Urteil vom 24.09.2003 -
BVerwG 8 C 27.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240903U8C27.02.0
Leitsatz:
Ein konkretes Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht liegt vor, wenn diese sich in einer ausdrücklich eine Enteignungsmaßnahme missbilligenden und korrigierenden Weise verhält. Dazu bedarf es einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder eines sonstigen aktiven Handelns der Besatzungsmacht, aus der sich ihre Verantwortlichkeit ergibt. Auch die nachrichtliche Wiedergabe eines Schreibens eines Oberbürgermeisters, in dem von einem Enteignungsverbot einer "hohen sowjetischen Stelle" die Rede ist, reicht zum Nachweis aus. Für die Frage des Zeitpunktes genügt es, dass das Enteignungsverbot bereits bestand, bevor die schädigende Maßnahme abgeschlossen war, was die vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum voraussetzt.
Urteil
BVerwG 8 C 27.02
- VG Magdeburg - 08.02.2000 - AZ: VG A 5 K 69/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f, K r a u ß und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 wird aufgehoben, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I
Die Beteiligten streiten über die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers hinsichtlich des früheren Rittergutes Reinsdorf im Saalkreis.
Das Gut hatte die 1871 geborene Martha T. 1922 von ihren Eltern geerbt. 1932 gründete sie mit ihren beiden Söhnen Karl und Ernst Wilhelm T. eine "Gebrüder T. GmbH". 2/5 der Gesellschaftsanteile hielten jeweils Martha T. und der ältere Sohn Karl T., der jüngere Sohn Ernst-Wilhelm, der Rechtsvorgänger des Klägers, hingegen 1/5 der Anteile. Karl T. bewirtschaftete das Gut bis zu seinem Tode am 15. November 1946. Er war zugleich nach Kriegsende beim Viehwirtschaftsverband in Halle tätig. Wer seine Erben sind, geht aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht hervor.
Am 30. September 1945 wandte sich der verantwortliche Leiter der Bodenreform für den Kreis Delitzsch an den stellvertretenden Landrat des Kreises mit der Bitte, Karl T. einen Teil seines Gutes als Eigentum zu belassen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1945 legte dieser selbst gegen eine am 18. Oktober 1945 ausgesprochene Enteignung des ihm und seiner Mutter gehörigen Gutes Einspruch ein und bat um nochmalige Überprüfung. Ausweislich eines Schreibens des genannten Landrates an den Bezirkspräsidenten in Merseburg vom 22. Dezember 1945 war u.a. das Gut Reinsdorf restlos aufgeteilt. Die Gemeindebodenkommission und Kreisbodenkommission hätten dessen Anträge abgelehnt, da Karl T. keinen Beweis einer aktiven antifaschistischen Handlung erbracht habe.
In einem Reisebericht über die Dienstfahrt des Regierungsrats Dr. K. nach Delitzsch in Sachen "Bodenreform" vom 7. Januar 1946 ist u.a. festgehalten, dass der frühere Besitzer von Reinsdorf T. den Bestimmungen der Bodenreform zuwider nicht aus dem Kreis ausgewiesen sei, eine Stellung beim Viehwirtschaftsverband in Halle erhalten habe und ihm "auf Druck" von oben 5 ha Land zugesprochen worden seien. T. lebe im Herrenhaus, und der Landrat habe auf einen damit verbundenen störenden Einfluss hingewiesen.
Aus einem Protokoll "über die Aufteilung des durch die Bodenreform enteigneten Rittergutes Reinsdorf" vom 24. März 1946 geht hervor, dass insgesamt 304 ha Land aufgeteilt und Tiere und Geräte an die Neubauern und an die gegenseitige Bauernhilfe übergeben worden sein sollen. Eine Liste zu enteignender Waldflächen des Kreises Delitzsch, deren Existenz der Kläger in Frage stellt, nennt auch Reinsdorf und dessen vormaligen Besitzer Karl T. mit einem 1 ha großen "Hochzuchtbetrieb". Unter dem 11. September 1951 übersandte das Finanzamt Delitzsch an die damalige Landesregierung Sachsen-Anhalt eine Liste der im Rahmen der Bodenreform enteigneten Grundbesitzer, die unter der lfd. Nr. 96 auch T. in Reinsdorf mit 361 ha aufführte.
