die Vernehmung des Bahnarztes im Untersuchungsverfahren für dieses Fachgebiet eine Erkenntnislücke ergeben hatte. Die von der Kammer des Bundesdisziplinargerichts durchgeführte Verlesung des schriftlichen Gutachtens wäre nur dann ausreichend und damit zulässig gewesen, wenn es sich um ein Behördengutachten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO gehandelt hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Sachverständige, der an der Klinik und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Universität zu K. beschäftigt ist, als Privatperson beauftragt worden war und anschließend auch privat liquidiert hatte (stRspr des Senats - vgl. etwa Urteil vom 25. November 1976 - BVerwG 1 D 32.76 - BVerwGE 53, 212 = ZBR 1978, 63 = DÖD 1977, 127 und Beschluss vom 9. November 2000 - BVerwG 1 D 8.96 - und des Bundesgerichtshofs - vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - 2 StR 72/84 - NStZ 1985, 36).
Trotz des schweren Verfahrensmangels hat der Senat von einer in seinem Ermessen stehenden Zurückverweisung (vgl. die Kann-Vorschrift in § 85 Abs. 1 BDO) an das Bundesdisziplinargericht bzw. - nach dem (endgültigen) Wegfall des Gerichts am 1. Januar 2004 durch Auflösung gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BDG - an das zuständige Verwaltungsgericht abgesehen. Es hat die Anhörung des Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung selbst vorgenommen und dadurch zugleich dem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag des Beamten, zu seiner Dienstfähigkeit in den Jahren 2000 bis 2001 ein Sachverständigengutachten einzuholen, entsprochen. Diese Verfahrensweise, die den Beamten nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, dient der Prozessförderungspflicht und der in Disziplinarverfahren gebotenen Beschleunigung (vgl. z.B. Urteile vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 - Buchholz 235 § 21 BDO Nr. 1 = ZBR 2001, 47 = DokBer B 2001, 38 und vom 9. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 50.00 - <insoweit nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.).
2. Der Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Zeit vom 8. August 2000 bis einschließlich 9. September 2001 mit Ausnahme der Zeit vom 19. Oktober 2000 bis einschließlich 30. November 2000 ist ganz überwiegend zu Recht erhoben. Der in jenem Zeitraum "krankheitsbedingt" nicht zum Dienst erschienene Beamte war dienstleistungspflichtig und nicht dienstunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Aufgrund der Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H., der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und der Einlassungen des Beamten - soweit ihnen gefolgt werden konnte - geht der Senat dabei von folgendem Sachverhalt aus:
a) Der Beamte war im gesamten Anschuldigungszeitraum, soweit es sich nicht um dienstfreie Tage (z.B. Wochenenden, Feiertage, vgl. dazu Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 20 = ZBR 2000, 347 = DokBer B 2000, 215) oder um angeordnete bahnärztliche Untersuchungen gehandelt hat, dienstleistungspflichtig.
aa) Diese Pflicht oblag ihm in der Zeit vom 8. August 2000 (Dienstag) bis einschließlich 31. August 2000 (Donnerstag) als Rangieraufsicht/Cargo-Disponent im Schichtdienst bei der DB Cargo AG, Niederlassung K. Dementsprechend war er am 3. August 2000 unter Hinweis auf das gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen vorrangige bahnärztliche Urteil des Dr. S. aufgefordert worden, spätestens am 8. August 2000 beim Bahnhof K. seinen Dienst anzutreten. Mit Schreiben vom 21. August 2000 wurde der Beamte unter Hinweis auf das vorrangige oberbahnärztliche Gutachten des Dr. O. vom 17. August 2000 (bahnärztliche Untersuchung des Beamten) erneut zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert; zugleich wurden ihm für den Fall des weiteren unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge und die Einleitung disziplinarischer Schritte angedroht. Gleichwohl erschien der Beamte unter Berufung auf privatärztliche Atteste nicht zum Dienst.
