Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).


Die Klägerin bietet als private Schulträgerin seit dem Schuljahr 2013/14 an ihrer Ergänzungsschule eine zweijährige Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- und Mediendesigner/in an, die von dem beklagten Freistaat als gleichwertig mit dem Besuch einer Berufsfachschulklasse anerkannt worden war (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Die Klägerin betreibt außerdem eine zweijährige Fachoberschule für Gestaltung, an der die Fachhochschulreife erlangt werden kann. Die Absolventen haben außerdem die Möglichkeit, im Anschluss an die Fachoberschule an der zweijährigen Ergänzungsschule der Klägerin die Berufsausbildung zum/zur Grafik- und Mediendesigner/in zu absolvieren. Diese wird unter Anerkennung der fachpraktischen Anteile der Fachoberschule für Gestaltung sowie durch Erbringung besonderer zusätzlicher Leistungen im Gestaltungsunterricht in der Regel auf ein Jahr verkürzt. Seit dem Schuljahr 2015/16 sind etwa die Hälfte der Schüler der Ergänzungsschule Absolventen der Fachoberschule, die in das zweite Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule aufgenommen wurden und die verkürzte Ausbildung durchlaufen. Die an der Fachoberschule absolvierte gestalterische Ausbildung entspricht allerdings nach Stunden und Inhalten nicht in vollem Umfang der Ausbildung im ersten Studienjahr der Ergänzungsschule. Der Beklagte hob daraufhin im März 2018 die Anerkennung der Gleichwertigkeit der zweijährigen Ausbildung an der Ergänzungsschule der Klägerin auf.


Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und den Aufhebungsbescheid des Beklagten aufgehoben, soweit er die Feststellung der Gleichwertigkeit für Klassen zum Gegenstand hat, in denen tatsächlich zweijährig der Bildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse an der Ergänzungsschule der Klägerin absolviert wird. Soweit von der Aufhebung auch die Klassen des einjährigen Bildungsganges an der Ergänzungsschule der Klägerin zur Erlangung dieser Abschlüsse unter Anrechnung von Leistungen, die an der Fachoberschule für Gestaltung der Klägerin erbracht werden, umfasst werden, hat es die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.


Urteil vom 25.10.2024 -
BVerwG 5 C 2.23ECLI:DE:BVerwG:2024:251024U5C2.23.0

Ausbildungsförderungsrechtliche Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen an einer privaten Berufsfachschule (Ergänzungsschule)

Leitsatz:

Für das Merkmal "Besuch der Ausbildungsstätte" als Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Ergänzungsschule oder nicht staatliche Hochschule als solche einer (staatlichen) Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG gleichwertig ist. Abzustellen ist vielmehr auf die dort vermittelte Ausbildung, also den konkret in Rede stehenden Ausbildungsgang.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1 und 2
    BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1
    SGB X § 48 Abs. 1 Satz 1
    GG Art. 7 Abs. 4 Satz 1

  • VG Dresden - 12.05.2020 - AZ: 2 K 766/18
    OVG Bautzen - 09.11.2022 - AZ: 5 A 495/20

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.10.2024 - 5 C 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:251024U5C2.23.0]

Urteil

BVerwG 5 C 2.23

  • VG Dresden - 12.05.2020 - AZ: 2 K 766/18
  • OVG Bautzen - 09.11.2022 - AZ: 5 A 495/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit für eine Ergänzungsschule nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aufgehoben wurde.

