Beschluss vom 24.10.2024 -
BVerwG 1 WB 46.23ECLI:DE:BVerwG:2024:241024B1WB46.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.10.2024 - 1 WB 46.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:241024B1WB46.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 46.23
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 24. Oktober 2024 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betraf einen Konkurrentenstreit um einen Kompaniefeldwebel-Dienstposten.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel des ... Zuletzt wurde er im September 2017 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9M eingewiesen. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
3 Am 1. Juni 2021 entschied der Referatsgruppenleiter IV 3.5 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 7 bis A 9M gebündelt dotierten Dienstposten des Kompaniefeldwebels beim ... der Bundeswehr in ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. In die Auswahl nach dem Leistungsprinzip waren neben dem Beigeladenen drei weitere ...feldwebel, darunter der Antragsteller, einbezogen worden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde der Beigeladene zum 1. Oktober 2021 auf den Dienstposten versetzt.
4 Dem Antragsteller wurde die Ablehnung seiner Bewerbung bzw. seines entsprechenden Versetzungsantrags in einem Personalentwicklungsgespräch am 24. Juni 2021 eröffnet. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erhob er hiergegen Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. April 2023 beantragte er die gerichtliche Entscheidung, weil er bis dahin keinen abschließenden Beschwerdebescheid erhalten habe.
5 Mit Schriftsatz seines (im gerichtlichen Verfahren bestellten) Bevollmächtigten vom 20. März 2024 hat der Antragsteller die Aufhebung der Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung ist dem, insbesondere mit seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2023, entgegengetreten.
6 Zum 1. Oktober 2024 wechselte der Beigeladene auf einen anderen Dienstposten im ... der Bundeswehr. Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2024 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich bereits vorab mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostentragung angeschlossen.
II
7 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m. w. N.).
8 Billigem Ermessen entspricht es hier, den Bund nicht mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
9 Es ist weder vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterversetzung des Beigeladenen (nach dessen dreijähriger Verwendung auf dem strittigen Dienstposten) erfolgte, um der Beschwerde des Antragstellers abzuhelfen. Es liegt deshalb kein Fall der Klaglosstellung vor, in dem es der Billigkeit entspräche, die Verfahrenskosten dem Bund aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).
10 Billigem Ermessen entspricht es vielmehr, von einer Kostenbelastung des Bundes abzusehen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Aktenlage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der letztlich ausschlaggebende Leistungsvergleich nach den im Auswahlzeitpunkt aktuellen planmäßigen Beurteilungen Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sowohl im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung als auch in der Entwicklungsprognose weist der Beigeladene ("8,33", "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn") einen erheblichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller auf ("6,75", "Förderung bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive").
11 Auch eine Verletzung von Verfahrensrechten liegt im Ergebnis nicht vor. Zwar wurde die Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung erst am 23. Juni 2021 (Stellungnahmen vom 9. Juni und 16. Juni 2021) und die Beteiligung des Personalrats erst am 21. Juni 2021 (Mitteilung, dass keine Stellungnahme erfolgen wird) und damit nach der Auswahlentscheidung vom 1. Juni 2021 abgeschlossen. Die Beteiligung ist damit aber jedenfalls wirksam nachgeholt (zur Nachholbarkeit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 1 WDS-VR 6.19 - juris Rn. 27 und vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 51), zumal mit der Umsetzung der Auswahlentscheidung (Mitteilung an den Antragsteller in dem Personalentwicklungsgespräch vom 24. Juni 2021 und Verfügung des Dienstpostenwechsels des Beigeladenen ebenfalls vom 24. Juni 2021) bis zum Abschluss der Beteiligungsverfahren abgewartet wurde.
12 Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt ihm etwa entstandene Aufwendungen selbst.