bb) Ab dem 1. September 2000 (Freitag) war der Beamte Mitarbeiter der DB Arbeit GmbH (ab 1. August 2001: DB Vermittlung GmbH) und nunmehr bei dieser Gesellschaft dienstleistungspflichtig. Dorthin war er aufgrund seiner gesundheitlichen Einsatzbeschränkungen zwecks beruflicher Neuorientierung und Neuqualifikation versetzt worden. Auch wenn eine ausdrückliche schriftliche Versetzungsverfügung von der Einleitungsbehörde nicht vorgelegt worden ist, steht aufgrund der übrigen Beweismittel sowie der übereinstimmenden Aussagen des Beamten und des Vertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Senats fest, dass zum 1. September 2000 eine wirksame Versetzung mit der Folge einer entsprechenden Dienstleistungspflicht erfolgt ist. Eine solche Versetzung, die auf der Grundlage des § 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994, BGBl I S. 53, von den privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn ausgesprochen werden konnte, kommt nach Auskunft des Vertreters der Einleitungsbehörde im Regelfall wie folgt zustande: Sind sich die Unternehmensbereiche DB Cargo AG und DB Arbeit GmbH (jetzt: DB Vermittlung GmbH) über den personellen Übergang des Mitarbeiters einig, setzt die DB Cargo AG das Mitbestimmungsverfahren in Gang und unterrichtet das Bundeseisenbahnvermögen. Wenn dieses und auch die Mitbestimmungsgremien nicht widersprechen oder zustimmen, teilt die DB Cargo AG ihrem Mitarbeiter mit, dass er seinen Dienst künftig bei der DB Arbeit (bzw. DB Vermittlung) GmbH zu verrichten hat. Im vorliegenden Fall bestand zwischen beiden Gesellschaften unter Beteiligung des abgebenden und des aufnehmenden Betriebsrats sowie des besonderen Personalrats bei der Dienststelle K. des Bundeseisenbahnvermögens Einvernehmen über die Versetzung des Beamten. Das Bundeseisenbahnvermögen, ..., war von der DB Cargo AG mit Schreiben vom 20. Juni 2000 über die geplante Änderung der Zuweisung des Beamten unterrichtet worden und hatte dem nicht widersprochen. Auch der Beamte war mit der Versetzung von Anfang an einverstanden, wie er in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat. Anschließend habe er ein Schreiben erhalten, wonach er künftig bei der DB Arbeit GmbH Dienst zu leisten habe. Von welcher der beiden Gesellschaften das Schreiben stamme, konnte er nicht mehr sagen. Spätestens mit dem Schreiben der DB Arbeit GmbH vom 6. September 2000 an den Beamten, er sei seit 1. September 2000 Mitarbeiter der Gesellschaft und solle sich am 13. September 2000, 10.00 Uhr, zu einem Aufnahmegespräch einfinden, ist aber der Versetzungswille der abgebenden Gesellschaft gegenüber dem Beamten als Empfänger der Verfügung zum Ausdruck gebracht worden. Der Bestand und die Verbindlichkeit der Verfügung sind bei dieser Sachlage dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen.
Der Beamte ist der Aufforderung, am 13. September 2000 zum Dienst zu erscheinen, nachgekommen, so dass für diesen Arbeitstag ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ausscheidet. Da er in der Folgezeit, gestützt auf privatärztliche Atteste, erneut seinen Dienst nicht angetreten hatte, wurde er mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 unter Hinweis auf das bahnärztliche Gutachten des Dr. S. vom 10. Oktober 2000 (bahnärztliche Untersuchung des Beamten vom 5. Oktober 2000) gebeten, sich unverzüglich zur Dienstaufnahme einzufinden; vorgesehen sei zunächst ein Arbeitsversuch in der Personalabteilung. Ein solcher Arbeitsversuch fand am 19. Oktober 2000 statt, wurde vom Beamten aber aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen; der Zeitraum vom 19. Oktober bis einschließlich 30. November 2000 ist von der Anschuldigung ausgenommen. Weitere ausdrückliche Aufforderungen zur Dienstleistung erfolgten nicht mehr. In dem restlichen Anschuldigungszeitraum bis einschließlich 7. September 2001 (Freitag) - die beiden Folgetage waren dienstfreies Wochenende, so dass insoweit ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ausscheidet - war der Beamte unter Berufung auf privatärztliche Bescheinigungen wiederum nicht zur Dienstleistung erschienen. Erst am 10. September 2001 (Montag) hat er den Dienst wieder angetreten.
b) Der Beamte war in den genannten Abwesenheitszeiträumen nicht krankheitsbedingt dienstunfähig und hätte daher zum Dienst erscheinen müssen.