Nach Abzug der Amerikaner und Einbeziehung der Provinz Sachsen in die sowjetisch besetzte Zone beschloss die Verwaltung der genannten Provinz am 3. September 1945 die Verordnung über die Bodenreform (Verordnungsblatt der Provinz Sachsen 1945, S. 28). Nach Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung wurde der "gesamte feudal-junkerliche Boden und Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet". Unabhängig von der Größe des Betriebes sollten auch alle Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen, die Naziführer etc. enteignet werden (Art. 2 Ziff. 2). Von der Enteignung ausgenommen waren nach Art. 2 Ziff. 5 der Boden der landwirtschaftlichen Forschungsinstitutionen, der Versuchsanstalten und Lehranstalten und u.a. die den Stadtverwaltungen gehörenden Liegenschaften soweit sie zur Versorgung der Stadtbevölkerung dienten. Der Bodenreformverordnung war eine "Entschließung des antifaschistischen Blocks der Provinz Sachsen" vom 1. September 1945 (Verordnungsblatt der Provinz Sachsen 1945, S. 28) vorausgegangen, in der die damaligen politischen Kräfte eine Bodenreform "entsprechend den Forderungen der werktätigen Bauern nach einer gerechten Bodenverteilung und Liquidierung des feudalen und junkerlichen Großgrundbesitzes" verlangt hatten. Nach Ziff. 3 dieser Entschließung war eine Ausnahme von der Aufteilung für anerkannte Musterbetriebe von landeskultureller Bedeutung, insbesondere Saat- und Hochzuchtbetriebe vorgesehen.
Ob das Gut Reinsdorf gegen den Willen der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet worden ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Das Stadtarchiv der Stadt Weißenfels hat eine Abschrift eines an den Landrat des Kreises Weißenfels, Abteilung Bodenreform gerichteten Schreibens des Oberbürgermeisters in Weißenfels vom 10. Februar 1946 dem Verwaltungsgericht übersandt, mit dem Betreff "Bodenreform Familie T., Gut Storkau und Reinsdorf". Es lautet:
"Auf erneute Anfrage wird mitgeteilt, dass auf hohe sowjetische Anweisung das Eigentum der Familie T. nicht berührt wird. Die Familie, insbesondere das Ehepaar Johannes und Martha T. verbleibt in deren Eigentum. Die Güter Storkau und Reinsdorf beteiligen sich an der Bereitstellung von Erträgen für die Volksernährung und werden gleichzeitig durch fortschrittliche Kräfte unterstützt. Dies gilt weiterhin unbeschränkt für die Zukunft.
i.A. Unterschrift"
Die Eltern des Karl und des Ernst-Wilhelm T. verstarben 1948 (Johannes T.) und 1959 (Martha T.). Mit gemeinschaftlichem Testament vom 12. Februar 1938, das am 9. Oktober 1948 vor dem Amtsgericht Weißenfels eröffnet wurde, hatten sich die Eheleute wechselseitig als alleinige Vorerben eingesetzt und die Söhne Karl und Ernst Wilhelm T. zu Nacherben des Längstlebenden bestimmt. Karl T. sollte nach einer Teilungsanordnung u.a. den den Erblassern gehörenden Teil des Ritterguts Reinsdorf mit seinen Rechten und Pflichten und hypothekarischer Belastung, Wilhelm Ernst hingegen das Rittergut Storkau erhalten. Dieser ist am 31. Dezember 1981 verstorben und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. September 1994 vom Kläger allein beerbt.
Mit an das Landratsamt Halle gerichtetem Schreiben vom 5. April 1992 machte der Kläger "Ansprüche geltend an dem ehem. Gut Reinsdorf bei Landsberg, Bezirk Halle/Saale" mit dem Hinweis: "die Ansprüche gründen sich u.a. auf Eigentumsanteile des Herrn Ernst Wilhelm T." Mit Bescheid vom 24. Mai 1996 lehnte der Beklagte "den Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens des Herrn Karl Johannes T. in Reinsdorf" ab. Es handele sich bei dem Betrieb im Zeitpunkt des Rechtsverlustes um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Einen Erbschein, ausweislich dessen der Kläger Karl Johannes T. beerbt habe, sei nicht vorgelegt worden. Der Antrag selbst sei gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abzulehnen, da die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung aufrechterhalten worden sei. Die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes des Karl Johannes T. sei gemäß Art. 2 Nr. 3 der Bodenreformverordnung der Provinz Sachsen vom 3. September 1945 erfolgt, da sein gesamter Grundbesitz mehr als 100 ha betragen habe. Es sei von einer Legalenteignung im Zuge der Bodenreform auszugehen. Die durch die Enteignung 1945/46 geschaffene Rechtslage sei in der Folgezeit bestehen geblieben und nicht von der SMAD oder deutschen Stellen aufgehoben worden.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 10. Juni 1998 abgewiesen. Diese Entscheidung ist aufgrund der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 19. Januar 1999 wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.