2 Die Klägerin betreibt in D. eine Ergänzungsschule für Grafik- und Mediendesign, die im Schuljahr 2013/2014 ihren Betrieb aufnahm. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 erkannte der Beklagte den Besuch der dort angebotenen zweijährigen Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG als gleichwertig mit dem Besuch einer Berufsfachschule an. Dem lag ein Lehrplanentwurf für eine auf zwei Jahre angelegte Ausbildung zugrunde, die als Zugangsvoraussetzung einen Realschulabschluss und den Nachweis der künstlerisch-kreativen Begabung in einem Eignungstest vorsah. Bei entsprechendem quantitativem und qualitativem Nachweis könnten Leistungen aus Hochschulstudium, Abitur oder Fachabitur in einzelnen Fächern voll oder teilweise anerkannt werden. Seit dem Schuljahr 2015/2016 nimmt die Ergänzungsschule außerdem Absolventen der ebenfalls von der Klägerin betriebenen staatlich anerkannten zweijährigen Fachoberschule für Gestaltung unmittelbar in das zweite Ausbildungsjahr auf. In deren Schulvertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, an den Erwerb der Fachhochschulreife unter Anrechnung von Leistungen aus der Fachoberschule eine Berufsausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner an der Ergänzungsschule des Klägers anzuschließen, die dadurch "in der Regel auf ein Jahr verkürzt" wird. Die Aufnahme in das zweite Ausbildungsjahr setze außerdem voraus, dass zuvor erfolgreich eine Leistungsfeststellungsprüfung abgelegt werde. Absolventen der von der Klägerin betriebenen Fachoberschule wurden ab dem Schuljahr 2015/2016 im zweiten Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule der Klägerin aufgenommen. Im Schuljahr 2017/2018 stellten die Absolventen der Fachoberschule rund die Hälfte der Schüler der Ergänzungsschule. Mit Bescheid vom 19. März 2018 hob der Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids den Anerkennungsbescheid vom 10. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August 2018 auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die Ausbildungsstrukturen an der klägerischen Ergänzungsschule seit dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr dem Sachverhalt entsprächen, der der Anerkennung der ausbildungsförderungsrechtlichen Gleichwertigkeit zugrunde gelegen habe.

3 Die dagegen erhobene Klage der Klägerin ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf ihre Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und unter anderem Ziffer 1 des Bescheids vom 19. März 2018 aufgehoben, soweit darin die Gleichwertigkeitsfeststellung in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 für solche Klassen aufgehoben wird, in denen der Bildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse zum Grafik- bzw. Mediendesigner an der Ergänzungsschule der Klägerin tatsächlich zweijährig absolviert wird. Soweit Ziffer 1 auch die Klassen des einjährigen Bildungsgangs an der Ergänzungsschule der Klägerin zur Erlangung der vorgenannten Abschlüsse unter Anrechnung von Leistungen, die an der Fachoberschule für Gestaltung der Klägerin erbracht werden, umfasse, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung des Anerkennungsbescheids vom 10. Juli 2013 komme nach dem insofern maßgeblichen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht in Betracht, weil sich die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausschließlich auf den von der Klägerin angebotenen zweijährigen Bildungsgang beziehe, der den Gleichwertigkeitsanforderungen genüge. Dieser habe durch die Aufnahme der Absolventen der Fachoberschule der Klägerin keine wesentliche Änderung erfahren. Insoweit sei die Aufhebungsentscheidung des Beklagten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtswidrig. Soweit die Klägerin jedoch im Nachhinein einen weiteren Ausbildungsgang an der Ergänzungsschule eingeführt habe, der innerhalb nur eines Jahres zur Erlangung des Berufsabschlusses Grafik- bzw. Mediendesigner/in führe, stelle dies eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Damit sei der Rechtsschein geschaffen worden, auch dieser Ausbildungsgang sei von der Gleichwertigkeitsfeststellung in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 umfasst, obwohl er objektiv nur auf ein Jahr angelegt und dem Besuch der Ergänzungsschule im ersten Ausbildungsjahr nicht gleichzustellen sei. Dieser Rechtsschein sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu beseitigen, sodass die Klage der Klägerin insoweit abzuweisen sei.