aa) Die Dienstfähigkeit des Beamten ergibt sich aus folgendem Sachverhalt:
Der Beamte, der sich 1985, 1990, 1996 und 1999 wegen seines Wirbelsäulenleidens in verschiedenen Kurkliniken Reha-Maßnahmen unterzogen hatte, berief sich für seine Abwesenheitszeiten bis Januar 2001 vor allem auf privatärztliche Bescheinigungen und Atteste seiner Hausärztin Dr. C. (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Psychotherapie) vom 27. April 1999 und vom 9. Juni 2000, seines Hausarztes K. (Arzt für Allgemein- und Sportmedizin) vom 19. Oktober 2000 und vom 31. Januar 2001 (zusammengefasst in einem späteren Attest vom 19. Dezember 2002) sowie des von K. beratend hinzugezogenen Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 6. November 2000. Danach wurde der Beamte privatärztlich im Wesentlichen auf zwei Krankheitsbilder behandelt:
(1) Degeneratives HWS-LWS-Syndrom, Lumbalgie,
(2) Arterielle Hypertonie bei psychovegetativem Syndrom nach jahrelangem Schicht- und Wechseldienst, Schlafstörungen, Erschöpfungszuständen, mittelgradiger depressiver Episode.
Auf die Tauglichkeitsanfrage seiner Dienststelle wurde der Beamte am 27. Juli 2000 von Bahnarzt Dr. S., Arzt für Chirurgie/Arbeitsmedizin, untersucht und mit folgender Begründung (ab 1. August 2000) als dienstfähig eingestuft:
"Unter Berücksichtigung der bahnpsychologischen Entwicklungsuntersuchung vom 15. Juni 2000 und der Krankenvorgeschichte ist der Beamte in laufbahngemäße Tätigkeiten und somit letztlich auch in der Tätigkeit als Rangieraufsicht oder Cargo-Disponent einsetzbar. Eine Einschränkung besteht allerdings hinsichtlich der Einsatzzeiten. Diesbezüglich sollte der Beamte möglichst im Tagesdienst, allenfalls im Früh- und Spätdienst eingesetzt werden, wobei ein sehr früher Dienstbeginn vermieden werden sollte. Unter den gegebenen zeitlichen Einsatzbeschränkungen ist wahrscheinlich nicht mit einem gehäuften krankheitsbedingten Ausfall zu rechnen."
Am 17. August 2000 wurde der Beamte dem Oberbahnarzt Dr. O. vorgestellt. Dieser kam in seinem Gutachten über den Gesundheitszustand des Beamten zu folgendem Befund:
"Der 48-jährige Beamte klagt weiterhin über Beschwerden, er sieht sich den Dienstanforderungen nicht gewachsen. Die Symptomatik wurde von bahnärztlicher Seite erneut gewürdigt, unter Zusammenfassen aller vorliegenden Befunde ist jedoch von keiner wesentlichen gesundheitlich bedingten Leistungsminderung auszugehen. Der Beamte ist ab sofort vollschichtig einsetzbar in allen laufbahngerechten Tätigkeitsbereichen mit folgender Einschränkung:
Kein Nachtdienst und extremer Frühdienst, kein Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel."
Der Beamte zweifelte in der Folgezeit die bahnärztlichen Untersuchungsergebnisse an. Er kritisierte insbesondere die Untersuchung bei Dr. O. am 17. August 2000, die nur wenige Minuten gedauert habe. Dieser habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Diagnosen der letzten Dienstunfähigkeitsmeldung seines Hausarztes zu lesen. Seiner Krankschreibung ab dem 31. Juli 2000 habe eine andere Diagnose zugrunde gelegen als die, die Gegenstand der Untersuchung von Dr. S. am 27. Juli 2000 gewesen sei. Seit dem 30. Juli 2000 sei er nämlich zusätzlich an einem LWS-Syndrom erkrankt. Auch leide er seit längerem unter Schlafstörungen. Durch den ständigen Einsatz im Schichtdienst sei das Leben für ihn unerträglich geworden. Er habe nur stundenweise Schlaf gefunden und diesen Zustand auf Dauer nicht durchhalten können. Erst nach der eignungspsychologischen Untersuchung vom 15. Juni 2000 sei er aus dem Nachdienst herausgenommen worden.
Am 5. Oktober 2000 wurde der Beamte von Bahnarzt Dr. S. erneut untersucht und für dienstfähig befunden. Im schriftlichen Gutachten vom 10. Oktober 2000 heißt es u.a.:
"Diagnosen:
Psycho-vegetative Erschöpfungssymptomatik mit Schlafstörung
arterielle Hypertonie
LWS-Syndrom, gering akzentuiert
Übergewicht
Beurteilung:
Der Beamte wird derzeit von Seiten seines behandelnden Hausarztes wegen eines HWS- und LWS-Syndroms noch weiter krankgeschrieben. Nach meiner Einschätzung sind die funktionellen Defizite nicht so ausgeprägt, als dass nicht der Einsatz auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz erfolgen könnte. Von Dr. O. sowie schon früher von mir wurden folgende Einschränkungen der Belastbarkeit festgehalten: Kein Nachtdienst und kein extremer Frühdienst, kein Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist der Beamte vollschichtig einsetzbar in allen laufbahngerechten Tätigkeitsbereichen."