Der Kläger hat vorgetragen, das Gut Reinsdorf sei nicht im Zuge der Bodenreform enteignet worden. Vielmehr habe Karl T. weiterhin bis zu seinem Tod die Leitung des Gutes wahrgenommen und dort auch gewohnt. Bis 1950 sei die Bodenreform in Reinsdorf nicht effektiv umgesetzt worden. Das Gut Reinsdorf habe auch als Futtergrundlage für die auf dem Gut Storkau betriebene Pferdezucht gedient. Die Neubauern hätten jederzeit wieder entfernt werden können, genössen keinen ausreichenden Eigentumsschutz, da sie den Grund weder verkaufen noch vererben konnten, seien in ihrer Arbeit weisungsgebunden gewesen und hätten bei Versagen ihr Land verloren. Es habe Absprachen des Johannes T. mit den maßgeblichen Entscheidungsträgern der Sowjetbesatzungsmacht gegeben, welche deren Schutz zugesagt und ein Enteignungsverbot ausgesprochen hätten. Nur aus Gründen seiner Krankheit habe Karl T. einen Verwalter einsetzen müssen. Den aus der damaligen Zeit stammenden Dokumenten, die für eine Aufteilung im Rahmen der Bodenreform sprechen könnten, hat der Kläger hinreichenden Beweiswert wegen der damaligen rechtlosen Zustände abgesprochen. Soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung seiner vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich des gesamten Gutes Reinsdorf begehrt hatte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nicht mehr einen Anspruch hinsichtlich von 2/5 des Gutes (Anteil des Karl T.) geltend mache und insoweit die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine vermögensrechtliche Berechtigung an 1/5 des Rittergutes (Anteil Ernst T.) festzustellen sowie die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Martha T. bezüglich 2/5 des Rittergutes Reinsdorf festzustellen.
Der Beklagte hat eine Enteignung des Gutes im Zuge der Bodenreform bejaht, ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht verneint und beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 8. Februar 2000 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage stattgegeben, den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers an einem Eigentumsanteil von 1/5 und die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Martha T. an einem weiteren Eigentumsanteil von 2/5 an dem Rittergut Reinsdorf festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Feststellung der begehrten Berechtigung zu. Die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers und der Erbengemeinschaft, deren Mitglied er sei, folge aus einer entschädigungslosen Enteignung des Gutes, die nicht als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG einzustufen sei, da sie einem ausdrücklichen Enteignungsverbot der Besatzungsmacht zuwiderliefe. Das Gut Reinsdorf sei noch vor dem 7. Oktober 1949 faktisch enteignet worden, da der frühere Eigentümer durch staatliche Maßnahmen jedenfalls vollständig und endgültig im faktischen Sinne aus seiner Position verdrängt worden sei. Dies folge aus den gesamten Unterlagen aus der damaligen Zeit und der Aussage des Zeugen Sch. Auch wenn die Aufteilung des Gutes und dessen Parzellierung erst in den 50er Jahren umgesetzt worden sei, spreche dies nicht gegen eine Enteignung. Durch die vorliegenden Dokumente und den tatsächlichen Umständen, dass nach dem Tode des Karl T. kein Familienmitglied mehr in der Leitung des Gutes Reinsdorf tätig gewesen sei, sei hinreichend nach außen dokumentiert, dass die Familie aus ihrer Eigentümerstellung verdrängt worden und dies vor dem 7. Oktober 1949 geschehen sei.
