Urteil vom 25.11.2005 -
BVerwG 4 C 15.04ECLI:DE:BVerwG:2005:251105U4C15.04.0
Leitsatz:
In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
Urteil
BVerwG 4 C 15.04
- VG Hannover - 22.11.2004 - AZ: VG 4 A 458/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , G a t z und
Dr. J a n n a s c h sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P h i l i p p
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. September 2004 geändert.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 615,46 € nebst Zinsen im Umfang von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt ein Siebtel, der Beklagte sechs Siebtel der Kosten des Verfahrens.