Die letzte bahnärztliche Untersuchung durch Dr. S. erfolgte am 23. November 2000 und erbrachte folgendes Ergebnis:
"Diagnose:
Psychovegetative Erschöpfungssymptomatik mit Schlafstörungen
arterielle Hypertonie
rückfälliges Cervikal- und Lumbalsyndrom, derzeit nur gering akzentuiert
Übergewicht
Beurteilung:
Der Beamte führte zuletzt 12/99 bis 01/00 eine stationäre Reha in B. durch, aus welcher er als sofort arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen wurde. Trotz der langen Krankschreibung seit Mai dieses Jahres und der hausärztlicherseits angegebenen Diagnose eines psychovegetativen Syndroms, weshalb auch eine erneute stationäre Reha-Maßnahme befürwortet werde, fand bislang keine ambulante psychotherapeutische Behandlung oder eine Anleitung zum Erlernen von Entspannungstechniken statt. Insofern ist bei erst zehn Monate zurückliegender Entlassung aus der Reha eine erneute stationäre Heilmaßnahme sicherlich nicht indiziert. Die Behandlungsmöglichkeiten am Heimatort erscheinen nicht ausgeschöpft. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehen derzeit keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen, so dass selbst unter Berücksichtigung einer gewissen psychovegetativen Komponente der Einsatz in laufbahngerechten Tätigkeiten ohne Nachtdienst bzw. ohne Wechseldienst und ohne besondere Belastungen der WS nach Ablauf der jetzigen Krankschreibung am 30.11.00 für möglich angesehen werden muss. Auf dem Formulargutachten wird vermerkt, dass die bislang ausgesprochenen Einsatzbeschränkungen weiter fortbestehen."
Das Untersuchungsergebnis vom 23. November 2000 - Dienstfähigkeit ab 1. Dezember 2000 - wurde dem Beamten nachweislich spätestens anlässlich der in seiner Anwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung des Dr. S. am 2. April 2001 bekannt. Zu der Untersuchung habe der Beamte, so der Zeuge, das Attest seines ihn behandelnden Arztes K. vom 19. Oktober 2000 mitgebracht. Medikamentös werde er mit Beloc zok (Blutdrucksenkungsmittel), zeitweise Diclophlogont (Rheumamittel) und zeitweise Bromazanil (Beruhigungsmittel) behandelt.
Im Untersuchungsverfahren wurde ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten eingeholt, das von Privatdozent Dr. H., Arzt für Neurologie, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt für Psychotherapeutische Medizin (Institut und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Universität zu K.) am 18. Juni 2001 erstellt wurde. Die Untersuchung des Beamten fand am 31. Mai 2001 statt. Die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen wurden von dem Sachverständigen wie folgt beantwortet:
"1. Welche Gesundheitsstörungen sind bei dem Beamten festzustellen?
Auf psychiatrisch-psychosomatischem Gebiet sowie ausweislich der hier erfolgten neurologischen Exploration und Untersuchung findet sich keine Störung von Krankheitswert. Es ist lediglich ein etwas akzentuierter Persönlichkeitsstil zu beschreiben.
2. Ist dadurch Dienstunfähigkeit im Wechseldienst/außerhalb des Wechseldienstes gegeben?
Es besteht neurologisch, psychiatrisch und psychosomatisch keine Einschränkung der Dienstfähigkeit außerhalb des Wechseldienstes. Da Herr X. im Wechseldienst, insbesondere bei dem sicherlich sehr frühen Dienstbeginn um 3.50 Uhr mit einer Art Anpassungsstörung psychovegetativer Art reagiert hat, welche durchaus nachvollziehbar erscheint, wird man unter gesundheitlichen Fürsorgeaspekten eine Dienstfähigkeit im Wechseldienst nicht bejahen können. Außerhalb des Wechseldienstes erscheint Herr X. jedoch aus neurologischer, psychiatrischer und psychosomatischer Sicht dienstfähig, und zwar vollschichtig.
3. Ist eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes innerhalb von sechs Monaten möglich?
Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes ist bereits eingetreten."
