Beschluss vom 25.06.2019 -
BVerwG 2 B 17.19ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B2B17.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 B 17.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B2B17.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 17.19

  • VG Bremen - 22.08.2017 - AZ: VG 8 K 3263/16
  • OVG Bremen - 16.01.2019 - AZ: OVG 4 LD 214/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 68 BremDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2 1. Der 1963 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst der Klägerin. Im Oktober 2013 wurde der Beklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Beklagte hatte gemeinschaftlich mit einem Kollegen in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und gewinnbringend weiterveräußert. Die Verkaufsverhandlungen fanden auch in den Diensträumlichkeiten während der Dienstzeit statt; auch Polizeibeamte der eigenen Dienststelle zählten zu den Kunden des Beklagten. Für die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte wurden die dienstlich bereitgestellten Computer genutzt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein erstes Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 B 41.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 57) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Auch im erneuten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt.

3 2. Die Verfahrensrüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

4 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Befangenheitsanträge gegen die Berufsrichter des Fachsenats für Disziplinarsachen Land des Oberverwaltungsgerichts Bremen zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Sie ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4, vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 7 und vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6) und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die Befangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5 Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018 über die Befangenheitsanträge des Beklagten setzt sich mit der Argumentation des Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2018 auseinander und kommt vertretbar zu dem Ergebnis, es bestehe kein Umstand, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Befangenheitsantrag eine gesetzliche Norm eindeutig verkannt hat oder seine Auffassung schlechthin unvertretbar, nicht durch anerkannte Auslegungsmethoden begründbar oder sachlich nicht haltbar ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 4 BremDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BremDG gebührenfrei.