4 Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Teilaufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 19. März 2018 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, es verstoße gegen das Bundesausbildungsförderungsgesetz, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass es sich bei der regulären zweijährigen und der verkürzten einjährigen Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner an der Ergänzungsschule der Klägerin um unterschiedliche Ausbildungsgänge handele. Die Bildung unterschiedlicher Klassen könne diese Annahme nicht tragen. Es bestünden auch keine unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen für die beiden Klassen. Die faktische Kombination zweier Ausbildungsgänge rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme, es handele sich bei der verkürzten Ausbildung um einen eigenständigen Ausbildungsgang. Vielmehr ließen Art, Inhalt und der berufsqualifizierende Abschluss der Ausbildung nur den Schluss zu, dass es sich bei der einjährigen Ausbildung um den (verkürzten) zweijährigen Ausbildungsgang an einer Berufsfachschule handele. Die regelhafte Verkürzung der zweijährigen Ausbildung für einen signifikanten Anteil der Schüler stelle eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die auch wesentlich sei, weil damit eine Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr gegeben sei. Die Gleichwertigkeitsanerkennung sei nicht teilbar.

5 Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6 Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit im vorgenannten Bescheid unter Ziffer 1 der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 über die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG des Besuchs der zweijährigen Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule der Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2018 aufgehoben wird.

7 1. Als Rechtsgrundlage für den streitigen Aufhebungsbescheid vom 19. März 2018 kommt zwar, was unter den Beteiligten nicht streitig ist und wovon - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - im Ergebnis auch die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, allein die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - juris Rn. 16 f. und vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 Rn. 34). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage für die Aufhebung liegen jedoch nicht vor, weil es an dem zuletzt genannten Merkmal des Eintritts einer wesentlichen Änderung fehlt.

8 2. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass es sich bei dem Anerkennungsbescheid vom 10. Juli 2013 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse nicht gegeben ist. Die allein streitige Frage, ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist zu verneinen.

9 Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts (BSG, Urteil vom 13. Februar 2013 - B 2 U 25/11 R - NZS 2013, 464 Rn. 15 m. w. N.). Wesentlich ist eine Änderung des relevanten Sachverhalts und damit der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn es sich um eine für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handelt. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind also dann wesentlich, wenn sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände so stark verändert haben, dass sie rechtlich anders zu bewerten sind und deshalb der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des geänderten Sachverhalts so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich dabei nach den für die Leistung maßgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts. Es ist ein Vergleich zu ziehen zwischen dem Verfügungssatz des zu prüfenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung und der gebotenen Entscheidung im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über dessen Aufhebung (stRspr, vgl. z. B. BSG, Urteile vom 17. März 2016 - B 4 AS 18/15 R - SozR 4-4200 § 16e Nr. 1 Rn. 29 und vom 8. Dezember 2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 Rn. 17, jeweils m. w. N.).

10 Gemessen daran haben sich zwar die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen, die dem Erlass des Anerkennungsbescheids vom 10. Juli 2013 zugrunde lagen, mit der regelmäßigen Aufnahme von Absolventen der Fachoberschule der Klägerin in das zweite Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule seit dem Schuljahr 2015/2016 geändert (a). Damit hat die Klägerin einen weiteren einjährigen Ausbildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule geschaffen (b). Diese Änderung ist aber für die in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 (allein) ausgesprochene Anerkennung der Gleichwertigkeit der zweijährigen Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in mit dem Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht wesentlich (c).