Kenntnis vom Inhalt des schriftlichen Gutachtens erhielt der Beamte im Abschlusstermin des Untersuchungsverfahrens am 22. August 2001.
Der Beamte verweist im Berufungsverfahren auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Atteste und den Verlauf seines Arbeitsversuchs am 19. Oktober 2000. Seinerzeit habe er auf einen möglichen Einsatz gewartet. Infolge der Medikamente und seines Gesundheitszustands habe er nach zehn Minuten Herzrasen und solche Befindlichkeitsstörungen bekommen, dass er sich nicht länger im Dienstgebäude habe aufhalten können und sich krank gemeldet habe. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden ohne berufliche Belastung nunmehr vollständig zurückgebildet hätten und das im Untersuchungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. H. keine Gesundheitsstörungen auf psychiatrisch-psychosomatischem Gebiet habe feststellen können.
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung steht für den Senat fest, dass der damals dienstleistungspflichtige Beamte während der oben zu 2. a) eingegrenzten Abwesenheitszeiten nicht krankheitsbedingt dienstunfähig, sondern im Wesentlichen dienstfähig war mit Einschränkungen bezüglich der täglichen Einsatzzeit und dem Bewegen schwerer Lasten. Dies ergibt sich für den Fernbleibenszeitraum August bis 23. November 2000 (letzte bahnärztliche Untersuchung) aus den schriftlichen Bahnarztgutachten sowie der mündlichen Aussage des Bahnarztes Dr. S. vom 2. April 2001; diese bahnärztlichen Äußerungen sind zwar in neurologischer, psychiatrischer und psychosomatischer Hinsicht nicht sonderlich fundiert. Auch insoweit aber steht ihr Ergebnis im Einklang mit dem Ergebnis des später eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Der Senat hält die bahnärztlichen Beurteilungen, die sich mit beiden Krankheitsbildern des Beamten befassen, mit dieser sachverständigen Ergänzung für schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Der Senat misst den bahnärztlichen Feststellungen zur Dienstfähigkeit des Beamten unter diesen Umständen Vorrang zu.
Kommen bahnärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits hinsichtlich desselben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen, haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Feststellungen des Bahnarztes grundsätzlich größeren Beweiswert. Hierfür sind die i.d.R. besseren Kenntnisse des Bahnarztes hinsichtlich der Belange der Bahn und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Bahn, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Beantwortung vorrangig dem dafür zuständigen Bahnarzt obliegt. Für diesen Vorrang spricht auch sein unabhängiger Status, der dem eines Amtsarztes entspricht. Die Unabhängigkeit der Bahnärzte bei der Erstattung von Gutachten ist gesetzlich gewährleistet. Sie haben bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteilich zu treffen. Sie sind insoweit an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden (stRspr, z.B. Urteil vom 11. April 2000 - BVerwG 1 D 1.99 ).
Allerdings genießen bahnärztliche Beurteilungen nicht stets einen Vorrang gegenüber entgegenstehenden privatärztlichen Feststellungen. Hat der private Arzt im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die Dienstunfähigkeit eines Beamten annimmt, sind diese Darlegungen dem Bahnarzt bekannt und will er gleichwohl die Dienstfähigkeit feststellen, so ist er gehalten, sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinander zu setzen und darzulegen, warum er diesen nicht folgt (vgl. Beschluss vom 8. März 2001 - BVerwG 1 DB 8.01 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 15 = ZBR 2001, 297 = DokBer B 2001, 253). Dem ist hier Genüge getan. Die zum Teil 11/2-seitigen Stellungnahmen und das Protokoll der Aussage des Dr. S., die als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO durch Verlesen in der Hauptverhandlung wirksam in das Verfahren einbezogen werden durften (Urteil vom 11. April 2000 a.a.O.), lassen erkennen, dass sich die Bahnärzte auch mit den vorgelegten privatärztlichen Attesten des Beamten auseinander gesetzt haben. Das gilt namentlich auch hinsichtlich des am 19. Oktober 2000 ausgestellten Attests des Arztes K., das Dr. S. am 23. November 2000 vorgelegt worden ist.
