Beschluss vom 25.04.2013 -
BVerwG 9 B 41.12ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B9B41.12.0
Leitsatz:
Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält.
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Rechtsquellen
GG Art. 105 Abs. 2a VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -
Instanzenzug
VG Sigmaringen - 30.06.2011 - AZ: VG 4 K 1377/10
VGH Baden-Württemberg - 17.07.2012 - AZ: VGH 2 S 3284/11
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 B 41.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B9B41.12.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 41.12
- VG Sigmaringen - 30.06.2011 - AZ: VG 4 K 1377/10
- VGH Baden-Württemberg - 17.07.2012 - AZ: VGH 2 S 3284/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 080 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
2 Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.
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Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,
ob es sich bei der gemeindlichen Hundesteuer noch um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt.
4 Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, denn sie lässt sich ohne Weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Sie hält die Hundesteuer jedoch nicht mehr für eine örtlich radizierte Steuer, weil die Halter Hunde nach den inzwischen gewandelten Wirtschafts- und Lebensverhältnissen nicht nur im Gemeindegebiet hielten, sondern diese auch zu vielfachen Zwecken mitnähmen, wenn sie das Gemeindegebiet verließen. Damit kann sie nicht durchdringen.
5 Die Beschwerde verkennt den Begriff der „örtlichen Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, der mit dem Begriff der Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. übereinstimmt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 <58>; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <237 f.>; Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <283>). Insbesondere die herkömmlichen Steuern, zu denen die Hundesteuer zählt, sollten weiter erhoben werden dürfen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 <327> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <349>; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 a.a.O). Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden. Gemessen hieran handelt es sich bei der Hundesteuer der Beklagten um eine örtliche Aufwandsteuer.
6 Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand ist hier das „Halten von Hunden (...) im Gemeindegebiet“ (§ 1 Abs. 2 Hundesteuersatzung - HStS). Einen Hund hält, wer ihn „in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat“ (§ 2 Abs. 2 HStS). Damit ist die räumlich-gegenständliche Zuordnung der Hundehaltung zu einem im Gemeindegebiet gehörenden Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb durch die Hundesteuersatzung normativ festgelegt. Nur wenn dieser spezifische örtliche Bezug zum Gemeindegebiet gegeben ist, entsteht die Steuerpflicht (ebenso VGH München, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.13 89 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 14 A 926/12 - juris Rn. 7).
7 Die von der Klägerin geltend gemachte Veränderung der Lebensverhältnisse und der damit verbundenen höheren Mobilität der Bevölkerung und damit auch von Hundehaltern und ihren Hunden hat hierauf keinen Einfluss. Vielmehr hat sich auch durch den gesellschaftlichen Wandel weder am Steuertatbestand noch an den steuerlichen Wirkungen etwas geändert. Die Steuer knüpft an das Halten eines Hundes in einem Haushalt an, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird. Die Steuerwirkung entfaltet sich in der Gemeinde. Daran ändert nichts, dass Hunde mit ihren Haltern mobil sind und das Gemeindegebiet verlassen. Es mag dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführten „tatsächlichen (gesellschaftlichen und sozialen) Änderungen hinsichtlich der Hundehaltung“ heutzutage häufiger als früher dazu führen, dass sich Hunde mit ihren Haltern aus unterschiedlichen Gründen außerhalb des Gemeindegebietes aufhalten. Es kommt nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes an, sondern darauf, wo er in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben wird (a.A. Decker, KStZ 2012, 66 <71>). Das Erfordernis, die unmittelbaren Wirkungen der örtlichen Aufwandsteuer auf das Gemeindegebiet zu begrenzen, bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde (so treffend OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9). Wegen dieser Begrenzung auf das Gemeindegebiet ist schließlich bei der Hundesteuer - anders als bei einer Verbrauchsteuer, die jeden Verkauf an Verbraucher ohne Beschränkung auf den Verzehr an Ort und Stelle erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 a.a.O.; Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 <124>; dazu Decker, a.a.O. S. 68 f.) - auch kein die Wirtschaftseinheit berührendes Steuergefälle zu besorgen (ebenso VGH München, Urteil vom 26. September 2012 a.a.O. Rn. 23).
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.