11 a) Die Umstände, die beim Erlass des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2013 tatsächlich vorgelegen haben, haben sich geändert. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ab dem Schuljahr 2013/2014 an ihrer Ergänzungsschule ausschließlich einen regelmäßig auf zwei Jahre angelegten, vollzeitschulisch strukturierten Ausbildungsgang zur Ausbildung von Grafik- bzw. Mediendesignern angeboten und durchgeführt. Die ganz überwiegende Mehrheit der Schüler wurde dort - vorbehaltlich individueller, in den "Zugangsvoraussetzungen" der Ergänzungsschule vorgesehener Verkürzungen - in zwei Jahren zum Grafik- bzw. Mediendesigner ausgebildet. Das hat sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit dem Schuljahr 2015/2016 geändert. Seit diesem Zeitpunkt nimmt die Klägerin regelmäßig auch Absolventen ihrer Fachoberschule für Gestaltung unmittelbar in das zweite Jahr der Ausbildung an der Ergänzungsschule auf, wenn diese an der Fachoberschule ein bestimmtes Zusatzangebot wahrgenommen und eine Leistungsfeststellungsprüfung bestanden haben. Der Anteil der Schüler, die in verkürzter Zeit zum Grafik- bzw. Mediendesigner ausgebildet werden, hat sich seither gegenüber dem Anteil an Schülern, die denselben Ausbildungsabschluss nach zweijähriger Ausbildungszeit erreichen, kontinuierlich erhöht und betrug zuletzt im Schuljahr 2017/2018 fast 50 vom Hundert.

12 b) Damit hat die Klägerin, wie das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, an der Ergänzungsschule einen weiteren, auf ein Jahr verkürzten Ausbildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in geschaffen.

13 aa) Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die so verkürzte Ausbildung der Fachoberschulabsolventen der Klägerin, wie der Beklagte meint, nur eine Variante der zweijährigen Ausbildung oder eine auf ein Jahr verkürzte eigenständige Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner an der Ergänzungsschule darstellt, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Ergänzungsschulen und nicht staatlichen Hochschulen nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist.

14 Für das Merkmal "Besuch der Ausbildungsstätte" als Gegenstand der Gleichwertigkeitsentscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob die Ergänzungsschule oder nicht staatliche Hochschule als solche einer (staatlichen) Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG gleichwertig ist. Abzustellen ist vielmehr auf die dort vermittelte Ausbildung, also den konkret in Rede stehenden Ausbildungsgang. Denn die Gleichwertigkeitsentscheidung bezieht sich schon dem Wortlaut nach nicht auf die private Ausbildungseinrichtung selbst, um die es im jeweiligen Fall geht, sondern auf deren "Besuch", also auf eine dort vermittelte Ausbildung.

15 Dies wird insbesondere durch die systematische Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG bestätigt, der auf § 2 Abs. 1 BAföG Bezug nimmt. Nach dessen Satz 1 wird Ausbildungsförderung nur für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BAföG aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten geleistet (z. B. Berufsfachschulen ab Klasse 10, Abendgymnasien, Hochschulen). Die Ausbildung an der besuchten Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Für diese Zuordnung kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf "Art und Inhalt der Ausbildung" an, was bereits im Wortlaut zum Ausdruck bringt, dass die Besonderheiten des jeweils gewählten Ausbildungsgangs als maßgeblich in den Blick zu nehmen sind. Dem entsprechend ist der Senat bereits in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an die in Satz 1 genannten Arten von Ausbildungsstätten auf die Besonderheiten des Ausbildungsgangs ankommt, wenn dieser - ausnahmsweise - nach Art und Inhalt mit dem Gattungsbegriff der Ausbildungsstätte nicht übereinstimmt, also etwa an einer Hochschule ein Ausbildungsgang angeboten wird, der als eine schulische Ausbildung an einer Fachschule zu werten ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 26.80 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 8 S. 1, 3 f. unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drs. 7/2098 S. 26). Dafür, dass Gegenstand der Gleichwertigkeitsentscheidung der angebotene Ausbildungsgang und nicht die Ausbildungsstätte ist, spricht systematisch außerdem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, der für die Zuordnung zu der Ausbildungsstättenart der Berufsfachschule ausdrücklich einen zumindest zweijährigen "Bildungsgang" voraussetzt.