Für den Fernbleibenszeitraum nach der letzten bahnärztlichen Untersuchung (23. November 2000) bis zum 7. September 2001 stützt sich der Senat zur Annahme einer (zumindest eingeschränkt gegebenen) Dienstfähigkeit des Beamten in erster Linie auf das schriftliche und mündlich erläuterte psychiatrisch-psychosomatische Gutachten des Sachverständigen Dr. H. Dessen Aussagen stimmen weitgehend mit den Ergebnissen der Bahnarztgutachten überein, die mangels eines geänderten oder neu hinzugetretenen Krankheitsbildes ihren Beweiswert für die Folgezeit nicht völlig eingebüßt haben. Das schriftliche Sachverständigengutachten enthält, bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt 31. Mai 2001, im Wesentlichen folgende fachärztliche Beurteilungen:
"Der körperliche Untersuchungsbefund ist internistisch gekennzeichnet durch ein erhebliches Übergewicht und leichte hypertone Blutdrucklage. Der neurologische Untersuchungsbefund ist vollständig unauffällig, es finden sich auch keinerlei Hinweise auf ein radikuläres Syndrom weder im LWS- noch im HWS-Bereich. Der psychopathologische Untersuchungsbefund lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass es sich bei Herrn X am ehesten konstitutionell, d.h. charakterlich um einen eher phlegmatisch-trägen, ruhigen Menschen handelt, möglicherweise mit einer gewissen Inklination zur Depressivität, die jedoch momentan nicht im Vordergrund steht. Es kann gegenwärtig keine Achse-I-Diagnose nach dem ICD 10 gestellt werden, insbesondere besteht keine affektive Erkrankung, auch keine, wie sich in einem ärztlichen Attest findet, depressive Episode. Die wesentlichen Charakteristika für diese Erkrankung fehlen bei Herrn X. derzeit vollständig. Von einer Dysthymie kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da es nach seinen Angaben in der Vergangenheit nicht zu depressiven Schwankungen gekommen ist. Es besteht keine Angststörung und keine Störung hirnorganischer Prägung. Auch eine deutlichere neurotische Entwicklung ist bei Herrn X. nicht zu diagnostizieren. Zusammenfassend kann außer dem etwas zugespitzt phlegmatisch-träge und besonders ruhig anmutenden Persönlichkeitsstil gegenwärtig psychiatrisch-psychosomatisch nichts Besonderes beschrieben werden.
Es besteht daher gegenwärtig auch kein Grund zu der Annahme, dass Herr X. dienstunfähig ist. Aus den vorliegenden Unterlagen seiner behandelnden Ärzte sowie den Schilderungen des Herrn X. geht hervor, dass es ausschließlich bzw. ganz überwiegend die als belastend empfundene Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn ist, welche Herrn X. seine als 'psychovegetativ' beschriebenen Beschwerden eingetragen hat. Einmal aus der Arbeitssituation entfernt, gibt Herr X. hier mehrfach spontan und auch auf Befragen an, weitgehend beschwerdefrei zu sein. Bei der Besprechung von anderen Verwendungsmöglichkeiten wird deutlich, dass bei Herrn X. gegenwärtig keine Motivation mehr besteht, in einem anderen Arbeitsbereich z.B. einer Bürotätigkeit, die er gesundheitlich ausführen könnte, tätig zu werden."
Der Senat hält die widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus eigenen Untersuchungen gewonnene fachärztliche Beurteilung des Sachverständigen für überzeugend. Der Sachverständige ist durch langjährige Erfahrungen an einer Universitätsklinik für Psychosomatik und Psychotherapie sowie als Arzt für Neurologie, als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie als Arzt für Psychotherapeutische Medizin für die hier zu beurteilenden Fragen in besonderer Weise als fachkundig ausgewiesen. Letztlich hat auch der Beamte das Ergebnis der Begutachtung für den Untersuchungszeitpunkt (31. Mai 2001) und die Zeit danach konkludent als zutreffend anerkannt. Dies wird daran deutlich, dass er alsbald nach Eröffnung des Gutachtens (22. August 2001) seine Dienstaufnahme angekündigt (31. August 2001), den Dienst wieder angetreten (10. September 2001) und mit seiner Berufung die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht in Zweifel gezogen, sondern sich insoweit darauf berufen hat, dass seine Gesundheit nach der langen Krankschreibung wieder hergestellt gewesen sei.