Die Enteignung sei nicht als besatzungshoheitlich zu qualifizieren. Der Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der Besatzungsmacht sei unterbrochen, da gegen ein ausdrückliches Enteignungsverbot gehandelt worden sei. Es sei nach den gesamten Umständen und den vorliegenden Dokumenten davon auszugehen, dass Johannes T. in Verhandlungen mit maßgeblichen Entscheidungsträgern der Besatzungsmacht gestanden habe, in deren Verlauf ihm der Erhalt der Güter Storkau und auch Reinsdorf zugesichert worden sei. Dies folge insbesondere aus der Abschrift des Schreibens des Oberbürgermeisters von Weißenfels vom 10. Februar 1946. Aus der Formulierung "auf hohe sowjetische Anweisung" sei zu schließen, dass die Anweisung von einem vergleichsweise ranghohen Offizier oder Mitarbeiter der Militäradministration ausgegangen sein müsse. Es gäbe auch zahlreiche Indizien, dass seitens des Landrats und der Kreisbodenkommission daran gearbeitet worden sei, eine solche Anweisung zu unterlaufen. Es sei aber kein Dokument vorhanden, mit dem der Landrat etwa die Kompetenz der anweisenden Stelle oder das Bestehen einer hohen sowjetischen Anweisung angezweifelt oder gar versucht hätte, diese Anweisung abändern zu lassen. Die Angaben des Zeugen Sch. würden im Übrigen den Inhalt des Schreibens des Oberbürgermeisters bestätigen. Auch sonstige Besonderheiten hätten indizielle Bedeutung für das Bestehen eines konkreten Enteignungsverbotes, so seien die Gutsbesitzer nicht von ihren Gütern vertrieben worden, was zu einer erheblichen Unruhe bei den zuständigen Stellen geführt habe.
Im Übrigen sei der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt. Als Rechtsnachfolger nach Ernst Wilhelm T. sei der Kläger allein an einem Bruchteil als Eigenanteil von 1/5 und als Teil einer Erbengemeinschaft, zu der jedenfalls er selbst gehöre, an einem weiteren Bruchteilsanteil von 2/5 (Anteil Martha T.) berechtigt. Erbe nach Martha T. sei jedenfalls der Kläger, wenn auch noch weitere Personen als Erben in Betracht kämen, insbesondere nach dem vorverstorbenen Sohn Karl T. Für das vermögensrechtliche Verfahren sei es jedenfalls nicht erforderlich festzustellen, wer genau Mitglied der Erbengemeinschaft sei, solange der Kläger in jedem Fall zu ihr gehöre. § 2 a Abs. 1 VermG würde auch die Restitution an die Erbengemeinschaft als solche erlauben.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 die Klage abzuweisen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, tritt den Revisionen entgegen und beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
II
Die Revisionen sind begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht. Es beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 6 Abs. 1 a und des § 4 Abs. 1 VermG. Das Verwaltungsgericht durfte nicht die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers an einem Eigentumsanteil von 1/5 und die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Martha T. an einem weiteren Eigentumsanteil von 2/5 an dem Rittergut Reinsdorf feststellen. Die bisher festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung des Senats über die Klage nicht zu. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet ist. Es liegt kein Fall einer Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage i.S. des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vor. Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 <114>; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 <271 f.>; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58). Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen, wobei es eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Sowjetmacht nicht bedarf. Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 <115, 122>; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <257>; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <85 f.>).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst werden, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <186 f.>; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>).
Für das Vorliegen eines generellen Verbots der entschädigungslosen Enteignung in der maßgeblichen Zeit von 1945 bis 1949 ist in dem vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Ein solches galt etwa für die Enteignung ausländischer Vermögenswerte und bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform, wenn demzufolge die Bodenreformverordnung aus der Sicht der sie erlassenden deutschen Stellen auch die Enteignung ausländischer Vermögenswerte zum Gegenstand hatte (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>). Ein derartiges generelles Enteignungsverbot ist im Übrigen im Zusammenhang mit dem Befehl Nr. 154 der SMAD und den hierzu erlassenen Instruktionen erörtert worden (vgl. hierzu Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18).