16 bb) Ob unterschiedliche Ausbildungsgänge vorliegen, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Handelt - wie hier - ein privater Schulträger, unterfällt sowohl die Errichtung der Privatschule eines bestimmten Typus - hier einer Ergänzungsschule in Form der Berufsfachschule - als auch die Schaffung von Ausbildungsgängen innerhalb dieser privaten Institution der Privatautonomie des Schulträgers und ist verfassungsrechtlich durch die Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschützt. Das gilt grundsätzlich auch für die inhaltliche Ausgestaltung des Privatschulbetriebs, also etwa, ob und wie ein Ausbildungsgang geschaffen bzw. eingeführt wird. Unter einem Ausbildungsgang ist dabei ein strukturierter und geregelter Prozess zur Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und/oder Fähigkeiten mit dem Ziel der Erreichung eines bestimmten Qualifikations- bzw. Kompetenzniveaus zu verstehen, der an bestimmte Zugangsvoraussetzungen und eine bestimmte Dauer gebunden sein kann. Ob und mit welchem Inhalt ein Ausbildungsgang geschaffen wird, bestimmt sich nicht allein nach den verlautbarten Absichten des Schulträgers, sondern anhand einer objektiven Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände. Kriterien für das Vorliegen eines eigenständigen Ausbildungsgangs sind dementsprechend insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung, die Ausbildungszeit an einer Ausbildungsstätte, der Ausbildungsabschluss, der Ausbildungsinhalt und die Ausbildungskonzeption, die Qualifikation des Lehrpersonals sowie die Abschlussprüfung. Revisionsrechtlich ist dies auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die hier mangels Verfahrensrügen für den Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), zu beurteilen.

17 cc) Gemessen daran hat die Klägerin mit der Einführung der Möglichkeit einer auf ein Jahr verkürzten Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner an ihrer Ergänzungsschule und deren Umsetzung ab dem Schuljahr 2015/2016 einen eigenständigen weiteren Ausbildungsgang eingerichtet.

18 Für die Auffassung des Beklagten, es handele sich dabei nur um eine Variante des bisherigen zweijährigen Ausbildungsgangs, spricht zwar, dass die Absolventen der Fachoberschule der Klägerin, die ins zweite Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule aufgenommen werden, den gleichen berufsbildenden Abschluss erhalten wie diejenigen Schüler, die dort von Anfang an die zweijährige Ausbildung durchlaufen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Ausbildungsinhalt und die abzulegenden Prüfungen im zweiten Ausbildungsjahr für beide Gruppen gleich sind. Die Klägerin hat überdies stets erklärt, sie biete an der Ergänzungsschule nur einen zweijährigen Ausbildungsgang an und habe mit der Eingliederung der Fachoberschüler in das zweite Ausbildungsjahr keinen weiteren Ausbildungsgang schaffen wollen, was sich auch in den Ausbildungsverträgen für die kombinierte Ausbildung an ihrer Fachoberschule und an der Ergänzungsschule niedergeschlagen hat. Trotz der dort vorgesehenen regelmäßigen Verkürzung der Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner auf ein Jahr wird zugleich ausdrücklich betont, dass es sich an der Ergänzungsschule um eine zweijährige Ausbildung handle (vgl. § 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 des Vertrages). Das könnte zwar im Hinblick darauf, dass die Klägerin hier im Rahmen ihrer Privatautonomie handelt und es deshalb grundsätzlich auf ihre Festlegungen ankommt, ebenfalls darauf hindeuten, dass sie mit der Verkürzung für die Fachoberschulabsolventen keinen eigenständigen Ausbildungsgang schaffen wollte.

19 Nach der gebotenen objektiven Bewertung kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, wie die Klägerin ihr Verhalten selbst versteht. Maßgeblich sind nicht die Bezeichnung und die subjektive Vorstellung des Schulträgers, sondern wie das, was er an seiner Ergänzungsschule praktiziert, objektiv zu verstehen ist. Die Verlautbarung bzw. das Selbstverständnis des Schulträgers kann daher auch in einer Weise im Widerspruch zu den objektiven Umständen stehen, dass der Schluss gerechtfertigt ist, er habe objektiv-rechtlich etwas anderes ins Werk gesetzt, als er erklärt hat. So verhält es sich hier.