Der Senat hat aber auch keine Bedenken, die Aussagen des Sachverständigen der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten im Fernbleibenszeitraum vor der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung zugrunde zu legen. Auf Befragen in der Hauptverhandlung hat Dr. H. das Ergebnis seines Gutachtens ausdrücklich auch auf den der Untersuchung vorangehenden Zeitraum bezogen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, aus der Anamnese hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damals beim Beamten eine psychotherapeutisch behandlungsbedürftige und zugleich die Dienstunfähigkeit auslösende psychische Erkrankung im Sinne der ICD 10 vorgelegen hätte. Selbst bei einem Versuch des absichtlichen Verschweigens hätte er Anhaltspunkte hierfür gegebenenfalls wahrnehmen müssen. Das aber sei nicht der Fall gewesen. Den Diagnosen der Privatärzte K. und B. könne er nicht folgen. Sie stimmten nicht mit ICD 10 überein. Wenn sich Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie zu einer entsprechenden Erkrankung äußerten, könne man davon ausgehen, dass sie sich bei ihrer Diagnose an ICD 10 orientierten oder diese wenigstens mit ICD 10 in Zusammenhang brächten. Sei das nicht der Fall - wie hier -, könne nur der Schluss gezogen werden, dass eine schwerwiegende, zur Dienstunfähigkeit führende psychische Erkrankung nicht vorgelegen habe. Der Senat hält diese Begründung des Sachverständigen für nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat sich hier auch bei wiederholter Nachfrage nachdrücklich auf seine unbestreitbare Erfahrung in der psychiatrischen Diagnostik berufen. Er hat auch zu erkennen gegeben, dass er alle ihm vorgehaltenen Aspekte verantwortungsbewusst in seine Bewertung einbezogen hat.
Insbesondere soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erstmals ausgesagt hat, er habe damals dem Sachverständigen bewusst verschwiegen, dass er selbstmordgefährdet gewesen sei, ist diese Einlassung nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige Dr. H. hat hierzu ausgeführt, der Beamte habe sich damals als beschwerdefrei bezeichnet. Dies sei für ihn, den Sachverständigen, stimmig gewesen. Der Beamte habe auf Fragen offen und mitteilsam reagiert und habe insoweit einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er, der Sachverständige, habe keinerlei Anhaltspunkte gehabt, dass sich bei dem Beamten in der Zeit von September 2000 bis Ende Mai 2001 psychosomatisch schwerwiegende Dinge abgespielt hätten. Man könne zwar einzelne Tatsachen, z.B. Beschwerden verschweigen, nicht aber die zugrunde liegenden Befunde, z.B. eine schwerwiegende depressive Episode, die eine regelmäßige Psychotherapie erforderlich mache. Für ihn, den Sachverständigen, sei die neue Einlassung des Beamten nicht glaubhaft; sie veranlasse ihn insbesondere nicht zu einer Korrektur seines Gutachtens.
Der Senat hat auch insoweit keine Bedenken, der nachvollziehbaren Beurteilung des Sachverständigen zu folgen. Die vom Beamten behauptete etwa 10- bis 15-minütige Gesprächstherapie, die zweimal pro Woche bei einem Arzt für Allgemein- und Sportmedizin stattgefunden haben soll, wäre, selbst wenn sie stattgefunden hätte, noch kein ausreichendes Anzeichen für eine ernsthafte psychische Erkrankung. Hätte eine solche wirklich vorgelegen, so hätte ein verantwortungsvoller Hausarzt den Beamten zum Facharzt geschickt. Dies ist aber nicht geschehen. Auch der Hinweis des Beamten auf die angeblich drohende Einstufung als betriebsdienstuntauglich ist für den Senat kein glaubhafter Grund zum Verschweigen einer früheren Suizidgefährdung. Es ist bei der vorliegenden Sachlage nicht nachvollziehbar, wieso Fragen der Betriebsdiensttauglichkeit für den Beamten Ende Mai 2001 angesichts des damaligen Standes des Disziplinarverfahrens einen Anlass zum Verbergen des nunmehr behaupteten wahren Grundes seiner Dienstunfähigkeit hätten geben sollen, als inzwischen unverkennbar sein Verbleiben im Dienstverhältnis zur Gänze auf dem Spiel stand.
