Beschluss vom 24.08.2017 -
BVerwG 4 B 35.17ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B4B35.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2017 - 4 B 35.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B4B35.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 35.17

  • VG München - 15.09.2015 - AZ: M 1 K 15.2604
  • VGH München - 11.04.2017 - AZ: VGH 1 B 16.2510

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Gatz, Petz und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren 4 B 36.17 wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2017 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nach § 93 Satz 1 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er die von der Beschwerde beantragte Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem unter dem Aktenzeichen 4 B 36.17 geführten Verfahren ablehnt, weil hierfür weder prozessökonomische noch sonstige Gründe ersichtlich sind.

2 Die beantragte Beiziehung der Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren M 1 K 15.19 37 ist nicht veranlasst, weil die für die Zulassung der Revision sprechenden Gründe in der Beschwerdebegründung darzulegen sind, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt durchgängig die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4 1. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist.

5 a) Soweit die Beschwerde die behauptete Grundsatzbedeutung mit ihren "grundsätzlichen Überlegungen" zur Verfahrensfreiheit und zur Privilegierung des Vorhabens des Klägers darzulegen sucht, fehlt es bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage (stRspr, vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Hinreichend bestimmte Rechtsfragen lassen sich der Beschwerdebegründung und den darin wiedergegebenen "grundsätzlichen Überlegungen" auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, es hätten mündliche und schriftliche Zusagen vorgelegen, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen sei; ferner sei zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Vorhaben verfahrensfrei gewesen sei, weil es sich "unzweifelhaft" um eine privilegierte Maßnahme im Bereich der Landwirtschaft handele; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt, so dass eine Abwägung der widerstreitenden Belange geboten gewesen sei, die das Berufungsurteil nicht erkennen lasse. Mit diesem Vortrag übt die Beschwerde der Sache nach lediglich Kritik im Stile einer Berufungsbegründung an der vorinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung ist damit nicht dargetan.

6 Abgesehen davon geht die Beschwerde von Tatsachen aus, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Hinsichtlich des behaupteten Vorliegens mündlicher oder schriftlicher Zusagen räumt dies die Beschwerde selbst ein. Aber auch eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt weder "nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt" noch als Stall geeignet sei und deshalb dem landwirtschaftlichen (privilegierten) Betrieb des Klägers nicht diene. Den von der Beschwerde angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkten fehlt damit nach Maßgabe des tatrichterlich festgestellten Sachverhalts im beabsichtigten Revisionsverfahren auch die Entscheidungserheblichkeit.

7 b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde zum anderen - sinngemäß zusammengefasst - der Frage bei,
ob eine eigenständige Prüfung nach den §§ 13 bis 18 BNatSchG zu erfolgen hat oder ob das naturschutzrechtliche Eingriffsregime inzident innerhalb der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenschaft der Landschaft sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB mit zu prüfen ist.

8 Auch diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - von einem privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben nicht ausgegangen ist, auf das die Beschwerde die Frage ausdrücklich bezieht und auch der Sache nach bezogen ist.

9 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt.

10 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem unter anderem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hier fehlt es bereits an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes der Vorinstanz. Mit dem Vortrag, das Merkmal des "Dienens" sei in sachlicher Hinsicht vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mehrfach festgestellt worden, daher handele es sich unter Bezugnahme auf die angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein verfahrensfreies Vorhaben, eine Genehmigungspflicht bestehe entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht, macht die Beschwerde der Sache nach nur eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16).

11 3. Nicht schlüssig dargetan ist schließlich der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er soll sich nach Ansicht der Beschwerde daraus ergeben, dass "das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seines damals abgehaltenen Ortstermins nicht vorschriftsmäßig besetzt" gewesen sei. Verfahrensfehler im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel. Einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts macht die Beschwerde indes nicht geltend; Anhaltspunkte dafür, dass sich der behauptete Mangel der erstinstanzlichen Beweiserhebung in der Berufungsinstanz fortgesetzt haben könnte (vgl. hierzu z.B. Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 132 Rn. 94 m.w.N.), fehlen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.