20 Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und des von diesem in Bezug genommenen Akteninhalts liegen trotz des erklärten Willens der Klägerin, keinen weiteren Ausbildungsgang schaffen zu wollen, derart gewichtige objektive Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der verkürzten Ausbildung für die Fachoberschulabsolventen einen weiteren Ausbildungsgang zum Grafik- bzw. Mediendesigner geschaffen hat. Das gilt zunächst im Hinblick auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen für die zweijährige und für die verkürzte Ausbildung. Während für die zweijährige Ausbildung grundsätzlich nur der Realschulabschluss und das Bestehen einer Eignungsprüfung verlangt wird, steht die verkürzte Ausbildung ausschließlich Absolventen der Fachoberschule offen, die dort besondere Vorkenntnisse im Bereich Grafik- und Mediendesign erworben haben. Andere Schüler haben diese Verkürzungsmöglichkeit gerade nicht. Hinzu kommt die unterschiedliche Ausbildungsdauer, die einen rechtserheblichen Unterschied zwischen den beiden Ausbildungen darstellt. Denn für die Frage, um was für einen Ausbildungsgang im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes es sich handelt, kommt es maßgeblich auf die gesetzliche Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an, wonach ein Ausbildungsgang auf mindestens zwei Jahre angelegt sein muss. Von diesem gesetzlichen Leitbild des Bildungsgangs an einer Berufsfachschule wird hier für die Gruppe der Fachhochschulabsolventen, die die auf ein Jahr verkürzte Ausbildung absolvieren, erheblich abgewichen. Anders läge es nur, wenn es sich dabei um individuelle Abweichungen durch Anrechnungen im Einzelfall handeln würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den für den Senat mangels Verfahrensrügen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm an den verkürzten Ausbildungen im Schuljahr 2017/2018 fast die Hälfte aller Schüler teil. Die Verkürzung der Ausbildungen auf ein Jahr erfolgt auch nicht aufgrund einer Prüfung der bisherigen individuellen Schul- und Berufslaufbahn des einzelnen Schülers, sondern ist von der Klägerin systematisch angelegt, indem sie die Lehrpläne an der Fachoberschule teilweise an den Ausbildungsinhalten der Ergänzungsschule ausrichtet und entsprechende Zusatzkurse anbietet. Die Schüler werden an der Fachoberschule gezielt auf die Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner im zweiten Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule vorbereitet. Ihr Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr ist von Anfang an vorgesehen, wenn die Feststellungsprüfung bestanden wird, die Ausbildung an der Ergänzungsschule wird nach dem Schulvertrag der Fachoberschule "in der Regel auf ein Jahr verkürzt". Diese Verkürzung betrifft eine genau definierte Gruppe von Schülern, die an der Fachoberschule der Klägerin die Fachhochschulreife erwirbt, und ist von dieser strukturell und planmäßig vorgesehen, um es dieser Gruppe zu ermöglichen, den berufsqualifizierenden Abschluss an der Ergänzungsschule regelhaft nach nur einem Ausbildungsjahr zu erreichen. Aus diesem Grund steht das Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 29. März 2018, in dem es ausschließlich um individuelle Verkürzungen im Einzelfall ging (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127, wonach Verkürzungen der tatsächlichen Ausbildungsdauer im Einzelfall aufgrund von in der Person des Auszubildenden liegenden Umständen bei der Bestimmung der generellen Dauer eines Bildungsgangs unerheblich sind).

21 c) Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Anerkennungsbescheids vom 10. Juli 2013 durch die Einführung eines zweiten, auf ein Jahr verkürzten Ausbildungsgangs zum Grafik- bzw. Mediendesigner im Schuljahr 2015/2016 ist aber nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn sie ist für die Anerkennungsentscheidung in dem Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 nicht entscheidungserheblich gewesen.