c) Der Beamte ist dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Er hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Der Beamte wusste, dass ihn seine Dienststelle unter Berufung auf die bahnärztlichen Untersuchungsergebnisse, d.h. entgegen seiner vorgelegten privatärztlichen Atteste, für eingeschränkt dienstfähig hielt. Dies war ihm mit Schreiben vom 3. August, 21. August und 13. Oktober 2000 mitgeteilt worden. Zugleich war er wiederholt über den Vorrang bahnärztlicher Begutachtungen gegenüber privatärztlichen Attesten belehrt und im Schreiben vom 21. August 2000 darauf hingewiesen worden, dass man prüfe, disziplinarrechtlich gegen ihn vorzugehen. Auch die Einleitung des Vorermittlungsverfahrens am 12. September 2000 und des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 10. Januar 2001 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst - u.a. wurde Bahnarzt Dr. S. am 2. April 2001 in Anwesenheit des Beamten als Zeuge vernommen - hat diesen nicht zur Dienstaufnahme bewegen können. Selbst das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 18. Juni 2001, von dem der Beamte am 22. August 2001 Kenntnis erhielt, hat diesen erst am 10. September 2001, d.h. mit erheblicher Verzögerung zum Dienstantritt veranlasst. Indem sich der Beamte dennoch während der gesamten Zeit seines Fernbleibens vom Dienst allein auf die von ihm vorgelegten, abweichenden privatärztlichen Atteste verließ - die bahnärztliche Begutachtung hielt er schlicht für falsch, wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat -, nahm er billigend in Kauf, gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen.
Die Annahme eines bedingt vorsätzlich unerlaubten Fernbleibens vom Dienst setzt nicht voraus, dass der Beamte in der Zeit nach dem 30. November 2000 von seinem Dienstvorgesetzten erneut zur Dienstleistung hätte aufgefordert werden müssen. Ein Beamter ist aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und der ebenfalls gesetzlich begründeten Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten oder ohne sonstigen rechtfertigenden Grund fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG), zur Dienstverrichtung verpflichtet, ohne dass es hierfür noch einer besonderen Aufforderung seitens des Dienstvorgesetzten bedarf (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 12.95 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 1 und vom 23. April 2001 - BVerwG 1 DB 13.01 - jeweils m.w.N.).
3. Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst hat der Beamte bedingt vorsätzlich seine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.
a) Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont und worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäße Dienstleistung ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Dienstpläne wäre die Verwaltung - hier die Bahn - nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Bahnbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst (§ 11 BDO) die Folge sein muss (stRspr, z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 1 D 26.02 - m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen oder in Teilschritten annähernd vier Monate oder gar länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (z.B. Urteile vom 12. Juni 1997 - BVerwG 1 D 10.95 - und vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 -). Schon bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen ca. sieben Wochen bewegt sich die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalles - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78 = DokBer B 1991, 189).
Nach diesem Maßstab der Dauer des vorsätzlich unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ist hier der Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme unerlässlich. Denn der Fernbleibenszeitraum beträgt über etwa elfeinhalb Monate. In der Zeit vom 8. August 2000 bis einschließlich 7. September 2001, das sind insgesamt 13 Monate, ist der Beamte nur für das Aufnahmegespräch am 13. September 2000 zum Dienst erschienen und war nur während sechs Arbeitswochen, die wegen anerkannter Dienstunfähigkeit nicht angeschuldigt sind, und an den Tagen der amtsärztlichen Untersuchungen dem Dienst berechtigt ferngeblieben.
b) Die disziplinarische Höchstmaßnahme ist allerdings selbst beim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer keineswegs ausnahmslos mit der Folge ausgesprochen worden, dass nur bestimmte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen. Der Senat hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, dass es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 - a.a.O. - m.w.N.).
Solche durchgreifenden Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Die Beharrlichkeit des pflichtvergessenen Verhaltens und die Zögerlichkeit bei der Wiederaufnahme des Dienstes begründen vielmehr Zweifel, die alleine durch den Arbeitsversuch vom 19. Oktober 2000 und die bisherige Unbescholtenheit des Beamten nicht ausgeräumt werden können.
4. Dem Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag zum einen auf den Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts angehoben (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO). Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende Bedarf des Beamten für seine notwendige Lebenshaltung maßgebend. Zum anderen hat der Senat die Laufzeit des bewilligten Unterhaltsbeitrags auf neun Monate festgesetzt. Zwar begrenzt der Senat bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags die Laufzeit der Bewilligung in der Regel auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 1 D 52.00 -). Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor. Die Dienstfähigkeit des Beamten ist aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustands schon seit Jahren eingeschränkt. Der Senat hat deshalb die Laufzeit des "auf bestimmte Zeit" zu bewilligenden Unterhaltsbeitrags (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO) angemessen verlängert.
Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung - z.B. in der Form einer Rente - zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitssuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche initiativ zu werden (vgl. dazu auch den erstinstanzlichen Urteilsabdruck S. 10). Der Nachweis dieser - letztlich erfolglosen - Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim jetzt zuständigen Verwaltungsgericht ... (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags und die Erhöhung des Beitragssatzes bleiben als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkung (stRspr; z.B. Urteil vom 28. November 2001 - a.a.O. - m.w.N.).