Das vorliegend - im Ergebnis vom Verwaltungsgericht zutreffend - bejahte konkrete Enteignungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass sich die Besatzungsmacht in einer ausdrücklich eine Enteignungsmaßnahme missbilligenden und korrigierenden Weise verhalten hat. Diese Formel hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit seinen Darlegungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass ein konkretes oder generelles Enteignungsverbot von der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <89 f.>). Dabei sind die gleichen Anforderungen, die an die Aufhebung des Enteignungsverbots zu stellen sind, auch dafür herangezogen worden, unter welchen Voraussetzungen sich die Annahme eines Enteignungsverbots rechtfertigt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 <284 f.>; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <89>).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält für das tatbestandsmäßige Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbotes die beiden Kriterien für maßgebend, dass entweder eine nach außen erkennbare Willensäußerung der Besatzungsmacht oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht vorliegt, aus denen sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur ergibt. Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist damit ein "actus contrarius" notwendig, da die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmten, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <89>). Daraus folgt, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Enteignung und dem Einverständnis der Besatzungsmacht durch eine entgegenstehende, nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein entgegenstehendes sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht unterbrochen sein muss. Dabei konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der SBZ stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfaltet haben. Vielmehr muss die Prüfung im Einzelfall eine Feststellung ermöglichen können, dass damit die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht begründet sein sollte. Eine Maßnahme deutscher Stellen aus jener Zeit kann nur dann einem besatzungshoheitlichen Ge- oder Verbot zuwider gelaufen sein, wenn dieses aus damaliger Sicht verbindlich gewesen ist. Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls voraus. Verschärfte Anforderungen für einen Nachweis eines konkreten Enteignungsverbotes sind mit dem Schutzzweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht vereinbar. Dieser besteht darin, dass Akte der Besatzungsmacht in der fraglichen Zeit nicht durch deutsche Behörden auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, da der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist" (BVerwGE 96, 253 <257>). Wenn der Restitutionsausschluss dazu dient, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen, so gilt dasselbe auch für die von der Besatzungsmacht ausgesprochenen Enteignungsverbote. Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <9 f.>; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <257>). Die Aufstellung strengerer Nachweis- oder Beweisanforderungen würde damit die Restitution des betreffenden Vermögenswertes gerade i.S. der Herstellung des "Willens" der Besatzungsmacht erschweren, was nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entspricht.
Misst man an diesen Grundsätzen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, dass aus dem amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels vom 10.02.1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbots einer "hohen sowjetischen Stelle" hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In Bezug auf die sorgfältige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, die es mit zahlreichen weiteren Indizien aus der damaligen Zeit untermauert hat, haben die Revisionskläger zum einen keine Verfahrensrügen erhoben. Zum andern kann die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts selbst aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, wozu die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Eine Verletzung dieser Grundsätze ist weder dargelegt noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Insbesondere sind die vom Verwaltungsgericht indiziell verwerteten Umstände - das Weiterbewohnen des Herrenhauses durch Karl T. bis zu seinem Tode, der Inhalt des Berichts des Regierungsrates Dr. K., die Erklärung der Ehefrau des Rechtsvorgängers des Klägers aus dem Jahre 1984 und die das Gesamtgeschehen bestätigende Zeugenaussage des ehemaligen Arbeiters Sch. - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es ist dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch zu entnehmen, dass das Enteignungsverbot schon bestand, bevor die schädigende Maßnahme abgeschlossen war.
Eine Enteignung i. S. des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form voraus. Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87>; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141>). Daraus folgt, dass im Falle des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alternative VermG für die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung ebenfalls weitgehend faktische Kriterien heranzuziehen sind. Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.97 - BVerwGE 104, 84 <87>). Das bloße In-Kraft-Treten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus. Denn es war mit dem erforderlichen Vollzugselement noch nicht verbunden. Denn die Vorschriften der Bodenreformver-
ordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen i.S. eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87>).
Aus dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die enteignenden Maßnahmen zwar schon 1945 in die Wege geleitet worden sind. Sie führten jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung des amtlichen Schreibens des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels vom 10. Februar 1946 noch nicht zu einer endgültigen und vollständigen Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum. Das wird schon daran deutlich, dass Karl T. und sein Vater noch im Herrenhaus lebten und auf ihrem Gut zugegen waren. Die Enteignungsmaßnahmen stellen sich damit gewissermaßen als einen Prozess dar, der zum Zeitpunkt des Vorliegens des Enteignungsverbots noch nicht abgeschlossen war. Das Enteignungsverbot ist auch nicht wieder aufgehoben worden. Hiervon ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen.
3. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zu Recht das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG bejaht, da das Gut entschädigungslos enteignet wurde und die betreffenden Grundstücke in Volkseigentum überführt worden sind.
4. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 2 Abs. 1 VermG. Denn aus der Anmeldeerklärung des Klägers vom 5. April 1992 geht hervor, dass der Kläger umfassend Ansprüche bezüglich des Gutes Reinsdorf geltend gemacht hat. Das ergibt sich schon aus der Begründung: "Ansprüche gründen sich u.a. auf Eigentumsanteile des Herrn Ernst-Wilhelm T.". Zwar geht nicht aus der Anmeldeerklärung hervor, an wen eigentlich eine etwaige Rückübertragung erfolgen sollte. Die Anmeldeerklärung ist aber auslegungsfähig und nicht in einem beschränkten Sinne zu verstehen. Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig. Sie ist aber nur dann bindend, wenn sie bereits endgültig ausgeübt wurde. Eine endgültige Konkretisierung der Anmeldung hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht im ersten Durchgang des Prozesses vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg vorgenommen, da dessen erstes Urteil vom 10. Juli 1998, in dem das Begehren des Klägers mit "Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gutes Reinsdorf" umschrieben wurde, aufgehoben ist und damit nicht bindend sein kann.
5. Das angegriffene Urteil verletzt aber insoweit Bundesrecht, als das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 a und § 4 Abs. 1 VermG nicht angewandt hat. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Frage des richtigen Berechtigten für die Rückgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens geklärt. Berechtigter bei einer Unternehmensrückgabe ist gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG der seinerzeitige Unternehmensträger. Wer das aber im vorliegenden Fall ist, hat das Verwaltungsgericht weder festgestellt noch lässt sich dies den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Sollte die 1932 von der Mutter Martha T. und ihren beiden Söhnen gegründete GmbH als Unternehmensträger noch zum Zeitpunkt der Schädigung existiert haben, so bestünde sie nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nur dann unter ihrer früheren Firma als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen das notwendige Quorum von mehr als 50 v.H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sein würden und einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet hätten (vgl. hierzu Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5). Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann das Unternehmen nach § 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG nicht zurückgefordert werden.
Im vorliegenden Fall besteht aber auch die Möglichkeit, dass statt einer GmbH, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - aufgelöst sein sollte, eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt der Schädigung vorgelegen haben kann. Beide Rechtsformen kommen jeweils als Unternehmensträger für das Gut Reinsdorf in Betracht. Ob ein solcher Unternehmensträger existiert hat bzw. wieder aufgelebt ist, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich aber nicht bereits schon aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge oder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der durch die Schädigung untergegangene Unternehmensträger des Gutes Reinsdorf mangels Vorliegens des Quorums in keinem Falle fortbestehen kann. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen zum Vorliegen eines Quorums getroffen. Es kann daher nicht von der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einen Restitutionsantrag nach Wilhelm Ernst T. gestellt hat und damit die Rückübertragung des gesamten Unternehmens begehrt hat, geschlossen werden, dass der Kläger nur hinsichtlich Ernst T. "zu einem Fünftel" einen wirksamen Restitutionsantrag gestellt hat und bezüglich der übrigen Gesellschafter einen Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens nicht wirksam gestellt werden konnte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch Rechtsnachfolger des Erben des 1946 verstorbenen Karl T. geworden ist. Der Rechtsvorgänger des Klägers könnte entweder als testamentarischer Erbe nach seinem verstorbenen Bruder oder als Erbe seiner zuvor verstorbenen Eltern, die ihrerseits den verstorbenen Bruder und Ernst T. selbst als Nacherben eingesetzt hatten, eine Gesamtrechtsnachfolge angetreten haben. Feststellungen zum Erbgang hat das Verwaltungsgericht insoweit bisher nicht getroffen.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG geprüft. Es ist damit nicht geklärt, ob das Rittergut heute noch existent ist. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, dass eine Prüfung des § 6 Abs. 6 a VermG - Trümmerrestitution - in Betracht kommt. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der Berechtigung "an Eigentumsanteilen des Unternehmens" selbst scheidet hingegen mangels Rechtsgrundlage aus.