22 In dem Anerkennungsbescheid vom 10. Juli 2013 ist die Gleichwertigkeit mit dem Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht für einen (weiteren) einjährigen Ausbildungsgang, sondern ausdrücklich nur für die zweijährige Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule der Klägerin festgestellt worden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Tenors und wird durch die Gründe bestätigt, die sich ebenfalls nur auf die Frage der Gleichwertigkeit der zweijährigen Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner beziehen. Eine verkürzte einjährige Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner, die Gegenstand der Prüfung hätte sein können, gab es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht. Dementsprechend ist Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. März 2018, mit dem der Anerkennungsbescheid vom 10. Juli 2013 aufgehoben wurde, auch nur die Anerkennung der Gleichwertigkeit der zweijährigen Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

23 Im Hinblick auf die zweijährige Ausbildung an der Ergänzungsschule der Klägerin haben sich die tatsächlichen Verhältnisse (im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) jedoch nicht oder jedenfalls nicht entscheidungserheblich verändert. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gab es beim Erlass des Anerkennungsbescheids vom 10. Juli 2013 an der Ergänzungsschule der Klägerin nur eine zweijährige Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- bzw. Mediendesigner/in. Zugangsvoraussetzung dafür war mindestens ein Realschulabschluss sowie das Bestehen einer künstlerisch-kreativen Eignungsprüfung. Die Möglichkeit, die Ausbildung zum Grafik- bzw. Mediendesigner regulär in zwei Jahren zu absolvieren, bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vom 19. März 2018 auch fort. Mit der Einführung der verkürzten einjährigen Ausbildung für ihre Fachoberschulabsolventen hat die Klägerin lediglich daneben einen weiteren selbstständigen Ausbildungsgang geschaffen, der jedoch die reguläre zweijährige Ausbildung unberührt lässt. Diese hat sich dadurch nicht geändert. Die Schüler, die die zweijährige Ausbildung absolvieren, müssen die gleichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, das gleiche - zweijährige - Ausbildungsprogramm durchlaufen, die gleichen Leistungsnachweise erbringen und die gleiche Abschlussprüfung ablegen wie zuvor. Der Umstand, dass andere Schüler unter anderen Zugangsvoraussetzungen den gleichen Abschluss in einem anderen Ausbildungsgang in nur einem Jahr erreichen können, ändert daran nichts. Ob auch der einjährige Ausbildungsgang als gleichwertig anzuerkennen wäre (z. B. als einjährige Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), ist weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des gerichtlichen Streitverfahrens gewesen und daher vom Senat nicht zu entscheiden.

24 Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Ziffer 1 des Aufhebungsbescheids des Beklagten vom 19. März 2018 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG verletzt. Ob darüber hinaus dem Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013, wie das Oberverwaltungsgericht meint, der Rechtsschein einer Gleichwertigkeitsanerkennung des einjährigen Ausbildungsgangs gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu entnehmen ist, der vom Oberverwaltungsgericht durch dessen "Aufhebung" beseitigt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Annahme sowohl eines solchen Rechtsscheins als auch seiner gerichtlichen Aufhebung aus Sicht des Senats als äußerst zweifelhaft darstellt, hat er darüber nicht zu entscheiden, weil der Beklagte dies weder zulässigerweise zum Gegenstand des Revisionsverfahrens hat machen können noch gemacht hat. Da das Oberverwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen hat, soweit "von der Aufhebung in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 auch die Klassen des einjährigen Bildungsgangs an der Ergänzungsschule der Klägerin" umfasst worden seien, konnte durch diesen Ausspruch (und die damit verbundene "Aufhebung" des Rechtsscheins) nicht der Beklagte, sondern lediglich die Klägerin beschwert sein, sodass allenfalls diese insoweit zulässigerweise Revision hätte einlegen können. Davon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.