Beschluss vom 24.09.2024 -
BVerwG 9 B 56.24ECLI:DE:BVerwG:2024:240924B9B56.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2024 - 9 B 56.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:240924B9B56.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 56.24

  • VG Koblenz - 13.09.2023 - AZ: 4 K 147/23.KO
  • OVG Koblenz - 25.06.2024 - AZ: 6 A 10165/24.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 33,08 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten Rechtssatz benennt, der für die angefochtene Entscheidung tragend ist und mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz widersprochen hat, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen ist. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Kläger rügen, das Oberverwaltungsgericht weiche zu zwei Punkten in entscheidungserheblicher Weise vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 ff.) zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach § 10a KAG RP ab.

4 a) Die erste gerügte Abweichung betrifft die Bildung der Abrechnungseinheiten. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts haben die Gemeinden hierbei "zu berücksichtigen (...), ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde" (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 a. a. O. Rn. 65).

5 Das Oberverwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es - unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgenannte Randnummer aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - in der Sache argumentiert, dass und warum bei der Abrechnungseinheit 1 (Stadtmitte) die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Voraussetzungen vorliegen.

6 b) Ähnliches gilt für die geltend gemachte weitere Abweichung in Bezug auf den Begriff des "Sondervorteils". Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts "können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet" (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 a. a. O. Rn. 51). Auch von diesem Grundsatz ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen; es hat die Vorteilslage "nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten" innerhalb der gesamten Abrechnungseinheit 1 angenommen.

7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.